Bekanntlich hat der Gesetzgeber es AGs und SEs mit Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVID-19-Gesetz“) ermöglicht, trotz bundesweiter Beschränkungen von Zusammenkünften größerer Personenzahlen in geschlossenen Räumen, ihre Hauptversammlungen (HVs) abzuhalten. Hierzu hat er insbesondere die Durchführung virtueller HVs auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung erlaubt. Das rasche Handeln des Gesetzebers ist uneingeschränkt zu begrüßen. Allerdings war der Gesetzeserlass naturgemäß von großer Eile geprägt; dadurch entstandene Lücken und Ungenauigkeiten der Regelungen sind nun von der Praxis sachgerecht auszufüllen. Eine solche Ungenauigkeit besteht zum Beispiel bei Aktionärsanträgen.

Die virtuelle HV in der Praxis

Die Erleichterungen der virtuellen HV nach dem COVID-19-Gesetz sind von den Gesellschaften einhellig begrüßt und umgehend genutzt worden. So trat Art. 2 COVID-19-Gesetz  am 28.03.2020 in Kraft. Bereits am 06.04. sagte die Bayer AG ihre Präsenz-HV ab und berief sie als virtuelle HV neu ein. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorlaufzeiten für Veröffentlichungen im Bundesanzeiger hat die Bayer AG damit in weniger als vier Arbeitstagen die Erleichterungen des COVID-19-Gesetzes in ihrer HV-Einberufung umgesetzt. Mittlerweile haben weitere DAX-30-Unternehmen ihre virtuellen HVs durchgeführt, darunter die Lufthansa AG, die Deutsche Bank AG, die Allianz SE und die SAP SE. Dabei geht die Tendenz eindeutig dahin, den Aktionären entsprechend den Mindestanforderungen in Art. 2 COVID-19-Gesetz die HV lediglich in Wort und Bild zu übertragen und ihnen das Stellen von Fragen, die Stimmrechtsausübung und die Einlegung von Widersprüchen gegen gefasste Beschlüsse zu ermöglichen. Hingegen wird den Aktionären in den meisten Fällen keine elektronische Teilnahme im Sinne des Aktiengesetzes eröffnet, so dass Wortmeldungen oder das Stellen von Anträgen in der HV nicht zugelassen werden.aktionärsanträgen

Soweit die Beiersdorf AG in ihrer virtuellen HV eine elektronische Teilnahme zuließ, war diese auf die Ausübung von Stimmrechten und die Einlegung von Widersprüchen beschränkt. Hintergrund ist u.a. die nicht unbegründete Sorge der Gesellschaften, dass sich bei einer virtuellen HV, die keine physische Präsenz der Aktionäre vor Ort erfordert, Wortmeldungen vervielfachen und gestellte Fragen nicht mehr bewältigt werden könnten. Zudem werden aufgrund der niedrigeren Hemmschwelle einer virtuellen HV inhaltlich inakzeptable oder gar beleidigende Einwürfe befürchtet.

Umgang mit Aktionärsanträgen in der Praxis virtueller HVs

Erlaubt die Gesellschaft – insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes – keine Wortmeldungen, sind auch Anträge von Aktionären in der HV unmöglich. Das heißt, dass zu den veröffentlichten Tagesordnungspunkten keine Gegenanträge oder abweichende Wahlvorschläge unterbreitet werden können und Verfahrensanträge – etwa auf Vertagung von Tagesordnungspunkten – ausgeschlossen sind. Geht man mit einer Ansicht im aktienrechtlichen Schrifttum davon aus, dass auch Beschlussanträge eines Minderheitsverlangens (vgl. § 122 Abs. 2 AktG) der Antragsstellung in der HV bedürfen, laufen auch solche Ergänzungsverlangen leer. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Aktionärsrechte dar – zumal wenn man bedenkt, dass hiervon auch Großaktionäre betroffen sein können.

