IR-Manager und Compliance-Verantwortliche müssen immer über die aktuellen rechtlichen Vorgaben auf dem Laufenden sein. Foto: PantherMedia / Erwin Wodicka

Fehler und Versäumnisse in der Finanzkommunikation können sich nicht nur negativ auf den Börsenkurs auswirken – was schlimm genug wäre. Sie können auch mitunter gravierende und kostspielige juristische Folgen nach sich ziehen. IR-Manager und Compliance-Verantwortliche müssen deshalb immer über die aktuellen rechtlichen Vorgaben auf dem Laufenden sein. Veränderungen treten nämlich regelmäßig in Kraft – besonders dann, wenn EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte in Österreich jedoch ebenso den Regeln der Finanzmarktaufsicht gelten, die gerade ihren Emittentenleitfaden überarbeitet hat.

Das Kapitalmarktrecht ist in ständigem Wandel und sorgt regelmäßig für Spannungsfelder zwischen Juristen und IR-Managern. Diese treten besonders bei Compliance-Fragen regelmäßig auf. Für zusätzliche Fragen, über deren Beantwortung sich nicht mal die Juristen untereinander einig sind, sorgt die Novelle zur Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) vom Januar 2012.

Dr. Clemens Hasenauer gibt einen Überblick zum Stand der Diskussionen.

Aktuelle Kapitalmarkt-Compliance-Trends in Österreich

Dr. Clemens Hasenauer, Partner, CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati

Von Dr. Clemens Hasenauer, Partner, CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati

Als wichtigste Änderung in der Kapitalmarkt-Compliance ist der im Rahmen einer Novelle zur Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV 2007) neu eingeführte Begriff der „compliance-relevanten Information“ zu nennen. Liegt eine compliance-relevante Information vor, sind entsprechende Compliance-Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines Vertraulichkeitsbereichs, zu setzen.

Nicht ganz klar ist allerdings in diesem Zusammenhang die Ermittlung des Zeitpunkts, ab dem eine compliance-relevante Information vorliegt. Meines Erachtens wird dies dann der Fall sein, wenn ein größerer Personenkreis im Unternehmen mit der Zielsetzung der nachhaltigen Verfolgung einer Maßnahme eingebunden wird und sich damit auch die Ernsthaftigkeit der Umsetzungsabsicht manifestiert. Typischerweise wird die Einrichtung eines projektbezogenen Vertraulichkeitsbereichs aufgrund eines Beschlusses des Vorstands erfolgen, der beispielsweise die Abgabe einer non-binding offer i.Z.m einer M&A-Transaktion gestattet oder die Vorbereitung einer bestimmten Investition oder Kapitalmaßnahme genehmigt. Dagegen wird etwa das bloße Analysieren von potenziellen Gelegenheiten (wie dies in M&A-Abteilungen regelmäßig geschieht) noch nicht ausreichen, um von einer compliance-relevanten Information sprechen zu können.

Konkrete Auswirkungen auf die IR-Arbeit hat eine Änderung des österreichischen Börsegesetzes (BörseG), die zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft tritt. Sie betrifft die Senkung der Meldeschwellen bei Stimmrechtsmitteilungen. Dr. Elke Napokoj erläutert nachfolgend die konkreten Auswirkungen dieser Gesetzesänderung.

Meldeschwelle bei Übernahmen gesenkt

Dr. Elke Napokoj, LL.M. (London), Partnerin, bpv Hügel Rechtsanwälte OG

Von Dr. Elke Napokoj, LL.M. (London), Partnerin, bpv Hügel Rechtsanwälte OG

Der österreichische Gesetzgeber senkt zur Verhinderung eines „unbemerkten Anschleichens“ ab 1.1.2013 die gesetzliche Meldeschwelle für Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften von 5% auf 4% der Stimmrechte. Darüber hinaus ermöglicht das BörseG börsenotierten Gesellschaften eine weitere Reduktion der Schwelle von 4% auf 3% in der Satzung. Miteinbezogen in die Berechnung der Schwelle werden in Zukunft insbesondere auch Cash-Equity-Swaps, die bei Beendigung der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut die Möglichkeit eines Settlements durch Lieferung der Bezugsaktien anstelle des Barausgleichs vorsehen. Derartige Instrumente sind in Zukunft mitteilungspflichtig, sofern sie alleine oder zusammen mit bereits gehaltenen Aktien oder anderen Tatbeständen (z.B. Call-Option) die relevanten Schwellen erreichen. Als Sanktion für die Verletzung von Meldepflichten sieht das BörseG neben verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen ein Ruhen der Stimmrechte für den betreffenden Aktionär vor, und zwar im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen und dem zuletzt gemeldeten Stimmrechtsanteil. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht dürfen die Stimmrechte wieder ausgeübt werden; ausgenommen von der Ruhen-Sanktion sind lediglich Bagatellfälle, bei denen der Meldepflichtige der Meldung über Aufforderung der Gesellschaft nachkommt, der Gesamtanteil seiner Aktien an der Gesellschaft 15% und der Anteil der nicht gemeldeten Stimmrechte 3% nicht übersteigt.

Ausblick

Bei den vielfältigen regulatorischen Vorgaben im Kapitalmarkt auf dem Laufenden zu bleiben, gehört zu den wichtigsten Aufgaben von IR-Managern und Compliance-Verantwortlichen im Unternehmen. Weitere mögliche Änderungen werfen ihre Schatten voraus. So wird darüber diskutiert, ob die Pflicht zur Quartalsberichterstattung abgeschafft wird.

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