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Der Kapitalmarkt soll für Emittenten den einfachen Zugang zu Kapital ermöglichen. Dies erfordert, dass eine Kapitalmaßnahme in einem bestimmten Umfang schnell und ohne großen Aufwand umgesetzt werden kann. Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss stellt hier in den letzten Jahren gelebte Praxis dar. Das OLG München hat nun die Eintragung einer solchen Kapitalmaßnahme abgelehnt und sieht hier als Problem die rückwirkende Gewinnberechtigung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr. Von Dr. Anne de Boer
Dieser Beitrag ist in GoingPublic 3/26 erschienen!
Um flexibel Kapital aufzunehmen, war – vor dem Beschluss des OLG München (Az 31 Wx 82/26 e) vom 28. Mai 2026 – folgende Struktur gelebte Praxis:
- Ausnutzung von genehmigtem Kapital
- Kapitalerhöhung von vormals 10 % des Grundkapitals. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Erleichterte Bezugsrechtsausschluss zum Börsenpreis nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf bis zu 20 % des Grundkapitals erhöht.
- Erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch Bareinlage, die den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
- Kein Erfordernis eines Prospekts, da aufgrund des Bezugsrechtsauschlusses nur ausgewählte Investoren zur Zeichnung zugelassen werden
- Sofortige Handelbarkeit der neuen Aktien durch eine rückwirkende Gewinnberechtigung gegebenenfalls auch für das abgelaufene Geschäftsjahr
Sachverhalt der Entscheidung des OLG München vom 28. Mai 2026
Das OLG München hat am 28. Mai 2026 beschlossen, dass eine rückwirkende Gewinnberechtigung für abgeschlossene Geschäftsjahre aufgrund der Gesamtumstände in dem zu entscheidenden Fall unzulässig sei. Die Eintragung der Kapitalerhöhung wurde abgelehnt. Der Beschluss ist ausdrücklich als Einzelfallentscheidung tituliert. Der Sachverhalt war im Wesentlichen wie folgt:
- Die Kapitalerhöhung erfolgte durch Ausnutzung von genehmigtem Kapital durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats Anfang 2026.
- Die Gewinnberechtigung sollte ab 1. Januar 2025 gewährt werden und damit rückwirkend für ein abgelaufenes Geschäftsjahr. Die Satzung sah eine entsprechende Regelung auch für neue Aktien aufgrund der Ausnutzung von genehmigtem Kapital vor.
- Für das Geschäftsjahr 2025 war eine Gewinnverwendung noch nicht beschlossen.
- Das Bezugsrecht war nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen worden, da der Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wurde und die Kapitalerhöhung entsprechend der alten Fassung des § 186 Abs. 3 AktG 10 % des Grundkapitals nicht überstieg (Erleichterter Bezugsrechtsausschluss); eine zusätzliche sachliche Begründung für den Ausschluss des Bezugsrechts erfolgte nicht.
- Das genehmigte Kapital war zeitlich für knapp 5 Jahre gewährt worden und in der fast maximal zulässigen Höhe.
Rechtsmeinungen laut OLG München
In seinem Beschluss führt das OLG München die bestehenden Rechtsmeinungen zur rückwirkenden Gewinnberechtigung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr zusammenfassend auf.
- Nach einer Meinung soll eine rückwirkende Gewinnberechtigung für ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr, auch wenn noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, für neu ausgegebene Aktien grundsätzlich nicht zulässig sein. Die neuen Aktionäre waren in dem abgelaufenen Geschäftsjahr noch keine Aktionäre; dies würde in ihr Recht auf anteilige Ausschüttung des Bilanzgewinns eingreifen.
- Eine andere Meinung verlangt, dass das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Teilweise wird dies auch nur bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung und nicht bei der Ausnutzung von genehmigtem Kapital für zulässig erachtet, da nur dann ein ausreichender Rechtsschutz bestünde.
- Nach wieder anderer Meinung ist eine rückwirkende Gewinnberechtigung (sofern noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde) für neu ausgegebene Aktien generell, auch bei der Ausnutzung von genehmigtem Kapital, möglich, auch wenn die Altaktionäre vom gesetzlichen Bezugsrecht ausgeschlossen werden.
