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Dieser Kurzbeitrag gibt einen allgemeinen Überblick über eine im Mittelstand häufig anzutreffende Struktur: die echte Management- und Mitarbeiterbeteiligung an einer GmbH, die mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft gehalten wird. Eine kurze, allgemeine Übersicht aus gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtlicher Sicht. Von Ulrich Weidemann, Dr. Eva Kettner und Dr. Henrik Lay

Dieser Beitrag erscheint auch im Special Mitarbeiterbeteiligung!


Ziel dieser Struktur ist typischerweise, Schlüsselpersonen wirtschaftlich am Erfolg zu beteiligen, ohne den Gesellschafterkreis der operativen Gesellschaft unnötig zu fragmentieren. Die Grundidee dieser Struktur besteht darin, dass Schlüsselpersonen nicht unmittelbar Gesellschafter der operativen GmbH („OpCo“) werden, sondern gebündelt über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft („ManCo“) beteiligt sind. In aller Regel wird die ManCo als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG strukturiert.

Kurzübersicht über Vor- und Nachteile verschiedener Modelle

Instrument Vorteile Nachteile
Echte Beteiligung (GmbH, indirekt über Beteiligungsgesellschaft) starke Bindungswirkung
wirtschaftliche Teilhabe an Wertsteigerung (inklusive Exit) Governance/Rechte im Gesellschafterkreis der GmbH steuerbar (Bündelung)
etwas höherer Implementierungs- und Administrationsaufwand
Dry-Income-Risiken bei verbilligtem Erwerb/Einräumung
Echte Beteiligung (Direktbeteiligung an der GmbH) klare Zuordnung, einfache Kette
„Equity Story“ ohne Zwischenschritt
unübersichtlicher Gesellschafterkreis (bei vielen Teilnehmern)
erhöhte Komplexität bei Ein- und Austritt (insbesondere bei „Leavern“), Mitsprache- und Informationsrechte
Echte Beteiligung (Option/Bezugsrechte) Beteiligung kann zeitlich gestreckt werden;
zunächst keine Gesellschafterstellung
steuerlich häufig Lohnbesteuerung im Ausübungszeitpunkt
Bewertungs-/Preislogik und Ausübungsregelungen komplex
Virtuelle Beteiligung (VSOP/Phantom/Bonus) keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, meist schnell umsetzbar;
flexible Ausgestaltung
regelmäßig Lohnversteuerung der Rückflüsse
geringere Bindungswirkung („kein echtes Equity“)
Finanzielle/Mezzaninemodelle (etwa Genussrechte, stille Beteiligung) wirtschaftliche Teilhabe ohne Öffnung des Gesellschafterkreises
je nach Ausgestaltung „Equity-nah“
rechtliche/steuerliche Einordnung je nach Ausgestaltung anspruchsvoll;
im Mittelstand und bei internationalem Kontext erklärungsbedürftig

 

Die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse

Die ManCo hält Geschäftsanteile an der OpCo; die Schlüsselpersonen (Manager und wichtige Mitarbeiter) partizipieren über ihre Anteile an der ManCo wirtschaftlich an der Entwicklung der OpCo. Nach außen tritt die ManCo als „ein“ Gesellschafter auf; die interne Verteilung der wirtschaftlichen Rechte (zum Beispiel Beteiligungsquote, Vesting) wird ausschließlich im Kreis der Schlüsselpersonen (= Gesellschafter der ManCo) geregelt. Damit lassen sich Mitverwaltungs- und Informationsrechte in der OpCo stärker standardisieren, während die wirtschaftliche Teilhabe „nach innen“ (etwa über unterschiedliche Beteiligungsquoten oder Vesting-Stufen) flexibel ausgestaltet werden kann.

Die Beteiligung der ManCo wird auf Ebene der OpCo regelmäßig in eine Gesellschaftervereinbarung (SHA) eingebettet (unter anderem mit Verfügungsbeschränkungen, Stimmbindung, Exitmechaniken  und Informationsrechten). Das Leaver-Regime (sprich: wann scheidet eine Schlüsselperson als sogenannter Good Leaver oder Bad Leaver aus der ManCo aus) wird häufig operativ auf Ebene der ManCo umgesetzt, damit ein Ein- und Austritt von Schlüsselpersonen nicht zwingend Änderungen im Gesellschafterkreis der OpCo auslöst. Auf Ebene der ManCo werden zudem Governance-Regeln festgelegt (insbesondere Stimmrechtsausübung und Beschlussfassung), damit die ManCo ihre Rechte gegenüber den übrigen Gesellschaftern der OpCo konsistent wahrnimmt.

Hervorzuheben ist, dass Anteilsübertragungen auf Ebene der ManCo – im Gegensatz zu Übertragungen auf Ebene der OpCo(-GmbH) – keiner notariellen Beurkundung bedürfen.

Kurzübersicht über steuerrechtliche Aspekte

Steuerlich kommt es bei der ManCo-Struktur im Wesentlichen auf dreierlei an: (i) kein Dry Income bei Gewährung der Beteiligung, (ii) Besteuerung der Rückflüsse als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn sowie (iii) keine zusätzliche Besteuerungsebene durch die Zwischenschaltung der ManCo.

