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Auch enterbte Angehörige haben Anspruch auf einen Teil des hinterlassenen Vermögens. Schnell kommt es zum Streit mit den Erben. Unternehmer und vermögende Personen sollten mit lebzeitigen Vereinbarungen vorbauen. Von Andreas Otto Kühne

Der Familienfrieden ist ein hohes Gut. Zum Teil aber sind tiefe Gräben und Anfeindungen in der Verwandtschaft an der Tagesordnung. Bei schweren Zerwürfnissen ziehen enttäuschte Erblasser in ihrem Testament die Reißleine: Sie enterben ihre Verwandten. Dazu schließt der Vererbende einen gesetzlichen Erben im Testament aus oder er erwähnt ihn einfach nicht.

Während man beispielsweise in den meisten angelsächsischen Ländern seine Angehörigen vom Nachlass vollständig fernhalten kann, ist dies hierzulande nahezu unmöglich: Selbst enterbte Angehörige gehen beim Nachlass nicht leer aus. Ihnen steht zumindest ein Pflichtteil zu. Dies gilt für Kinder, Ehegatten und auch Eltern des Verstorbenen, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Der Sachverhalt muss zudem im Testament oder Erbvertrag niedergelegt sein.

Enterbte Angehörige haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, sofern sie keinen Pflichtteilsverzicht geleistet haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden.

Folgen im Blick

Für Erben ist ein Pflichtteilsanspruch oft eine enorme emotionale und finanzielle Last. Sie erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die familiären Streitigkeiten. Schnell richten die enterbten Angehörigen ihren Zorn gegen die erbberechtigten Angehörigen und unterstellen ihnen ein abgekartetes Spiel. Häufig kommt es zu zeitraubenden Auseinandersetzungen.

Besonders brisant ist, wenn das Erbe überwiegend aus Sachwerten besteht. Dann sind die Erben oft gezwungen, Immobilien oder Firmenanteile zu verkaufen, um enterbte Angehörige auszuzahlen. Weitblick ist besonders bei Familienunternehmern mit mehreren Kindern gefragt: Ein hoher Cashbedarf, um die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, kann sogar den Fortbestand des Familienunternehmens gefährden. Immer noch bevorzugen viele Familienunternehmer in der Ehe die Gütertrennung, was nicht nur steuerlich, sondern auch erbrechtlich von Nachteil ist.

Wer die Pflichtteilsrechte der Kinder minimieren möchte, sollte besser in die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft wechseln. Bei zwei Nachkommen beträgt der Pflichtteilsanspruch im Falle der Gütertrennung je Kind ein Sechstel, in der Zugewinngemeinschaft aber nur ein Achtel. Wer seine Kinder vom Erbe fernhalten möchte, sollte auch prüfen, ob ein Auslandsbezug vorliegt. Dies kann nicht nur bei einer fremden Staatsangehörigkeit der Fall sein, sondern auch dann, wenn der Erblasser längere Zeit im Ausland wohnt oder einen Wegzug in die Fremde plant. In derartigen Fällen kann ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen, das sich erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Greift bei Auslandsrentnern beispielsweise italienisches oder spanisches Erbrecht, kommt eine wirksame Enterbung der Nachkommen nicht in Betracht. Erblasser mit einem Auslandsbezug sollten zudem prüfen, ob ein geplanter Pflichtteilsverzicht wirksam abgeschlossen werden kann.

Erhöhte Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten gefragt. Zwar erben die Kinder erst nach dem Tod beider Partner. Was viele nicht wissen: Jedes Kind hat schon beim ersten Todesfall Anspruch auf einen Pflichtteil. Zum Schutz können die Eltern eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in ihren letzten Willen einbauen. Die Folge: Macht ein Kind beim Tod des ersten Elternteils bereits den Pflichtteil geltend, bekommt es auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil.

Erblasser sollten ihre Familiensituation und Vorstellungen mit einem erfahrenen Spezialisten für Familien- und Erbrecht diskutieren. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und tragfähige Lösungen entwickeln.

Rechte von enterbten Angehörigen

Enterbte Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben einen Geldanspruch auf einen Teil des Nachlasses. Sie dürfen aber nicht untätig bleiben: Enterbte Nachkommen müssen spätestens zum Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der bekannt gewordenen Enterbung folgt, ihren Pflichtteil einfordern. Andernfalls verjährt der Anspruch.

Damit nicht genug: Pflichtteilsberechtigte haben einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich auf alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren bezieht. Mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den verschenkten Vermögenswert um 10%. Für Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, besteht kein Ergänzungsanspruch mehr. Für einige Schenkungen gelten besondere Regelungen. Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die zehnjährige Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also mit dem Tod des Erblassers. Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt lösen grundsätzlich keine Jahresfrist aus und sind voll zu berücksichtigen.

Um ihren Anspruch zu beziffern, haben enterbte Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht über die genaue Höhe des gesamten Nachlasses zum Todestag. Zudem müssen die Erben die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers offenlegen. Zu diesem Zweck wird in der Regel von einem Notar ein Vermögensverzeichnis erstellt. Alle in den letzten zehn Jahren verschenkten Vermögenswerte werden wieder „fiktiv“ einbezogen und zumindest anteilig berücksichtigt.

Win-win-Modelle nutzen

Die Vorstellung, dass sich erbberechtigte und enterbte Angehörige in die Haare bekommen, bereitet vielen Erblassern schlaflose Nächte. Abhilfe kann eine lebzeitige Regelung schaffen. Der Königsweg ist ein Pflichtteilsverzicht: Dazu schließt der Erblasser mit dem zu enterbenden Angehörigen einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. Darin erklärt der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsverzicht und erhält im Gegenzug eine Abfindung. So kann der Erblasser seinen Nachlass frei von späteren Pflichtteilsansprüchen auf die von ihm gewünschten Erben verteilen. Auch für enterbte Pflichtteilsberechtigte kann der Pflichtteilsverzicht vorteilhaft sein, denn sie erhalten bereits zu Lebzeiten eine Abfindung, die unter Umständen höher ist als der gesetzliche Pflichtteil. Schließlich verringert sich das Vermögen des Erblassers bis zu seinem Tod häufig noch. Zwar besteht bei einem Pflichtteilsverzicht kein Zwang zur Zahlung einer Abfindung an den Verzichtenden. Jedoch kann der Pflichtteilsverzicht bei einer unterbleibenden Abfindung als unangemessen gelten und damit unwirksam sein. Bei Unternehmern und sehr wohlhabenden Personen bietet sich auch ein sogenannter gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht an. In diesem Fall erstreckt sich der Verzicht nur auf einzelne Vermögensgegenstände des Erblassers, z.B. auf seine Beteiligung am Familienunternehmen.

Seit einigen Jahren hat sich die Rechtsprechung deutlich verschärft. Deshalb ist bei Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen erhöhte Vorsicht gefragt und rechtlicher Rat dringend geboten. Verträge sind nur rechtswirksam, wenn der Erblasser vor Vertragsschluss den Verzichtenden über Art und Umfang des Vermögens ausreichend aufklärt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, empfiehlt dem enterbten Nachkommen obendrein, den Vertragsentwurf von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen. So sind denkbare Angriffspunkte gegen den Pflichtteilsvertrag meist ein für alle Mal vom Tisch.

Dieser Artikel erschien zuerst am 28. März in unserem Jahres-Special Corporate Finance Recht 2020.

Autor/Autorin

Andreas Otto Kühne

Andreas Otto Kühne ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Seine besondere Expertise in Fragen des nationalen und internationalen Erbrechts gibt er als Autor und Dozent weiter.