Urteilsbegründung
Das OLG München hielt die Kapitalerhöhung aufgrund der Gesamtumstände nicht für eintragungsfähig. Das Gericht begründete dies mit der kumulativen Wirkung folgender Aspekte: Es handelte sich um die Ausnutzung von genehmigtem Kapital und nicht um eine ordentliche Kapitalerhöhung, die gesetzlichen Grenzen für das genehmigte Kapital waren im Hauptversammlungsbeschluss von 2021 weitgehend ausgeschöpft, die Gewinnberechtigung erfolgte rückwirkend für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr, das Bezugsrecht wurde vollständig nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen, ohne dass eine weitergehende sachliche Prüfung des Bezugsrechtsausschlusses erfolgte und es fehlten ausreichende Schutz- oder Kompensationsregelungen für die Altaktionäre.
Paralleler Fall
Parallel zur Versagung der Eintragung der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall des OLG München erfolgte die Eintragung der Kapitalerhöhung der Mountain Alliance AG auch beim Handelsregister in München. Der Sachverhalt war mit einer – wahrscheinlich wichtigen – Ausnahme vergleichbar: Zusätzlich zum Erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG war der Bezugsrechtsausschluss kurz als sachlich erforderlich begründet worden.
Unverständnis über das Urteil
Formal hatte der Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG München zugrunde lag, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt und die Kapitalerhöhung verstieß auch gegen keine anderen Regelungen. In der Literatur wird umfassend vertreten, dass es beim Erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung bedarf. Altaktionäre könnten in diesem Fall über die Börse Aktien erwerben, um nicht verwässert zu werden. Nur für besondere Fälle wird diskutiert, ob eine ergänzende sachliche Rechtfertigung notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Kauf über die Börse (faktisch) nicht möglich ist. Dies sei auch zu beachten, wenn der Erleichterte Bezugsrechtsausschluss in dem nunmehr höheren Umfang von bis zu 20 % des Grundkapitals genutzt wird. Dies würde jedoch dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, Finanzierungen flexibler und leichter zu ermöglichen.
Das OLG München bezeichnet seinen Beschluss als Einzelfallentscheidung und eine Entscheidung aufgrund der Gesamtumstände. Nach dem Beschluss des OLG München bleibt unklar, unter welchen Bedingungen eine Kapitalerhöhung mit einem rückwirkenden Gewinnbezugsrecht für ein abgelaufenes Geschäftsjahr eintragungsfähig ist.
Handlungsbedarf für künftige Kapitalerhöhungen?
Wer bei seiner nächsten Kapitalmaßnahme befürchtet, von einer ähnlichen richterlichen Entscheidung betroffen zu sein, sollte folgende Überlegungen anstellen: Zunächst dürften ordentliche Kapitalerhöhungen ohne Ausnutzung von genehmigtem Kapital unkritisch sein. Ebenso dürfte immer eine Eintragungsfähigkeit vorliegen, wenn das Bezugsrecht gewährt wird oder – wie im Fall von Mountain Alliance – ein ausreichender sachlicher Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts vorliegt, unabhängig davon, ob zugleich die Voraussetzungen des Erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind.
Wer die rückwirkende Gewinnberechtigung für ein abgelaufenes Geschäftsjahr plant, der könnte zur Ausräumung von Bedenken zunächst überlegen, eine Abstimmung der konkreten Struktur mit dem Handelsregister vorzunehmen. Darüber hinaus sollte der Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausnutzung von Genehmigtem Kapital bei einem Erleichterten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zusätzlich sachlich als erforderlich begründet werden. Würde man dem Beschluss des OLG große Bedeutung beimessen und auf Nummer Sicher gehen wollen, könnte man die Gewinnberichtigung neuer Aktien erst auf das Geschäftsjahr, in dem sie ausgegeben werden, beziehen. Die neuen Aktien bekämen eine eigene ISIN und wären zunächst nicht an der Börse handelbar.
Fazit
Für den Kapitalmarkt ist die Entscheidung des OLG München ein großer Rückschritt und stellt die gelebte Praxis der vergangenen Jahre ohne Not in Frage. Er widerspricht dem Erfordernis, dass die Börse für eine flexible und einfache Kapitalaufnahme steht. Gerade erst hatte der Gesetzgeber den zulässigen Betrag für den Erleichterten Bezugsrechtsausschluss erhöht, um höhere Kapitalaufnahmen zu erleichtern. Es bleibt zu hoffen, dass andere Handelsregister und OLGs sich an der bisherigen Praxis orientieren, und das beschriebene Urteil eine Einzelfallentscheidung bleibt.
Autor/Autorin

Dr. Anne de Boer
Dr. Anne de Boer, LL.M. (RSA)ist seit 2002 als Anwältin zugelassen und seit 2015 für HEUKINGam Standort in Stuttgart tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich Gesellschaftsrecht sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät Mandanten erfolgreich bei Unternehmensfinanzierungen und in M&A-Transaktionen.





