Bildnachweis: © Oleh – stock.adobe.com .
Die EU–Kommission hat am 18.3.2026 einen Vorschlag für eine Verordnung für eine optionale einheitliche Rechtsform im EU–Gesellschaftsrecht mit der Bezeichnung „EU Inc.“ vorgelegt (COM (2026) 321). Diese Unternehmensrechtsform soll neben die jeweiligen nationalen Rechtsformen einer Kapitalgesellschaft treten (daher auch die Bezeichnung „28. Regime“). Doch wie gut eignet sich die neue Rechtsform für Start-Ups und Scale-Ups? Von Dr. Wolfgang Weitnauer M. C. L.
Die EU Inc. soll – so der ehrgeizige Plan – nach den Beratungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union („Rat“) möglichst bis Ende des Jahres verabschiedet werden und dann nach weiteren 12 Monaten anwendbar sein. Am 29.06.2026 wurde hierzu der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament seitens des Berichterstatters René Repasi vorgelegt, mit dem der Kommissionsvorschlag in einigen Punkten geändert und ergänzt wird („Berichtsentwurf“). Über ihn soll im September 2026 abgestimmt werden. Am 17.7.2026 hat auch der Rat einen ersten Einigungsvorschlag vorgelegt, der sich im Wesentlichen am Kommissionsvorschlag orientiert („Ratsvorschlag“).
Europaweite Rechtsform
Ziel und Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag der EU Inc. wird der Empfehlung des Draghi-Reports aus September 2024 Rechnung getragen, zum Zweck der Erleichterung der Kapitalverkehrsfreiheit und von Investments im Interesse von Gründern, aber auch von Investoren der Fragmentierung des Unternehmensrechts in der EU durch eine harmonisierte neue Rechtsform abzuhelfen. Ferner verfolgt der Vorschlag das Ziel eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen Registern und sonstigen Behörden („once only“-Prinzip) und der Abschaffung administrativer Hemmnisse zum Zweck der Beschleunigung der Unternehmensgründung und Kostenreduzierung. Trotz des anfänglichen Widerstands vor allem des deutschen Notariats akzeptieren auch das Europäische Parlament und der Rat Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage und damit den Weg der Verordnung, die unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten entfaltet und für ihre Verabschiedung nur einer qualifizierten Mehrheit im Rat bedarf.
Offenheit für alle
Auch wenn die EU Inc. vor allem Start-Ups und Scale-Ups im Blick hat, ist sie aus gutem Grund offen für alle Größen von Unternehmen und erlaubt daher ein Wachstum auch ohne Änderung der Rechtsform. Eine Ausnahme bestimmter nicht innovativer Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnung, wie vom Repasi-Entwurf vorgesehen, bedarf es nicht. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit kann die EU Inc. in jedem Mitgliedstaat gegründet werden, unabhängig davon, ob sich hier auch ihr Verwaltungssitz befindet. Auch kann der Registersitz ohne Auflösung jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Keine Vollregulierung
Da die Verordnung keine Vollregulierung bezweckt, gilt vorbehaltlich der Regelungen in der Satzung das subsidiär anzuwendende Gesellschaftsrecht desjenigen Staates, in dem sich der Registersitz befindet. Dies wird in Deutschland das GmbHG sein, auch wenn einige Regelungen, wie insb. das von der EU Inc. selbst geführte Anteilsregister und die Abstandnahme von notariellen Formerfordernissen insbesondere auch für die Anteilsübertragung eher aktienrechtlichen Charakter haben.
digital und once only
Die Verordnung schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Verfahren ausschließlich und vollständig online erfolgen („digital only“). Digital verfügbare und authentifizierte Dokumente sind von weiterer Legalisierung und weiteren Förmlichkeiten wie einer Apostille befreit. Die über das Business Register Interconnection System (BRIS) übermittelten Daten werden zugleich den nationalen Steuerbehörden, Sozialversicherungsträgern und Transparenzregistern zugänglich gemacht, so dass ohne gesonderte Anträge von diesen Behörden insb. etwa die Steuer- und Umsatzsteueridentifikationsnummern ausgestellt werden („once only“).
Kein Mindestkapital
Eine grundlegende Abkehr von gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Deutschland stellt es dar, dass die EU Inc. nicht nur ohne Mindestkapital auskommen soll, sondern generell ohne jedes Kapital im traditionellen Sinne. Anteile stehen in keinem festen Verhältnis mehr zu einem gebundenen Kapitalbetrag, brauchen keinen Nennwert zu haben und können zu frei bestimmten Bedingungen ausgegeben werden. An die Stelle der bilanziellen Betrachtungsweise der Kapitalerhaltung tritt eine Prognoserechnung durch einen Bilanz- und Solvenztest mit persönlicher Haftung der Geschäftsführer für eine Fehleinschätzung. Dies soll die EU Inc. insb. für Risikokapitalgeber und für die Frühphasenfinanzierung attraktiver machen.