Ausschluss von Aktionärsanträgen?

Insbesondere die ersten Stellungnahmen zum COVID-19-Gesetz gingen tatsächlich davon aus, dass bei virtuellen HVs ohne elektronische Teilnahmerechte der Aktionäre Antragsrechte ausgeschlossen sind. Diese Stellungnahmen stützen sich auf eine entsprechende Passage in der Regierungsbegründung zum COVID-19-Gesetz. Dem entsprechend war in den ersten Einberufungen virtueller HVs nach Inkrafttreten des Gesetzes – namentlich bei der Bayer AG – die Rede davon, dass Antragsrechte ausgeschlossen seien. Inzwischen versuchen die Gesellschaften den Aktionären entgegenzukommen, indem sie wie die Henkel AG & Co. KGaA. das Stellen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen dann fingieren, wenn die Voraussetzungen für ihre Bekanntmachung nach §§ 126, 127 AktG im Einzelfall vorliegen und sie u.a. spätestens am 14. Tag vor der HV der Gesellschaft zugegangen sind.

Stellungnahme

Richtigerweise sind Anträge von Aktionären – seien es Gegenanträge, Minderheitsverlangen oder Verfahrensanträge – von den Gesellschaften auch während der Geltung des COVID-19-Gesetzes in der HV zu ermöglichen. Dabei ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber des COVID-19-Gesetzes die Antragsrechte der Aktionäre wirksam ausgeschlossen hat, da insoweit – anders als zum Fragerecht – eine ausdrückliche Regelung fehlt. Der diesbezüglichen Passage in der Regierungsbegründung liegt die Fehlvorstellung zugrunde, die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zum Stellen von Anträgen sei ausgeschlossen. Sofern die betreffende Gesellschaft dies zulässt, was in ihrem freien Ermessen steht, können die Stimmrechtsvertreter hingegen sehr wohl auch zur Stellung von Anträgen bevollmächtigt werden. Fehlt es demnach an einem wirksamen Ausschluss dieser Rechte durch das COVID-19-Gesetz, verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung der europarechtlichen Vorgaben (siehe Art. 6 der Aktionärsrechterichtlinie) zumindest Gegenanträge, Wahlvorschläge und Minderheitsverlangen zuzulassen. Für Verfahrensanträge folgt dies aus allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen.

Fazit

Die Gesellschaften tun also gut daran, den Aktionären in der virtuellen HV Anträge im Rahmen der bisherigen aktienrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch in der HV entsprechende Aufträge entgegennehmen. Alternativ kann die Gesellschaft eine auf das Stellen von Anträgen beschränkte elektronische Teilnahme der Aktionäre ermöglichen. Der ordnungsgemäße Ablauf einer virtuellen HV erscheint  auch dann nicht gefährdet, wenn man befürchtet, dass online mehr solcher Anträge gestellt werden als bei einer Präsenzveranstaltung. Zum einen sind nach den aktienrechtlichen Grundsätzen nicht alle Anträge zur Abstimmung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Gegenanträge und Wahlvorschläge, bei denen der Versammlungsleiter sicher davon ausgehen kann, dass der entsprechende Verwaltungsvorschlag die Mehrheit findet und die sich bei Annahme des Verwaltungsvorschlags erledigen. Soweit Zufallsmehrheiten für Aktionärsanträge befürchtet werden, ist dem dadurch zu begegnen, dass die Vertreter von Großaktionären aktiv die HV verfolgen und ggfs. kurzfristig ihre Weisungen ändern. Insoweit stellt sich die Lage nicht wesentlich anders als bei einer Präsenzveranstaltung dar.

Dieser Artikel erschien zuerst in unserem aktuellen HV-Magazin. Das E-Magazin finden sie hier.

Autor/Autorin

Dr. Axel Hoppe

Dr. Axel Hoppe ist Rechtsanwalt und Partner bei Fieldfisher in Düsseldorf.