Das verbieten wir jetzt mal

Wenn nämlich der Emittent oder gar Dritte den Token in Deutschland anbieten, dann ist deutsches Recht anwendbar. Richtet sich eine Internet-Seite, Veröffentlichungen etc. an deutsche Anleger – schon sind wir im deutschen Recht. Und wenn ein deutsches Startup bei deutschen Anlegern Kapital einsammeln will, dann hilft es auch nicht, eine Schweizer Gesellschaft dazwischen zu schalten, um der deutschen Regulatorik zu entkommen. Das kann so weit gehen, dass die BaFin in Einzelfällen auch Verfahren einleitet, um die Durchführung eines ICOs – jedenfalls mit Zielrichtung auf deutsche Anleger – zu verbieten.

 

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

In der Praxis besteht die „Vertriebsunterlage“ für das ICO aus einem sog. White Paper, in dem das interessierte Publikum über die Details des Projekts und die dem Angebot unterliegenden Bedingungen informiert wird. Denn die bisherigen ICOs waren weitgehend so strukturiert, dass sie keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterliegen (was sich wahrscheinlich bald ändern wird – entsprechende Projekte sind in Vorbereitung). Das heißt aber nicht, dass es keine „Prospekthaftung“ gibt. Denn nach der Rechtsprechung haftet der Anbieter auch für solch ein Whitepaper, sofern dieses unrichtig oder irreführend ist oder Umstände fehlen, deren Offenlegung der angesprochene Anleger erwarten darf.

 

Aus diesem Grund sollten bei der Erstellung von White Papers im Rahmen eines ICOs gewisse Standards eingehalten werden. Empfehlenswert ist es, sich hierbei an den – inhaltlich sinnvollen  (!) – Vorgaben eines gesetzlich vorgeschriebenen Prospekts zu orientieren. Dazu zählen neben Angaben zum Emittenten und dem Geschäftsmodell insbesondere hinreichende Informationen zu den mit dem Angebot verbundenen Risiken.

 

Fazit


Für Unternehmen stellt ein ICO eine Möglichkeit dar, sich abseits des traditionellen und regulierten Kapitalmarktes zu finanzieren die je nach Geschäftsmodell sinnvoll sein kann (aber nicht muss). Wichtig ist am Anfang des Projekts Strukturen festzulegen. Ganz klar im Fokus steht dabei der Vertrieb: Nur wenn die Vertriebsstrukturen klar geplant und dann in eine rechtliche Struktur gebettet werden, wird bei der heutigen regulatorischen Lage ein ICO vor den Augen der Regulatoren Bestand haben. Kleine Schlussbemerkung: Kommt das Geld am Ende beim Emittenten an, interessiert sich auch das Finanzamt dafür – die Praxis zeigt, dass das zu unangenehmen Überraschungen führen kann.

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