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GoingPublic Life Sciences 1/17

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Recht die gelten Umgangen werden kann dieses Verbot jedoch durch die Einbeziehung von euro- päischen Versandapotheken. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Oktober 2016 müssen sich ausländische Apotheken beim Versand verschreibungs- pfl ichtiger Medikamente nach Deutsch- land zum einen nicht an die hiesige Arz- neimittelpreisverordnung halten. Zum anderen vorgenannten Beschränkungen hinsichtlich des Rezepts nicht für ausländische Versandhandels- apotheken. Ob die Online-Praxen durch eine Kooperation mit ausländischen Versand- apotheken das Verbot von Online-Rezepten aus dem Entwurf zur vierten AMG-Novelle allerdings langfristig umgehen können, bleibt zweifelhaft. So hat das Bundes- gesundheitsministerium noch im Dezember 2016 einen Referentenentwurf des „Geset- zes zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspfl ichtigen Arzneimitteln“ vorgelegt. Damit will es die durch das angesprochene EuGH-Urteil hergestellte Ungleichbehandlung zwischen EU-Ver- sandapotheken und solchen aus Deutsch- land beseitigen. Versuche, den Apothe- kenversandhandel insgesamt zu verbieten, gab es in der Vergangenheit schon öfter – bislang sind sie gescheitert. Neue Unternehmen werden mit vielfältigen Angeboten und Geschäftsmodel- len auf den Markt der Telemedizin drängen. Liberalisierung durch Marktdruck? Aufgrund des großen Potenzials der Tele- medizin ist damit zu rechnen, dass neue Unternehmen mit vielfältigen Angeboten und Geschäftsmodellen auf den Markt der Telemedizin drängen werden. Ein solcher Marktzuwachs verstärkt aber wiederum den Druck auf den Gesetzgeber, die recht- liche Regelung der Telemedizin anzupas- sen und weiter zu liberalisieren. (cid:81) e d . s u t n e i t a p © : o t o F Existierende Geschäftsmodelle zwischen Beratung und Behandlung Trotz der im internationalen Vergleich sehr restriktiven rechtlichen Rahmen- bedingungen sind auch hierzulande Unternehmen im hochregulierten Bereich der Telemedizin aktiv. Das Münchener Start-up TeleClinic bietet Patienten bei- spielsweise eine ärztliche Beratung via Videogespräch oder Telefonat an. Die Entscheidung, wann die Grenzen einer vom Fernbehandlungsverbot nicht umfassten bloßen ärztlichen Beratung überschritten sind und stattdessen eine persönliche Behandlung notwendig ist, überlässt die TeleClinic ihren prakti- zierenden Ärzten. Patienten zahlen pro Beratung einen Festbetrag, für Versicherte einzelner privater und gesetzlicher Krankenkassen ist die Beratung bereits kostenlos. Auch der Konkurrent Patientus bietet die ärztliche Beratung von Patienten über Telefon oder Videogespräch an. Im Gegen- satz zu TeleClinic ist die telemedizinische Beratung für die Patienten hier grundsätz- lich kostenlos, gegebenenfalls fällt ein Selbstkostenbeitrag an. Ärzte benötigen für die Nutzung dagegen einen kosten- pfl ichtigen Account. Patientus wurde gerade von Jameda gekauft, Deutschlands größtem Portal für Arztempfehlungen und Marktführer für Online-Arzttermine. Seit einiger Zeit drängen aber auch internationale Telemedizin-Anbieter auf den deutschen Markt. Das britische Unter- nehmen DrEd wirbt explizit damit, dass seine Ärzte auch Rezepte für eine Vielzahl von Erkrankungen ausstellen und damit dem Patienten den Weg zum Arzt ersparen. Da jedem Versicherten in der EU eine freie Arztwahl zusteht, können sich auch deutsche Patienten über DrEd an einen briti- schen Arzt wenden und sich von diesem Re- zepte ausstellen lassen. Auch Rezepte aus anderen EU-Staaten müssen nach Art. 11 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei- tenden Gesundheitsversorgung in jedem anderen EU-Land anerkannt werden. Initiative gegen Rezepte aus Online-Praxen Dieses Geschäftsmodell ist Kritikern schon lange ein Dorn im Auge und war unter an- derem Anstoß für die am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene vierte Novelle des Arzneimittelgesetzes. Danach dürfen Apo- theken in Deutschland grundsätzlich keine verschreibungspfl ichtigen Medikamente ausgeben, wenn offenkundig ist, dass es vorausgehend keinen persönlichen Kon- takt zwischen dem verschreibenden Arzt und dem jeweiligen Patienten gegeben hat. Dadurch soll Rezepten aus Online-Praxen der Riegel vorgeschoben werden. 01-2017 „Digitale Transformation“ ls 45

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