Dr. Mirko Sickinger L.L.M., Rechtsanwalt und Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Der Bundesgerichtshof verlangt von jedem Aufsichtsratsmitglied, dass es diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzt oder sich aneignen muss, die es benötigt, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.

Breiter Anwendungsbereich

Im Jahre 2005 gab es 15.764 im regulierten Markt oder Freiverkehr notierte Aktiengesellschaften, deren Pflichtaufsichtsräte zwischen drei und 21 Mitgliedern zählen (§ 5 AktG; § 6 MitbestG). Pflichtaufsichtsräte haben auch nicht börsennotierte AGs, große GmbHs sowie die Genossenschaften. Aus diesen Zahlen und der Forderung des BGH wird ersichtlich, welche Bedeutung die Expertise der Aufsichtsratsmitglieder für die Haftung und Haftungsvermeidung hat.

Aufgaben des Aufsichtsrats

Herkömmlicherweise liegt die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats in der Überwachung des Vorstands. Dabei wird vom Aufsichtsrat eine Kontrolle der Geschäftsführung in puncto Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit erwartet. Dies umfasst die Prüfung von Jahresabschluss, Unternehmensplanung und Risikomanagement. In der Krise der Gesellschaft sind auch Zahlungsfähigkeit und Insolvenzantragspflicht in diese Prüfung mit einzubeziehen.

Aber auch primär unternehmerische Entscheidungen sind vom Aufsichtsrat zu treffen, etwa bei der Personalauswahl, Vergütungsfragen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit jeweils der Vorstand betroffen ist. Darüber hinaus gehört die Beratung des Vorstandes bei Geschäftsführungsentscheidungen im Allgemeinen und bei strategischen Entscheidungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats.

Als selbstverständlich wird schließlich im Rahmen der allgemeinen Treuepflicht des Aufsichtsrats von seinen Mitgliedern Verschwiegenheit, Beachtung der Geschäftschancenbindung und das Verbot schädigenden Verhaltens gegenüber der Gesellschaft vorausgesetzt.

Diese Anforderungen setzen eine wirksame Selbstorganisation und kritische Überprüfung der eigenen Effizienz durch den Aufsichtsrat voraus.

Sorgfalt, Verschulden, Pflicht zur eigenen Fortbildung

Die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder ist im Grundsatz am gleichen Sorgfaltsmaßstab zu messen, der auch für den Vorstand gilt, nämlich an der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dabei steht ihnen ebenso wie dem Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen gemäß § 93 Abs. 1 S. 2. AktG ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (Business Judgement Rule).

Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht nach den subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, sondern nach seiner Aufgabe als Sachwalter des Vermögens der Gesellschaft (typisierter Verschuldensmaßstab). Daher muss jedes Aufsichtsratsmitglied entsprechend der Hertie-Entscheidung des BGH Mindestkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die zum Verständnis oder zur Beurteilung aller normalen Geschäftsvorgänge erforderlich sind (Mindeststandard). Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Aus diesem Aufgabenverständnis ergibt sich auch, dass alle Aufsichtsratsmitglieder gleich und gesamtschuldnerisch entsprechend ihrem Verschuldensanteil haften.

Steigende Anforderungen

Seit 1998 ist durch eine Vielzahl von Gesetzen umfangreich in das Aktienrecht eingegriffen worden. Dabei sind die Regelungen zum Aufsichtsrat, seinen Rechten und Pflichten erheblich verschärft worden. So wurden u.a. die Höchstzahl zulässiger Mandate als Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender beschränkt, die Überwachung des Risikomanagement-Systems zur Pflichtaufgabe erhoben, das Berichtswesen reformiert und der Aufsichtsrat zur Aufstellung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte verpflichtet. Außerdem wurde die Verschwiegenheitspflicht verschärft. Andererseits wurde die sog. Business Judgment Rule kodifiziert, mit der Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich ein Beurteilungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen eingeräumt wurde.

Sodann erließ der Gesetzgeber neue Regeln zur Höhe der Vorstandsbezüge und den Pflichten des Aufsichtsrats in diesem Zusammenhang, zuletzt wurde die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche börsennotierter Gesellschaften gegen ihren Vorstand und Aufsichtsrat auf zehn Jahre verlängert.

Diese Entwicklung in der Gesetzgebung spiegelt sich auch im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wider, dessen anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung inzwischen von nahezu allen deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften beachtet werden.

Darüber hinaus enthält der DCGK nunmehr Empfehlungen zur Beachtung einer ganzen Reihe von persönlichen Voraussetzungen bei der Besetzung von Aufsichtsrat, Vorstand und Führungsfunktionen. Hierzu gehören die unternehmensspezifische Situation, eine internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und die Schaffung von Vielfalt (Diversity).

Diese Tendenzen zur Haftungsverschärfung sind in zahlreichen Entscheidungen von der Rechtsprechung antizipiert, jedenfalls aber begleitet worden. Hier ist u.a. das ARAG-Garmenbeck-Urteil des BGH zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder zu nennen. Das Mannesmann-Urteil befasste sich grundlegend mit der Vergütung des Vorstandes. Erheblichen Einfluss haben auch die verschiedenen Beraterurteile, in denen sich die Rechtsprechung kritisch zum Zusammentreffen von Aufsichtsratsmitgliedschaft und besonders honorierter Beratertätigkeit geäußert hat. Anlässlich eines Streits über einen verlustreichen Erwerb eines Unternehmens hat die Rechtsprechung für das bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen (Business Judgement Rule) die Forderung aufgestellt, dass die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung ausreichend aufgeklärt worden sein müssen (Due Diligence). Mehrere Urteile stellten die Pflichten des Aufsichtsrates zur Kontrolle, Information, Beratung und Überwachung, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Gesellschaft, klar. Präzisierend wirkten auch die Urteile, die sich mit Sinn und Zweck der jährlichen Berichte des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung befassten.

Stetige Weiterbildung: AdAR

Die Bereitstellung und Vermittlung des erforderlichen Fachwissens hat sich der Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. (AdAR) zur Aufgabe gemacht. Mit AdAR ist eine unabhängige sowie dauerhafte Institution für die vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geforderte stetige Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsräten entstanden, die zugleich einen Beitrag zur Fortentwicklung der Aus- und Fortbildungsinhalte leistet.

Aus der zuvor beleuchteten Tendenz in Gesetzgebung, Rechtsprechung und DCKG kann nur ein Schluss gezogen werden: Die Anforderungen an die Aufsichtsräte und ihre Mitglieder steigen. Aus diesem Grunde fordert auch der DCGK eine Professionalisierung und kontinuierliche Fortbildung der Aufsichtsräte. Hierbei will AdAR die Aufsichtsräte und Unternehmen unterstützen und insofern eine zentrale Informations- und Weiterbildungsplattform bieten.

Unter Anderem sollen durch ständig verfügbare Ressourcen Informationen rund um die Aufsichtsratsarbeit geliefert, ein umfangreiches Aufsichtsratslexikon erstellt sowie vertiefende Fachbeiträge zu aktuellen Themen angeboten werden.

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