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UniCredit klopft mittlerweile sehr laut an die Tore der Commerzbank. Nach Abschluss des Übernahmeangebots im Juli meldete UniCredit eine Annahmequote von 17,6 %. Damit hat sie sich Zugriff auf fast 50 % der Aktien und Stimmrechte der Commerzbank gesichert. Nun stehen unterschiedliche Integrationsszenarien im Raum. Die Commerzbank solle zunächst eigenständig bleiben, bevor mittelfristig eine vollständige Fusion mit der HVB erfolgen solle; zugleich droht UniCredit, über eine außerordentliche Hauptversammlung einen Austausch des Managements herbeizuführen. Der Bund hält weiterhin knapp 13 %. Was kann ein Bieter in dieser Konstellation rechtlich durchsetzen? Von Dr. Lars-Gerrit Lüßmann


Klare Einflussmöglichkeiten lägen erst vor, wenn UniCredit in der Hauptversammlung eine Dreiviertelmehrheit erreicht. Dann stünden Kapitalerhöhungen, Satzungs­änderungen, ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder eine Verschmelzung offen. Der BGAV ermöglicht verbindliche Weisungen an den Vorstand, verlangt aber laufenden Ausgleich und Abfindung für Minderheitsaktionäre. Bei einer typischen Hauptversammlungspräsenz der Commerzbank von zum Teil nur um die 50 % könnte UniCredit diese Schwelle bereits mit einer deutlich niedrigeren Beteiligung erreichen. Bei 90 bzw. 95 % wäre auch ein vollständiger Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) denkbar. Bei der Commerzbank ist dies so lange nicht realistisch, wie der Bund seine rund 13 % hält.

Aber auch eine einfache Hauptversammlungsmehrheit verleiht dem Großaktionär erheb­lichen Einfluss. In der Aktiengesellschaft leitet der Vorstand die Gesellschaft eigenverantwortlich; die Aktionäre können ihm keine Weisungen erteilen. Einfluss gewinnt der Groß­aktionär daher vor allem über den Aufsichtsrat: Mit der einfachen Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung kann UniCredit laut Satzung der Commerzbank bestehende Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite abberufen und neue wählen. Damit kontrolliert UniCredit die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und nimmt mittelbar Einfluss auf die Besetzung des Vorstands. Dies hat UniCredit bereits in Aussicht gestellt. Sie kann zudem die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat verweigern oder das Vertrauen entziehen. Hinzu kommen die Kontrolle über die Gewinnverwendung sowie die Bestellung des ­Ab­schlussprüfers.

Doch hat dieser Einfluss Grenzen: Solange kein BGAV abgeschlossen ist, erlaubt das Aktienrecht zwar nachteilige Einflussnahmen, verlangt aber den Ausgleich der Nachteile bis zum Ende des Geschäftsjahrs. Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft muss jede Veranlassung eigenständig prüfen; Maßnahmen, die die Existenz bedrohen oder deren Nachteile nicht quantifizierbar sind, darf er nicht befolgen. Für den Ausgleich haftet das herrschende Unternehmen. Ergänzend greifen die Kapitalerhaltungsvorschriften: ­Geschäfte mit UniCredit und ihren Konzerngesellschaften müssen einem Drittvergleich standhalten. Über die Beziehungen zu ver­bundenen Unternehmen hat der Vorstand zudem Bericht zu erstatten. Nach der Übernahme der HVB 2005 setzte UniCredit Maßnahmen im faktischen Konzern durch, die zu langjährigen Rechtsstreitigkeiten führten. Die Commerzbank-Organe warnen in ihrer ­Stellungnahme ausdrücklich vor einer Wiederholung dieses Szenarios. Bei einer Bank stärken zudem das KWG und die MaRisk die Eigenverantwortung der Geschäftsleiter. Konzernvorgaben dürfen sie nur befolgen, soweit sie ihre Verantwortung für Geschäfts­organisation, Risikomanagement und Compliance wahren. Der faktische Hebel bleibt aber: Über die Kontrolle des Aufsichtsrats ­bestimmt UniCredit die Vorstandsbesetzung – und damit die Personen, die über die Geschäftspolitik und Ausrichtung der Commerzbank entscheiden.

Das Übernahmeangebot war nur der erste Akt. UniCredits Einfluss zeichnet sich ab; offen ist noch, wie sie ihn ausübt und wie der Bund sich in dieser Situation verhält.

Autor/Autorin

Dr. Lars-Gerrit Lüßmann

Dr. Lars-Gerrit Lüßmann ist ­Partner für Gesellschaftsrecht und M&A und Co-Lead of Germany bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Gowling WLG. Er berät schwerpunktmäßig im Aktien- und ­Kapitalmarktrecht, insbesondere bei öffentlichen Übernahmen und Takeover Defence.