Steuerversicherungen sind 2026 ein etabliertes Instrument des steuerlichen Risikomanagements. Entscheidend ist nicht mehr nur, ob ein Risiko versicherbar ist, sondern auch, wie die Police mit kleinen Steuerrisiken, Offenlegungspflichten nach § 153 AO, fälligen Steuerzahlungen und zukunftsbezogenen Gestaltungen praktisch funktioniert. Von Thomas Voß, ­Marcus Fischer und Andreas Habig

Dieser Beitrag ist auch im Special M&A Insurance erschienen!


Steuerversicherungen werden häufig mit zweistelligen Millionenrisiken verbunden. In der Praxis treten ­jedoch häufiger Risiken zwischen 1 Mio. und 5 Mio. EUR auf, die für mittelstän­dische Unternehmen erheblich sein können. Bei Prämien von etwa 1,5 % bis 3,5 % stellt sich zugleich die Frage, ob eine ­Police für kleinere Limits wirtschaftlich darstellbar ist.

Kleine Steuerrisiken: Wirtschaftlich relevant, versicherungstechnisch schwierig

Der Aufwand des Underwritings steht oft nur begrenzt im Verhältnis zur Versicherungssumme: Sachverhalt, Tatsachengrundlage und Beraterstellungnahme müssen geprüft werden. Hinzu kommen Verwaltung und mögliche Schadenbearbeitung. Für den Versicherungsnehmer kann die Absicherung durch Prämie, Selbst­behalt und Managementzeit teuer werden. Viele Risiken sind materiell, aber zu klein, um die individuellen Prozesskosten zu ­tragen.

Ein Lösungsansatz sind standardisierte, risikoadäquate Prozesse mit einheitlichen Datenanforderungen, Risikokategorien und Entscheidungspunkten. Bei komplexen Sachverhalten bleibt eine individuelle Analyse erforderlich. Eine kostengünstigere Prüfung marktfähiger Positionen mit verlässlich dokumentierter Tatsachen­basis kann die Versicherbarkeit kleiner ­Risiken stärker verbessern als eine bloße Erweiterung der Zeichnungskapazität.

Offenlegung und § 153 AO: Versicherung ersetzt keine Compliance

Bei der Verbindung von Steuerversicherung und Offenlegung sind drei Ebenen zu unterscheiden: Das Underwriting dient der Risikoeinschätzung, das Steuerrecht verlangt zutreffende Erklärungen, und die ­Police soll die Beteiligung des Versicherers an relevanten Entwicklungen sichern. Die Versicherung verändert die steuerliche ­Beurteilung nicht. Eine Position wird ­weder dadurch richtig, dass sie versichert ist, noch dadurch unzutreffend, dass eine Deckung abgelehnt wird.

Für Versicherungsnehmer gewinnt die Möglichkeit an Bedeutung, den versicherten Sachverhalt gegenüber der Finanz­verwaltung offenlegen zu dürfen. Gründe können der Schutz der Geschäftsführung oder steuerliche Mitwirkungspflichten sein. Moderne Policen sollten die Offen­legung nicht pauschal untersagen, sondern einen abgestimmten Prozess vor­sehen, in dem der Berater das Schreiben vorbereitet und mit dem Underwriter ­abstimmt.

Besonders sensibel ist § 153 AO. ­Erkennt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und ­dadurch Steuern verkürzt sein können oder verkürzt wurden, muss er dies ­unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Ein Versicherungsvertrag kann diese Pflicht nicht aufheben. Eine Klausel, die ­jeden Kontakt mit der Finanzverwaltung ohne Zustimmung untersagt, darf daher eine notwendige Berichtigung nicht ­verhindern. Ausgewogen erscheint eine Abstimmungspflicht, bei der der Underwriter seine Rechtsauffassung darlegen kann, ohne die Berichtigung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

Relevant ist außerdem, ob die Finanzverwaltung bereits mit dem Sachverhalt befasst war. Eine verbindliche Auskunft, ihre Ablehnung oder kritische Hinweise können die Aufgriffswahrscheinlichkeit erhöhen. Dann nähert sich das Risiko ­einem Contingent Risk an; Prämie, Selbstbehalt und Ausschlüsse können angepasst werden. Die Steuerversicherung bleibt ein Instrument der Risikosteuerung, nicht aber ein Ersatz für Tax Compliance und Dokumentation.

Advance Payments: Liquidität trotz offenen Rechtsbehelfs

Besondere Bedeutung hat die Finanzierung fälliger Steuerbeträge, wenn das steuer­liche Verfahren noch Jahre dauern kann. Zwischen Steuerbescheid, Fälligkeit und endgültiger Klärung liegt mitunter nur eine kurze Zeit. Wird eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt, muss der Versicherungsnehmer zunächst zahlen, obwohl die Bewertung streitig bleibt. Advance Payments sollen Liquidität bereitstellen.

