Durch die sogenannte Corona-Krise (SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie) hat sich in Deutschland und überall auf der Welt das Wirtschaftsleben auf einen Schlag verändert. Lieferketten sind unterbrochen, Mitarbeiter arbeiten weitgehend aus dem Homeoffice, manche Betriebe und Produktionen schließen komplett. Dies bringt erhebliche Herausforderungen für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer mit sich. Auch und gerade in diesem Ausnahmezustand haben die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Nachfolgend sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) auch einige Maßnahmen und Handlungsvorschläge erwähnt, an die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer jetzt denken sollten. Von Dr. Christian Becker und Dr. Lutz Pospiech

Gemäß § 93 I 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Unterschieden wird zwischen (i) unternehmerischen Entscheidungen des Vorstandsmitglieds, bei dem das Vorstandsmitglied im Rahmen der sogenannten Business Judgement Rule ein Entscheidungsermessen hat, und (ii) der Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten, bei deren Erfüllung die Vorstandsmitglieder keinen Entscheidungsspielraum haben. Diese sonstigen Pflichten, wie z.B. die Aufstellung des Jahresabschlusses, die unverzügliche Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Überwachung von Insolvenzantragpflichten, haben die Vorstandsmitglieder zu erfüllen.

Bei unternehmerischen Entscheidungen, wie etwa Entscheidungen über Unternehmensakquisitionen oder -verkäufe, Investitionen in Forschungsprojekte oder über die Expansion in oder den Rückzug aus einem Vertriebsgebiet, hat das Vorstandsmitglied auf der Grundlage angemessener Informationen zu handeln. Dabei hat es die für und gegen die entsprechenden Maßnahmen sprechenden Gründe, Chancen und Risiken für das Unternehmen abzuwägen und aus einer Ex-ante-Sicht eine nachvollziehbare Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft zu treffen. Halten sich die Vorstandsmitglieder an diese Regeln, haften sie auch dann nicht, wenn sich die getroffene Entscheidung später als falsch herausstellen sollte und der Gesellschaft daraus ein Schaden entsteht. Damit die Vorstandsmitglieder sich in einem etwaigen späteren Haftungsprozess entlasten können, empfiehlt es sich, insbesondere bei von vornherein absehbar kritischen Entscheidungen, diese mit sämtlichen der Entscheidung zugrunde gelegten Informationen und Erwägungsgründen zu dokumentieren.

Die vorgenannten Grundsätze gelten in gleichem Maße für GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG).

Überprüfung der finanziellen Stabilität des Unternehmens durch Anpassung der Unternehmensplanung

In der derzeitigen Sondersituation ist es erste und oberste Pflicht, die bestehende Unternehmensplanung vor dem Hintergrund der veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen unverzüglich zu überprüfen und anzupassen. Da niemand vorhersagen kann, welchen Verlauf die Corona-Pandemie nehmen wird und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Gesamtwirtschaft und das Unternehmen ergeben, wird eine derzeit angepasste Planung mit ganz erheblichen Unsicherheiten behaftet sein. Vor diesem Hintergrund müssen auch sogenannte Best und Worst-Case-Szenarien erstellt werden. Dabei können die Vorstandsmitglieder für ihre Planungen (i) die Schätzungen des Robert-Koch-Instituts für den Verlauf der Corona-Pandemie und (ii) die Schätzungen von anerkannten Wirtschaftsforschungsinstituten wie z.B. des ifo-Instituts für die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zugrunde legen. Höchste Priorität in diesem Zusammenhang hat die Sicherung und Planung der Liquidität der Gesellschaft und ihrer Zahlungsfähigkeit.