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Vor mittlerweile mehr als zehn Jahren veröffentlichte die Deutsche Bank AG ihr freiwilliges Übernahmeangebot für den Erwerb von Aktien der Postbank AG. Die Postbank wird mittlerweile als Niederlassung der Deutsche Bank AG geführt. Demgegenüber ist die rechtliche Aufarbeitung des Übernahmeverfahrens bis heute nicht abgeschlossen. Grund hierfür ist unter anderem die Frage, ob sich die Deutsche Bank AG aufgrund einer Erwerbsvereinbarung mit der Deutschen Post, dem seinerzeitigen Großaktionär der Postbank AG, Stimmrechte dieses Großaktionärs wie eigene zurechnen lassen musste und aufgrund dieser Zurechnung schon viel früher zu einem (Pflicht-)Übernahmeangebot verpflichtet gewesen wäre.

Die Zurechnung von Stimmrechten aufgrund eines abgestimmten Verhaltens wird im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht unter dem Stichwort „acting in concert“ diskutiert. Die Zurechnung ist zum Beispiel relevant für das Eingreifen der Angebotspflicht nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das Eingreifen der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Beteiligungstransparenz.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Materie zuletzt im Jahr 2018 befasst und dabei klargestellt, dass eine Zurechnung im Kontext der Transparenzvorschriften des WpHG bei Vereinbarungen für den Einzelfall ausscheidet und bei der Prüfung solcher Vereinbarungen eine formale Betrachtungsweise angezeigt ist (vgl. zu dieser Entscheidung HV Magazin 04/2018, S. 29).

Eine weitere wichtige Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014. Dort hatte sich der Bundesgerichtshof schon einmal mit der oben skizzierten Postbank-Übernahme zu befassen. Das Gericht stellte damals fest, dass eine Zurechnung von Stimmrechten im Kontext des WpÜG dann in Betracht kommt, wenn sich ein Veräußerer von Aktien für die Zeit bis zum Vollzug des Erwerbs verpflichtet, bei der Stimmrechtsausübung die Interessen des Erwerbers zu berücksichtigen (sogenannte Interessenschutzvereinbarung). Der Bundesgerichtshof entschied den Rechtsstreit damals jedoch nicht selbst, sondern verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Köln, damit dieses den Inhalt der bestehenden Vereinbarungen im Wege der Beweisaufnahme ermitteln und im Anschluss entsprechend würdigen könnte. In der Zwischenzeit war dort auch noch ein zweites Verfahren anhängig, in dem sich in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht die gleichen Fragen stellten wie im Ausgangsverfahren, das bereits den Weg zum Bundesgerichtshof gefunden hatte.

Die Entscheidungen des OLG Köln

Das OLG Köln nahm die ihm gestellte Aufgabe an und ermittelte im Rahmen einer Beweisaufnahme mit Unterlagen und Zeugen den Inhalt diverser Vereinbarungen. Unter diesen befanden sich Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Deutsche Bank AG in Bezug auf rechtsformändernde Umwandlungen, Satzungsänderungen, Dividendenbeschlüsse und vertragsbeeinträchtigende Maßnahmen. Darüber hinaus analysierte das Gericht einen ihm vorliegenden Aktienpfandvertrag, eine Vereinbarung zur Zeichnung einer Pflichtwandelanleihe, eine Vereinbarung über eine Call-Put-Option sowie eine sogenannte Stand-Still-Vereinbarung, mit der sich der Veräußerer verpflichtete, die vertragsgegenständlichen Aktien nicht in ein Übernahmeangebot der Deutsche Bank AG einzuliefern. Schließlich untersuchte das Gericht auch eine Vereinbarung, die zum Eintritt in Verhandlungen über einen sogenannten Entherrschungsvertrag verpflichtete.

In keiner der untersuchten Vereinbarungen konnte das OLG Köln eine Verpflichtung des Veräußerers erkennen, bei der Stimmrechtsausübung die Interessen des Erwerbers zu berücksichtigen. Vielmehr hätten alle Vereinbarungen lediglich dazu gedient, den Status quo der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft zu bewahren, sodass im Ergebnis keine Zurechnung von Stimmrechten vorzunehmen sei.

Übertragbarkeit auf die Zurechnungsregeln des WpHG

Im Zusammenhang mit den Stimmrechts-Zurechnungsvorschriften des WpÜG und des WpHG stellt sich die sehr kontrovers diskutierte Frage, ob für die Auslegung der an sich weitgehend wortlautidentischen Vorschriften die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. Das OLG Köln hatte hierüber an sich nicht zu entscheiden. Der mehrfache Verweis auf die zur Zurechnungsfrage im Kontext des WpHG ergangene Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 deutet aber darauf hin, dass zumindest das OLG Köln dem Lager der Befürworter einer einheitlichen Auslegung zuzurechnen ist.

Fazit

Die Entscheidungen des OLG Köln sind wichtige Meilensteine in der nun schon so viele Jahre andauernden rechtlichen Aufarbeitung der Postbank-Übernahme. Offen ist hingegen, ob sie auch den Schlusspunkt der beiden konkreten Verfahren darstellen. Das OLG Köln hat im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 2 WpÜG erneut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Für die Praxis bleibt die Aufgabe, Vereinbarungen zu Aktien börsennotierter Unternehmen stets auch unter dem Aspekt der Zurechnung zu analysieren. In Zweifelsfällen ist dabei auch eine Konsultation der BaFin in Erwägung zu ziehen, die über die Einhaltung der Transparenzvorschriften des WpHG und der Angebotspflichten des WpÜG wacht.

Autor/Autorin

Dr. Thomas Zwissler

Rechtsanwalt Dr. Zwissler berät bei gesellschafts-, bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen sowie in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung.

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