Bildnachweis: @www.tanja-esser-auftragsatelier.de – stock.adobe.com.

BGH, Urteil vom 30.06.2020 – II ZR 8/19 – IFA Hotel & Touristik AG

Die Verfolgung vonSchadensersatzansprüchen gegen einen Mehrheitsaktionär ist kein einfaches Unterfangen. Dies gilt vor allem dann, wenn Vorstand und Aufsichtsrat von genau diesem Mehrheitsgesellschafter ausgewählt und in einem weit verstandenen Sinne nicht unabhängig sind. Gehen Vorstand und Aufsichtsrat möglichen Ansprüchen nicht nach, bleibt Minderheitsaktionären nichts anderes übrig, als sich selbst für die Anspruchsverfolgung einzusetzen. Ein möglicher Weg führt dabei über die Hauptversammlung. Das Aktiengesetz ermöglicht es der Hauptversammlung, letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob Ansprüche gegen Organmitglieder oder Gesellschafter geltend gemacht werden sollen (§ 147 Abs. 1 AktG). Flankiert wird diese Kompetenz von der öglichkeit, die Anspruchsverfolgung in die Hände eines sogenannten besonderen Vertreters zu legen (§ 147 Abs. 2 AktG). Beschlüsse über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Bestellung eines besonderen Vertreters sind bei börsennotierten Gesellschaften selten. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse sind dementsprechend unsicher und umstritten. Zu einigen der hier einschlägigen Fragen konnte der Bundesgerichtshof jetzt Stellung beziehen.

Konzernrechtliche Ansprüche als Gegenstand der Anspruchsverfolgung

Bislang war umstritten, ob konzernrechtliche Haftungsansprüche Gegenstand einer Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sein können. Konkret geht es dabei um Ansprüche auf Nachteilsausgleich im faktischen Konzern (§ 317 AktG) sowie um Ansprüche auf Schadensersatz im Vertragskonzern. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Ansprüche Gegenstand der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG sein können, und damit den Anwendungsbereich der Vorschrift weit ausgelegt.

Anforderungen an die Konkretisierung der Ersatzansprüche

Ein zweiter Streitpunkt, der im Zusammenhang mit Beschlüssen nach § 147 Abs. 1 AktG regelmäßig thematisiert wird, betrifft die Frage, wie konkret der geltend zu machende Anspruch im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung dargestellt werden muss. Die Frage ist für die Praxis vor allem deshalb relevant, weil die antragstellenden Aktionäre häufig nur über begrenzte Informationen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen verfügen und daher auch vor der Frage stehen, ob nicht zunächst eine Sonderprüfung angestrebt werden muss, bevor die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gefordert werden kann. Der Bundesgerichtshof hat auch hier einen großzügigen Maßstab befürwortet. Entscheidend sei, ob der Lebenssachverhalt, auf den Ansprüche gestützt werden sollen, so klar und konkret beschrieben ist, dass der Handlungsrahmen für einen etwa bestellten besonderen Vertreter nachvollziehbar abgesteckt ist. Das Fehlen von Anhaltspunkten für das Bestehen von Ersatzansprüchen kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen, nicht aber zur Nichtigkeit. Diese Anforderungen sah der Bundesgerichtshof im konkreten Fall als gegeben an, nachdem der Beschlussantrag als Lebenssachverhalt den Ankauf von in der Antragsbegründung näher bezeichneten Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft von einer Tochtergesellschaft
des Mehrheitsaktionärs zu einem (angeblich) überhöhten Kaufpreis bezeichnete.

Selbstständigkeit der Beschlüsse nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Die dritte Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil auseinandersetzt, betrifft das Verhältnis der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG zur Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Beschlüsse grundsätzlich unabhängig voneinander sind, d.h. mögliche Mängel des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht auf den Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters durchschlagen, solange ersterer nicht nichtig ist oder für nichtig erklärt wurde. Auch in diesem Punkt nahm der Bundesgerichtshof also eine großzügige Position ein.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung einige wichtige Fragen der Anspruchsverfolgung gegen Organmitglieder und Gesellschafter sowie insbesondere die Anspruchsverfolgung durch einen besonderen Vertreter geklärt hat. Allerdings steht aus Sicht der Emittenten zu befürchten, dass das in der Tendenz aktionärsfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofs dazu führt, dass sich Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen bei ihrer Entscheidung über die Vorgehensweise häufiger als bisher gegen die Sonderprüfung und für Anträge auf Geltendmachung von rsatzansprüchen durch einen besonderen Vertreter entscheiden werden.

Autor/Autorin

Dr. Thomas Zwissler

Rechtsanwalt Dr. Zwissler berät bei gesellschafts-, bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen sowie in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung.

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB