Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) musste im Vorfeld einige Anläufe nehmen: Mitte März hatte der Deutsche Bundestag einen neuen Ansatz zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie angenommen, der kurz darauf im Rechtsausschuss besprochen wurde. Am 30. März sollte das Gesetzvorhaben in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten werden, wurde dann jedoch kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Die Bundesregierung hatte sich dann dazu entschlossen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Einigung im Vermittlungsausschuss

Am Dienstag nun hatte der Ausschuss von Bundestag und Bundesrat dann eine Einigung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung erzielt. Über die Beschlussempfehlung des Gremiums wurde tags darauf abgestimmt.

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die schon bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Danach soll es Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Konkret regelt das Gesetz den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden. Im Gesetz enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Interne und externe Anlaufstellen

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem HinSchG interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen.

Anpassungen bei Meldung und Bußgeld

Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung sind Anpassungen erfolgt. So sollen etwa externe und interne Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet sein, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden. Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.

Zudem soll der Bußgeldrahmen in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 EUR statt 100.000 EUR betragen. (Quellen: bundestag.de/presse, bundesrat.de, integrityline.com, eqs)

Autor/Autorin

Simone Boehringer

Simone Boehringer ist die Redaktionsleiterin "Kapitalmarktmedien" der GoingPublic Media AG.