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GoingPublic Life Sciences 1/17 - Zwischen Beratung und Behandlung

Telemedizin wird in Deutschland noch durch rechtliche Hürden gebremst

Recht Zwischen Beratung und Behandlung Telemedizin wird in Deutschland noch durch rechtliche Hürden gebremst Per Videoübertragung zu Erstdiagnose und passender Therapie – in den USA, Großbritannien oder der Schweiz wird Patienten längst die lästige Wartezeit in den überfüllten Wartezimmern der Arztpraxen erspart. Nach einer Studie von Roland Berger wird der Markt für Telemedizin weltweit von 14 Mrd. USD im Jahr 2016 auf 26 Mrd. USD im Jahr 2020 wachsen. Eine jüngst im Auftrag der Techniker Krankenkasse durchgeführte Umfrage ergab, dass jeder zweite Patient bereits online mit seiner Arztpraxis kommuniziert oder sich dies vorstellen kann. Von Dr. Tim Reinhard, Piet Weinreich und Markus Schreiber beispielsweise die Empfehlung eines bestimmten Mittels für eine abstrakt benannte Krankheit zu verstehen. Sobald in Bezug auf einen individuellen Krank- heitsfall eine individuelle Diagnose erstellt oder ein Ratschlag gegeben wird, handelt es sich um eine Behandlung. In der Praxis ist die Differenzierung durchaus schwierig und die Grenze zwischen Beratung und Behandlung schnell überschritten. m o c . a i l o t o F – s m a d A k r a M © : o t o F Pilotprojekt Baden-Württemberg Allerdings dient die MBO-Ä nur als Orien- tierungshilfe zur Gewährleistung eines weitgehend einheitlichen Berufsrechts der Ärzte in Deutschland. Die rechtsver- bindliche Festlegung der Berufsordnung obliegt den einzelnen Bundesländern. So hat die Landesärztekammer Baden-Württem- berg im August 2016 in einer wegweisen- den, bundesweit einmaligen Entscheidung das Fernbehandlungsverbot gelockert: Im Rahmen von Modellprojekten dürfen Ärzte dort nun auch Patienten per Videosprech- stunde behandeln, die sie zuvor persön- lich noch nicht gesehen haben. ZU DEN AUTOREN ist Partner, Piet Dr. Tim Reinhard Weinreich Counsel und Markus Schreiber wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Osborne Clarke. D eutschland hinkt aber weiter hin- terher – vor allem wegen recht- licher Hürden. Doch mit unter- schiedlichen Geschäftsmodellen sind Un- ternehmen auch hierzulande im Bereich der Telemedizin aktiv. Fernbehandlungsverbot In Deutschland gilt nach § 8 Absatz 4 MBO-Ä (Musterberufsordnung der Ärzte) ein Fernbehandlungsverbot. Danach dürfen Ärzte Patienten nicht über Telemedizin- Anwendungen, etwa per Videosprech- stunde, behandeln, wenn sie diese nicht wenigstens einmal zuvor persönlich gese- hen und untersucht haben. Zudem ist bereits die Werbung mit einer Fern- behandlung gemäß § 9 HWG (Heilmittel- werbegesetz) verboten. Für Erstbehand- lung, Krankschreibungen und Rezepte ist der Weg zum Arzt also unumgänglich. Zulässig ist eine telemedizinische Leis- tung eines Arztes lediglich als Folge- behandlung nach einer ersten, vorher stattgefundenen, persönlichen Untersu- chung bei demselben Arzt. In diesem Sinne nimmt das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene E-Health-Gesetz zwar die Video- sprechstunde ab Juli 2017 in den Leis- tungskatalog der gesetzlichen Kranken- kassen auf – allerdings auch nur, wenn diese ergänzend zu einer bereits begonnenen Behandlung und nach einem vorher erfolgten persönlichen Arzt-Patienten- Kontakt eingesetzt wird. Nicht unter das Fernbehandlungsver- bot fällt die Fernberatung durch Ärzte. Unter Beratung ist in diesem Sinne 44 ls 01-2017 „Digitale Transformation“

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