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Börsennotierte Unternehmen haben aufgrund des ARUG II und der Überarbeitung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020/21 einige Herausforderungen zu bewältigen. Hierzu gehören u.a. operationelle Anpassungen wie umfangreiche neue Berichtspflichten und strukturelle Neuerungen, z.B. bei der Ausgestaltung von Vergütungssystemen. Insgesamt wird die Rolle der Hauptversammlung gestärkt. Ein Teil dieser Änderungen betrifft die Vergütung des Aufsichtsrats. Von Dr. Norbert Bröcker und Andreas Hecker

Mit dem ARUG II wurden neue Regelungen für die Aufsichtsratsvergütung eingeführt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG i.V.m. §§ 87a Abs. 1 Satz 2, 120a Abs. 2 und 3 AktG. Zwar ist bereits in der Vergangenheit die Hauptversammlung für die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung verantwortlich gewesen, jedoch wird die Überprüfung der Vergütung künftig verstetigt.

Die Hauptversammlung hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG n.F. mindestens alle vier Jahre und zusätzlich bei wesentlichen Änderungen des bestehenden Systems einen Billigungsbeschluss über das abstrakte Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Gemäß § 26j EGAktG muss eine solche Beschlussfassung erstmals bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, durchgeführt werden.

In diesem Billigungsbeschluss sind sinngemäß in klar verständlicher Form die Ausführungen zu machen, die auch für die Vorstandsvergütung erforderlich sind (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AktG n.F.). So müssen – soweit diese tatsächlich vorgesehen sind – u.a. Angaben zu den festen und variablen Vergütungsbestandteilen, etwaigen finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, Beiträgen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung sowie eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen zum vorangegangenen System und eine Übersicht zur Einbeziehung von Abstimmungen und Äußerungen von Aktionären über das Vergütungssystem gemacht werden.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat muss nicht zwingend bei jeder erneuten Vorlage angepasst werden. Es kann auch das bestehende System bestätigt werden.

Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht, besteht die Pflicht, ein überprüftes Vergütungssystem spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzulegen. In der Zwischenzeit können das jeweils letzte gebilligte und angewendete Vergütungssystem oder das neue, der Hauptversammlung vorgelegte, aber abgelehnte System angewandt werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss nicht einberufen werden. Sollte das erste Vergütungssystem nach Inkrafttreten des ARUG II in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 nicht gebilligt werden, so wird die gängige Vergütungspraxis weiter angewandt, bis ein billigender Beschluss durch die kommende, ordentliche Hauptversammlung gefasst wird.

Aktionäre können auch einen Gegenantrag stellen, sodass auch über ein anderes als das von der Verwaltung vorgeschlagene Vergütungssystem beschlossen werden kann. Die Mehrheitserfordernisse richten sich nach den allgemeinen Regelungen. Der Billigungsbeschluss über die Vergütung ist nur eingeschränkt anfechtbar (aus formalen Gründen oder Rechtsverletzungen). Da das Vergütungssystem nicht für die tatsächliche Festsetzung verbindlich ist, ist eine Anfechtung wegen Verstoßes gegen § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG n.F. gemäß § 113 Abs. 3 Satz 5 AktG n.F. ausgeschlossen.

Der Beschluss über das Vergütungssystem und das System selbst unterliegen der Publizitätspflicht. Die betroffenen Gesellschaften haben beides auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens aber für zehn Jahre kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.

Insgesamt bleibt bei dieser Neuregelung die Merkwürdigkeit, dass die Hauptversammlung ein Vergütungssystem auch für den Aufsichtsrat billigen soll, obwohl die Ausgestaltung der AR-Vergütung schon bislang umfassend in der Kompetenz der Hauptversammlung liegt. Angesichts dessen ist es wenig überzeugend, die Neuerungen für die Vorstandsvergütung einfach auf die AR-Vergütung zu übertragen, obwohl die Grundlage fundamental verschieden ist.

Vergütungsbericht nach ARUG II

Bisher erfolgten Angaben der Gesamtbezüge von Aufsichtsorganen im (Konzern-)Anhang. Zusätzlich musste eine börsennotierte Gesellschaft im (Konzern-)Lagebericht über die Grundzüge des Vergütungssystems des Aufsichtsrats berichten.

Arug II
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Nach ARUG II ist künftig jährlich ein Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem gegenwärtigen und früheren Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglied von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen geschuldete und gewährte Vergütung zu erstellen. Es handelt sich hierbei um einen einheitlichen Bericht zur Vorstandsund Aufsichtsratsvergütung, welcher gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen ist. Bei diesem aktienrechtlichen Vergütungsbericht, dessen Rechtsgrundlagen sich künftig in § 162 AktG und § 120a Abs. 4 und 5 AktG finden, handelt es sich um einen von der handelsrechtlichen Rechnungslegung losgelösten Bericht. Um Überschneidungen und Doppelungen zu vermeiden, wurden die bislang geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für künftige Geschäftsjahre aufgehoben.

Reform des DCGK

Bislang finden sich die Empfehlungen und Anregungen zur Vergütung des Aufsichtsrats in Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Künftig sind die Anregungen, Empfehlungen und Grundsätze zur Aufsichtsratsvergütung in Grundsatz 24 sowie den Absätzen G.17 und G.18 geregelt.

Laut Grundsatz 24 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Diese wird durch Beschluss der Hauptversammlung, ggf. in der Satzung, festgesetzt.

Nach Empfehlung G.17 des DCGK n.F. soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Diese gängige und in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 des alten Kodex enthaltene Praxis wird insoweit weiterhin empfohlen.

In G.18 des DCGK n.F. wird künftig angeregt, dass der Aufsichtsrat lediglich eine Festvergütung erhalten soll. Wird dennoch eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, empfi ehlt der DCGK (entsprechend dem bisherigen Abs. 2 unter Ziffer 5.4.6), dass diese auf eine langfristige (zuvor: „nachhaltige“) Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein soll. Wird hingegen eine kurzfristig variable Vergütung gewährt, ist dies zulässig, aber in der Entsprechenserklärung ist gemäß § 161 AktG eine Abweichung mitzuteilen.

Dieser Artikel erschien zuerst am 28. März in unserem Jahres-Special Corporate Finance Recht 2020.

Autor/Autorin

Dr. Norbert Bröcker

Dr. Norbert Bröcker, Partner/Rechtsanwalt bei Hoffmann Liebs, Düsseldorf, berät börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften in allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts.

Andreas Hecker, LL.M. oec.

Andreas Hecker, LL.M. oec., Partner/ Rechtsanwalt bei Hoffmann Liebs, Düsseldorf, berät börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften in allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts.