Der genaue Wortlaut von § 37 a WpHG könnte Rechtsfragen aufwerfen. Foto: PantherMedia / Rupert Trischberger
Sven Johannsen, Rechtsanwalt, Bankkaufmann, Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Nicht nur seit der sogenannten „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH sehen sich professionelle Anlageberater und Vermittler einer Vielzahl von Anlegerschutzklagen ausgesetzt. Hierbei kommt es regelmäßig zu wiederkehrenden Rechtsfragen und Argumentationsmustern, deren Kenntnis nicht nur die zivilprozessualen Erfolgsaussichten erhöht. Auch im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen lassen sich bei entsprechender Argumentation Anlegeransprüche deutlich reduzieren. Im Folgenden sollen beispielhaft zwei der zahlreichen typischen Argumentationsstrategien dargestellt werden, die sich insbesondere wegen der momentan vorherrschenden Flut von Veröffentlichungen nicht auf den Dauerbrenner „Kick-Back“ beziehen.

Entgangener Gewinn

Immer wieder werden von Anlegern viel zu hohe Zinsansprüche mit der Argumentation begründet, dass der investierte Geldbetrag bei richtiger Risikoaufklärung anderweitig angelegt worden wäre. Unter Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) wird häufig eine „Mindestrendite“ in Höhe von 4% p.a. geltend gemacht. Weiterhin wird von Anlegerschutzanwälten die Klageforderung auf diesem Wege gerne vergrößert, um für etwaige Vergleiche Verhandlungsmasse zu haben. Bei Altfällen belaufen sich die so berechneten Nebenforderungen häufig auf einen fünfstelligen Betrag.

Dies ist schon deshalb falsch, weil es um die Frage eines entgangenen Gewinns geht. Dieser richtet sich aber danach, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfahrungsgemäß zu erwarten war. Häufig findet sich in vorhandenen Beratungsdokumentationen des Anlegers als Anlageziel eine spekulative Kapitalanlage. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, dass man mit einer anderweitigen spekulativen Kapitalanlage eine attraktive Mindestrendite erzielt hätte. Gleiches gilt auch für Fälle, in denen es dem Anleger vornehmlich um die Erzielung von Steuervorteilen ging. Aber selbst wenn man von einer erfahrungsgemäßen Mindestrendite ausgehen wollte, so gibt die durchschnittliche Umlaufrendite der letzten Jahre bei weitem nicht eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. her. In zivilprozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass das Gericht keinen vorherigen Hinweis geben muss, wenn es eine Nebenforderung nicht zusprechen will, so dass der Kläger nicht immer durch den Beklagten schriftsätzlich darauf hingewiesen werden sollte, wenn sein Vortrag zu dem angeblichen Alternativinvestment bisher völlig ungenügend ist.

Verjährung nach § 37 a WpHG a.F.

In zahlreichen Altfällen wird vor dem Hintergrund des bis zum 4.8.2009 geltenden § 37 a WpHG a.F., der eine strenge Verjährung von drei Jahren ab Anspruchsentstehung vorsah, Argumentationspotenzial nicht genutzt. In Fällen, in denen sich ein Beratungs-/Vermittlungsgespräch auf einen geschlossenen Fonds bezog, wird die Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. mit der Argumentation verneint, dass es an der erforderlichen Wertpapiereigenschaft fehle. Dies ist natürlich richtig, wenn ein ungebundener Vermittler dem Anleger lediglich einen geschlossenen Fonds vorgestellt hat. So einfach liegen die Dinge aber nicht, wenn z.B. ein bankgebundener Berater ein umfassendes Anlageberatungsgespräch führt, das sich z.B. auch auf Aktien bezieht und letztlich dann ein geschlossener Fonds gezeichnet wird. So wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass § 37 a WpHG a.F. auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Kunde sich letztlich doch für eine Anlageform außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 a WpHG a.F. entschieden hat. Es komme nur darauf an, dass sich das Beratungsgespräch überhaupt unter Berücksichtigung der Kundeninteressen abstrakt auf ein Wertpapier bezogen habe.

Daher sei in solchen Fällen der Anwendungsbereich

des § 37 a WpHG sogar dann eröffnet, wenn der Anleger lediglich allgemein nach Geldanlagemöglichkeiten gefragt habe. Diese Sichtweise gibt auch unmittelbar der Wortlaut der Vorschrift her, denn § 37 a WpHG verlangt lediglich einen „Zusammenhang“ mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung. Da bisher höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage fehlt, sollte schon im außergerichtlichen Stadium der Anspruchsteller auf diese offene Rechtslage hingewiesen werden, um seine Vergleichsbereitschaft zu erhöhen oder ihn letztlich doch von einem kostspieligen Zivilprozess abzuhalten.

Fazit

Auch nach zum Teil sehr verbraucherfreundlicher Rechtsprechung sind Anspruchsgegner rechtlich nicht chancenlos. Es gibt weitere zahlreiche Argumentationsmuster, die dem klagewütigen Anleger das Leben schwer machen können. Insbesondere unabhängige Vermittler seien davor gewarnt, sich auf eine außergerichtliche Stellungnahme ohne vorherige Rechtsberatung einzulassen. Es finden sich in der forensischen Praxis leider immer wieder Fälle, in denen sich insbesondere ungebundene Vermittler außergerichtlich um „Kopf und Kragen“ geredet haben. Auch die außergerichtliche Einlassung ohne anwaltliche Beratung muss man sich leisten können.

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