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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2019 – 20 W 26/18 -Porsche Automobil Holding SE

Das Auskunftserzwingungsverfahren ist ein im Aktiengesetz verankertes
Verfahren, das dem Aktionär die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs ermöglichen soll. Auskunftserzwingungsverfahren und Anfechtungsklage sind voneinander unabhängig. Sieht der Aktionär sein Auskunftsrecht verletzt, so steht es ihm frei, nur die Anfechtungsklage zu erheben oder nur das Auskunftserzwingungsverfahren zu beschreiten. Ebenso steht es ihm frei, beide Verfahren gleichzeitig zu betreiben. Das Auskunftserzwingungsverfahren unterliegt den Regeln des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Damit verbunden ist die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG), d.h. anders als im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) darf sich das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung nicht einfach auf den Sachvortrag und die Beweisangebote der Parteien stützen. Vielmehr kann und muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Besonderheiten sind beim Auskunftserzwingungsverfahren auch in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu beachten. Übliches Rechtsmittel gegen die als Beschluss ergehende Entscheidung des in erster Instanz zuständigen Landgerichts ist die Beschwerde, bei der das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüfen und womöglich abändern kann.

Bleibt das Ausgangsgericht (wie meist) bei seiner ursprünglichen Entscheidung, legt es die Sache dem Oberlandesgericht als zuständige Beschwerdeinstanz vor. Die Besonderheit liegt nun darin, dass die Beschwerde im Auskunftserzwingungsverfahren nur dann statthaft ist, wenn sie im erstinstanzlichen Beschluss für zulässig erklärt wurde. Wann dies zu erfolgen hat, regelt das FamFG in § 70 Abs. 2, auf den § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG verweist. Die Rechtssache muss entweder „grundsätzliche Bedeutung“ haben oder die Beschwerde muss zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein. An die Entscheidung des Ausgangsgerichts ist das Beschwerdegericht gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). In Anbetracht der skizzierten verfahrensrechtlichen Gegebenheiten stellt sich für eine im Auskunftserzwingungsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtete Gesellschaft die Frage, ob überhaupt noch verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat.

Im konkreten Fall entschied sich die von der Auskunftspflicht betroffene Gesellschaft für eine sogenannte Anhörungsrüge. Dabei handelt es sich um einen sehr allgemeinen Rechtsbehelf, mit dem die Verweigerung rechtlichen Gehörs und die Verletzung von Hinweispflichten des Gerichts gerügt werden kann. Das Landgericht Stuttgart sah die Voraussetzungen jedoch als nicht gegeben an und wies die Anhörungsrüge zurück. Gleichzeitig interpretierte das Gericht den Rechtsbehelf jedoch in eine sogenannte Gegenvorstellung um und nahm diese zum Anlass, ihre Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde abzuändern sowie Letztere jetzt zuzulassen. Die Gesellschaft griff die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart auf und legte die (jetzt zugelassene) Beschwerde ein. Das Gericht half dieser jedoch nicht ab, sondern legte den Vorgang dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung des Oberlandsgerichts Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart erteilte dem vom Landgericht Stuttgart beschrittenen Weg und damit auch der Beschwerde selbst eine Absage. An die Zulassungsentscheidung des Landgerichts sei das Oberlandesgericht nicht gebunden, da eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Zunächst bestätigte das Oberlandesgericht das Landgericht Stuttgart in seiner Auffassung, dass kein Verstoß gegen den Anspruch der Gesellschaft auf rechtliches Gehör vorgelegen habe. Die Versagung der Zulassung der Beschwerde reiche für sich allein nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Sodann befasste sich das Oberlandesgericht mit der Zulässigkeit und den Anforderungen an die vom Landgericht Stuttgart für möglich erachtete Gegenvorstellung, die an sich keine gesetzliche Grundlage hat, für bestimmte Fälle der Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze aber für statthaft erachtet wird. Nach Auffassung des Oberlandesgericht war schon zweifelhaft, ob ein solches Rechtsmittel in Fällen der vorliegenden Art überhaupt in Betracht kommt. Letztendlich ließ es die Frage aber offen, da es die Voraussetzungen als
nicht gegeben ansah. Verfahrensverstöße seien nicht festzustellen, und allein die Tatsache, dass das Landgericht seine Meinung zur Beschwerdezulassung geändert habe, sei kein schwerwiegender Verfahrensverstoß, der eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung ermögliche.

Fazit

Es mag für die betroffene Gesellschaft enttäuschend gewesen sein, dass sich die Hoffnung auf eine Überprüfung der Entscheidung über das Bestehen der Auskunftspflicht nach der zunächst positiven Zulassungsentscheidung des Landgerichts Stuttgart wieder zerschlagen hat. Gleichwohl ist aus der Praxis bekannt, dass eine Verfahrenspartei mit der Anhörungsrüge und erst recht mit der durch das Landgericht Stuttgart für möglich erachteten Gegenvorstellung nur sehr selten Erfolg hat. Erforderlich können diese Rechtsmittel allerdings dann sein, wenn sich eine Partei den Weg zur Überprüfung einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offen halten will. Dieser setzt die Erschöpfung aller zu Gebote stehenden Rechtsmittel voraus, und zu diesen Rechtsmitteln gehört nach verbreiteter Meinung stets auch die Anhörungsrüge.

Autor/Autorin

Dr. Thomas Zwissler

Rechtsanwalt Dr. Zwissler berät bei gesellschafts-, bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen sowie in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung.

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