Die Parteien müssen den Leistungs­mechanismus präzise festlegen. Möglich sind eine vorläufige Versicherungsleistung mit Rückabwicklung, eine ausdrücklich nicht als Darlehen einzuordnende Liquiditätsbereitstellung oder ein ­hybrides Modell. Zu regeln sind Voraussetzungen, Rückzahlung, Prozesserfolg, Zinsen, Sicherheiten sowie bilanzielle und steuerliche Folgen. Bei Erfolg ist regelmäßig die Steuererstattung für die Rückführung an den Versicherer zu ­verwenden; bei Unterliegen können ­Erlass, Umqualifizierung oder endgültige Versicherungsleistung unterschiedliche Folgen haben.

Eine Tax-Gross-up-Klausel soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch eine Versicherungszahlung, einen Darlehenserlass oder ein Settlement steuerlich schlechter steht als bei einer unmittelbaren Nettoentschädigung. Die Police sollte erfasste Steuern, Auslöser, Nach­weise, spätere Erstattungen und Verlustnutzungen ausdrücklich bestimmen. So entsteht Liquidität, während die end­gültige Regulierung an den Ausgang des Steuerverfahrens geknüpft werden kann.

Looking-forward-Risiken: Geplante Strukturen und Covenants

Der Markt erfasst zunehmend zukunfts­bezogene Risiken, etwa bei Restrukturierungen, Managementbeteiligungsprogrammen, Dividendenzahlungen, Quellensteuer­entlastungen oder Exitszenarien. Beim ­Underwriting ist der Sachverhalt noch nicht vollständig verwirklicht. Die steuer­liche Würdigung kann davon abhängen, ob später Ansässigkeit, Substanz, Tätigkeit und außersteuerliche Gründe wie geplant vorliegen.

Die Police benötigt konkrete Covenants: Festzulegen sind einzuhaltende Voraussetzungen, zustimmungspflichtige Änderungen sowie Mitteilungen bei Rechtsänderungen oder Behördenkontakten. Bei mehrstufigen Umsetzungen müssen wesentliche Entwürfe vor dem ersten Schritt vorliegen. Das Spannungsfeld ­zwischen Flexibilität und dokumenta­tionsbasierter Risikoeinschätzung ist zu lösen.

Auch § 42 AO markiert eine sensible Grenze. Maßgeblich sind Substanz, ­Umsetzung, Transparenz und nachvollziehbare außersteuerliche Gründe. Ein ­abstrakter Hinweis sollte nicht vorschnell zum Ausschluss führen; ein konkret angelegtes und bewusst in Kauf genommenes Risiko ist anders zu behandeln als eine vertretbar begründete Gestaltung mit verbleibender Rechtsunsicherheit. Entscheidungsgründe und Alternativen sollten frühzeitig dokumentiert werden.

Fazit

Der Professionalisierungsgrad bei Steuerversicherungen schreitet weiter voran. Es wird sich zeigen, ob dies zukünftig auch zu einer Versicherbarkeit kleiner Risiken führen wird. Unstreitig kann eine Steuerversicherung keine Compliance ersetzen

Autor/Autorin

Marcus Fischer
Rechtsanwalt, Steuerberater, Counsel at McDermott Will & Schulte

Marcus Fischer ist Rechtsanwalt und Steuerberater und bei McDermott Will & Schulte als Counsel tätig. Neben der steuer­lichen Transaktionsberatung ist er seit 2011 im Bereich von W&I- und Steuerspezialversicherungen aktiv.

Andreas Habig
Rechtsanwalt, Steuerberater, Tax Underwriter at WECOYA TRS

Andreas Habig ist Rechtsanwalt und Steuerberater und als Tax Underwriter bei der WECOYA TRS tätig. Zuvor war er mehr als 10 Jahre als Berater in verschiedenen internationalen Großkanzleien aktiv.

Thomas Voß
Rechtsanwalt, Steuer­berater, Dipl.-Kaufmann, Head of Tax Europe at WECOYA TRANSACTIONAL RISK SOLUTIONS GmbH

Thomas Voß ist Rechtsanwalt, Steuer­berater und Dipl.-Kaufmann und bei der WECOYA TRANSACTIONAL RISK SOLUTIONS GmbH Head of Tax Europe. Vor seiner Tätigkeit bei WECOYA TRS war er Partner einer internationa­len Großkanzlei und European Head of Tax im Bereich der steuerlichen Transaktions­beratung.