Das Dry-Income-Risiko – also eine Besteuerung ohne korrespondierenden Liquiditätszufluss – entsteht, wenn die Beteiligung verbilligt oder unentgeltlich gewährt wird und die Finanzverwaltung darin einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil sieht. Vermieden wird dies durch einen Erwerb zu einem belastbar ermittelten Verkehrswert und eine saubere Bewertungsdokumentation. Ebenso entscheidend ist, dass den Schlüsselpersonen steuerlich das wirtschaftliche Eigentum an den ManCo-Anteilen zugeordnet wird: Nur dann werden Wertsteigerungen und Rückflüsse – laufende Ausschüttungen wie auch Exiterlöse – als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG behandelt, die in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich SolZ und gegebenenfalls Kirchensteuer) unterliegen. Maßgeblich sind die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung (echtes unternehmerisches Risiko und Chance durch Tragen eines effektiven Verlustrisikos, kein bloßes Leistungsentgelt) sowie die tatsächliche Durchführung.

Wird die ManCo als vermögensverwaltende Personengesellschaft strukturiert, ist sie steuerlich transparent – die Einkünfte werden den Schlüsselpersonen unmittelbar zugerechnet, ohne dass auf Ebene der ManCo eine zusätzliche Besteuerungsebene entsteht. Die ManCo fungiert insoweit lediglich als gesellschaftsrechtliches Bündelungsvehikel. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das vor Kurzem veröffentlichte Urteil des BFH vom 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 13/23). Der BFH hat darin erfreulicherweise (erneut) klargestellt, dass Veräußerungsgewinne aus einer über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltenen Kapitalbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, sofern die Beteiligung zu marktüblichen Konditionen erworben wurde und dem Gesellschafter wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen ist – auch dann, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Anstellung steht. Damit stärkt der BFH die Rechtssicherheit für ManCo-Strukturen und bestätigt, dass eine sauber strukturierte Managementbeteiligung nicht allein wegen des Anstellungsbezugs als Arbeitslohn umqualifiziert werden darf.

Kurzübersicht über arbeitsrechtliche Aspekte

Auch wenn die echte Beteiligung an der OpCo eine gesellschaftsrechtliche Struktur darstellt, liegt ihr Grund doch letztlich in der tatsächlichen Beschäftigung des Managements beziehungsweise der wichtigen Mitarbeiter und damit in den bestehenden Anstellungsverträgen. Leaver-Regelungen sind daher regelmäßig der praxisentscheidende Punkt. Unternehmen und die verbleibenden (indirekten) Gesellschafter wollen typischerweise eine Rückführung der Beteiligung bei Ausscheiden der Schlüsselperson aus der aktiven Beschäftigung (insbesondere bei „Bad Leavern“). Aus Sicht der Schlüsselperson sind hierbei vorhersehbare und angemessene Regeln wichtig. Insoweit hat der BGH in diesem Jahr (Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24) die Interessen der verbleibenden Gesellschafter gestärkt und die Verknüpfung der Beteiligung an den Bestand des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich als wirksam erachtet. Hier ist jedoch sowohl bei der konkreten Vertragsgestaltung (insbesondere bei der Abfindungshöhe) als auch bei der Ausübung der sogenannten Call-Optionen auf eine faire und transparente Regelung zu achten.

Da eine echte Beteiligung wohl nur für ausgewählte Schlüsselpersonen in Betracht kommt, sollten hier klare Abgrenzungsregeln bestehen, um Missverständnisse und Streit zu vermeiden.

Fazit

Die echte Beteiligung an einer GmbH über eine ManCo verbindet wirtschaftliche Teilhabe und Bindungswirkung mit einer handhabbaren Gesellschafter- und Governance-Struktur auf Ebene der OpCo. Dem stehen (handelbarer) Strukturierungs- und Umsetzungsaufwand gegenüber. Praxiskritisch sind klare Regeln zu Ein- und Austritt (insbesondere Leaver), Bewertung sowie die Vermeidung von Dry Income. Gelingt dies, ist die ManCo-Struktur ein gut vermittelbarer „Mittelweg“ zwischen echter Beteiligung und administrativer Beherrschbarkeit.

Autor/Autorin

Ulrich Weidemann

Ulrich Weidemann ist Partner bei Heuking in Frankfurt und berät im ­Corporate / M&A, Venture Capital und Capital Markets, und dabei insbesondere auch zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Dr. Eva Kettner, LL.B.
LL.B., Partnerin at  | Website

Dr. Eva Kettner, LL.B., ist Partnerin bei Heuking in Hamburg und berät im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht und ­dabei auch zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Dr. Henrik Lay
Partner | STB at  | Website

Dr. Henrik Lay ist Partner bei Heuking in Hamburg und berät im Steuerrecht bei M&A, Private Equity und Venture Capital Transaktionen, und dabei insbesondere auch zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.