Digitalisierung statt notarieller Beurkundung
Als explizites Verbot ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten keinerlei Erschwernisse für die Wirksamkeit der Übertragbarkeit und der Übernahme von Anteilen, insb. in Form notarieller Beurkundung, vorsehen dürfen. Damit entfällt im Start-Up und Scale-Up-Bereich die Grundlage für das mit der Beurkundung von Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarungen verbundene Gebührenaufkommen von Notaren, das darauf beruht, dass die für die Übertragung von Geschäftsanteilen und die Verpflichtung hierzu einzuhaltende notarielle Form von § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG auf Gesellschaftervereinbarungen erstreckt wird, sofern sie Mitverkaufspflichten oder Call-Optionen, etwa in Leaver-Fällen enthalten. Auch das Erfordernis notarieller Beglaubigung für die Übernahme von Geschäftsanteilen entfällt, das insb. bei ausländischen Investoren auf Grund des hiermit verbundenen zusätzlichen Erfordernisses einer Apostille den Beteiligungsprozess meist deutlich verlangsamt.
Offenheit für den Kapitalmarkt
Einen weiteren Vorteil stellt es nach dem Kommissionsvorschlag dar, dass die Mitgliedstaaten der EU Inc. bei Beachtung der entsprechenden Vorgaben freien Zugang zu multilateralen Handelssystemen, insb. im Freiverkehr oder einem KMU-Wachstumsmarkt, bspw. Scale oder EuroNext, ohne das Erfordernis einer Umwandlung zu gewähren haben. Der Repasi-Entwurf sieht nun allerdings den Ausschluss der Handelbarkeit der Anteile am Kapitalmarkt vor. An der Offenheit der EU Inc. für die Aufnahme von Kapital nicht nur in Finanzierungsrunden, sondern auch am Kapitalmarkt, der den Zugang zu einer breiten Basis möglicher Anleger öffnet, etwa Small Cap Europe ETFs, sollte aber im Hinblick auf die besonderen Kapitalbedürfnisse von Start-Ups und Scale-Ups und aus Gründen der Transaktionsvereinfachung festgehalten werden.
Mitarbeiterbeteiligung
Für Start-Ups und Scale-Ups ist die Mitarbeiterbeteiligung von besonderer Bedeutung. Hierfür sieht der Verordnungsentwurf ein Anteilsoptionsprogramm (EU-ESO) für Angestellte und Board-Mitglieder vor, mithin ersichtlich auch Mitglieder eines fakultativen Beirats oder Aufsichtsrats, dessen Organisation und Rechte im Vorschlag des Rats eigens geregelt werden. Ausgeschlossen sind hingegen Gesellschafter, die mehr als 25% der stimmberechtigten Anteile oder von Erlösbeteiligungsrechten halten oder in den letzten 24 Monaten vor Ausgabe gehalten haben. Über die Einrichtung des EU-ESO beschließt die Gesellschafterversammlung, während die Geschäftsführung zur Ausgabe befugt ist. Man mag dies, wie der Repasi-Entwurf, um ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in Form der direkten Ausgabe von Unternehmensanteilen ergänzen. Von einer Einschränkung auf EU Incs. mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von weniger als EUR 450 Mio. im jeweiligen Vorjahr, so der Ratsentwurf, sollte hingegen abgesehen werden.
Die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung lebt aber vom Steuerrecht. Insoweit schreibt der Verordnungsentwurf vor, dass Einkünfte aus den Optionen nicht bereits bei Einräumung, Vesting oder Ausübung der Option als erzielt gelten, sondern erst dann besteuert werden dürfen, wenn hierüber verfügt wird. Zwar schließt Art. 114 Abs. 2 AEUV den Bereich des Steuerrechts ausdrücklich aus der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers aus, doch nimmt er insoweit ersichtlich eine Annexkompetenz in Anspruch in der Erkenntnis, dass das EU-ESO andernfalls nicht berechenbar und auch nicht attraktiv genug wäre. Mitgliedstaaten bleibt es allerdings überlassen, wie sie und in welcher Höhe sie Einkünfte aus der späteren Verfügung über Anteile nach Ausübung der Optionsrechte besteuern. Insoweit sollten die Mitgliedstaaten aber nicht wieder in Konkurrenz zueinander treten. Attraktiv ist das EU-ESO nur, wenn es nicht der Lohnbesteuerung unterworfen wird.
Fazit
Die endgültige Fassung des Verordnungsvorschlags für die EU Inc. steht noch aus. Doch ist abzusehen, dass die EU Inc. dann, wenn es bei ihrer Offenheit und Flexibilität bleibt, eine EU-einheitliche digitale Rechtsform wäre, die für europäische Start-Ups und Scale-Ups eine vorzugswürdige Option im Vergleich zu nationalen Rechtsformen bietet.
Autor/Autorin

Dr. Wolfgang Weitnauer M. C. L.
Dr. Wolfgang Weitnauer ist Partner der Kanzlei WIPIT Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater. Er berät schwerpunktmäßig Beteiligungsgesellschaften und junge Technologieunternehmen in allen rechtlichen Fragen von Finanzierungsrunden und Verkaufstransaktionen. Der promovierte Jurist verfügt zudem über einen Master of Comparative Law (M.C.L.) der University of Illinois.





