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Ad-hoc-Anträge während der Hauptversammlung gehören fest zum Instrumentarium aktivistischer Aktionäre. Sie dienen dazu, Druck aufzubauen, den Lästigkeitswert zu steigern, Aufmerksamkeit zu erzeugen oder Abläufe gezielt zu stören bzw. zu beeinflussen. Trotz hoher Kapitalpräsenz können dabei überraschende Zufallsmehrheiten entstehen – insbesondere dann, wenn nur ein kleiner Teil der vertretenen Stimmen tatsächlich flexibel abstimmungsfähig ist. Von Thomas Wagner 

Dieser Beitrag ist auch im HV Magazin 2/2026 erschienen!


Ad-hoc-Anträge während der Hauptversammlung gehören fest zum Instrumentarium aktivistischer Aktionäre. Sie dienen dazu, Druck aufzubauen, den Lästigkeitswert zu steigern, Aufmerksamkeit zu erzeugen oder Abläufe gezielt zu stören bzw. zu beeinflussen. Trotz hoher Kapitalpräsenz können dabei überraschende Zufallsmehrheiten entstehen – insbesondere dann, wenn nur ein kleiner Teil der vertretenen Stimmen tatsächlich flexibel abstimmungsfähig ist.

Das Risiko ist keineswegs theoretisch: In vielen Hauptversammlungen ist die Kapitalpräsenz sehr hoch; bei Ad-hoc-Anträgen tatsächlich kurzfristig abstimmungsfähig sind jedoch nur jene Aktionäre oder Vertreter, die persönlich oder virtuell teilnehmen. Diese repräsentieren häufig lediglich einen sehr geringen Teil des Grundkapitals.

Stellt ein Aktionär spontan Anträge – etwa auf Vertagung der Hauptversammlung, Sonderprüfung oder Abwahl des Versammlungsleiters –, entscheiden mitunter nur wenige verfügbare Stimmen über Maßnahmen mit erheblicher Tragweite.

Ursache ist vor allem die veränderte Struktur der Stimmrechtsvertretung. Der überwiegende Teil des Kapitals wird heute durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten. Institutionelle Investoren erteilen im Regelfall nur vorab Weisungen zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und nehmen nicht aktiv teil.

Der entscheidende Punkt: Der Stimmrechtsvertreter ist strikt weisungsgebunden und hat keinen eigenen Ermessensspielraum. Liegt zu einem spontanen ­Antrag keine Weisung vor – und das ist der Regelfall –, darf er regelmäßig nicht ­abstimmen bzw. muss sich der Stimme enthalten. Genau jene flexible Reaktionsfähigkeit, die früher stabilisierend wirkte, fehlt damit häufig.

Der Verlust klassischer Stabilitätsmechanismen

Früher waren Bankenvertreter oder institutionelle Teilnehmer häufig persönlich auf der Hauptversammlung anwesend und konnten spontan reagieren. Auch Aktionärsvereinigungen bündelten relevante Stimmenpakete.

Heute treten Bankenvertreter praktisch nicht mehr persönlich auf. Aktionärsvereinigungen vertreten oft nur begrenzte Stimmenanteile. Gleichzeitig konzentriert sich ein erheblicher Teil des Kapitals beim weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Dadurch entsteht eine paradoxe Situation: Formal besteht hohe Kapitalpräsenz, tatsächlich abstimmungsfähig ist bei spontanen Anträgen jedoch oft nur ein Bruchteil der Stimmen. Aktivistische Minderheiten erkennen dieses strukturelle Ungleichgewicht zunehmend und nutzen es gezielt.

Besonders kritische Ad-hoc-Anträge

Typische spontane Ad-hoc-Anträge sind:

  • Vertagung der Hauptversammlung,
  • Sonderprüfung,
  • Absetzung oder Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte sowie
  • Abwahl des Versammlungsleiters.

Bereits die Eskalation solcher Situationen kann erhebliche Folgen haben: Verzögerungen, zusätzliche Kosten und mediale Aufmerksamkeit sind häufig Teil der aktivistischen Strategie. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn Ad-hoc-Anträge auch faktisch nur von einer kleinen, mobilisierten Minderheit beschlossen werden.

Hohe Präsenzquoten können täuschen

Eine hohe Kapitalpräsenz garantiert keine stabilen Mehrheiten bei Ad-hoc-Anträgen. Entscheidend ist nicht die formale Präsenz, sondern wer im Abstimmungs­moment tatsächlich handlungsfähig ist.

Fehlen Weisungen zu spontanen Anträgen, bleibt der Stimmrechtsvertreter neutralisiert. Millionen vertretene Stimmen nehmen dann faktisch nicht an der Abstimmung teil. Die Entscheidung verlagert sich auf jene Teilnehmer, die unmittelbar während der Hauptversammlung reagieren können.

Abstimmungsfähige Präsenz sicherstellen

Ein wirksamer Schutz beginnt lange vor der Hauptversammlung. Ziel sollte sein, ausreichend persönlich abstimmungs­fähige Stimmen verfügbar zu haben, um kritische Ad-hoc-Anträge abwehren zu können.

Dabei werden die erforderlichen Stimmenanteile oft überschätzt. Häufig genügen bereits wenige flexibel verfügbare Stimmen, um Zufallsmehrheiten zu verhindern.

Gesellschaften sollten daher frühzeitig analysieren:

  • welche Aktionäre persönlich teilnehmen,
  • wer kurzfristig flexibel abstimmen kann und
  • welche institutionellen Investoren Vertreter entsenden könnten.

Generalweisungen als wichtiges Instrument

Zunehmend relevant werden sogenannte Generalweisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gemäß Beispiel (Tab. 1).

Sie ermöglichen eine vorab festgelegte Abstimmungsrichtung für spontane Gegenanträge. Ohne solche Weisungen bleibt ein erheblicher Teil des vertretenen Kapitals in kritischen Situationen handlungsunfähig. Generalweisungen können daher die Stabilität von Abstimmungen deutlich erhöhen.

Die eigentliche Herausforderung: Kommunikation

Entscheidend ist allerdings, dass Aktionäre entsprechende Weisungen tatsächlich erteilen. Genau hierin liegt die praktische kommunikative Herausforderung.

Während sich die Kommunikation vor Hauptversammlungen üblicherweise auf Zustimmung zu Verwaltungsvorschlägen konzentriert, geht es hier bzgl. der Generalweisung darum, vorsorglich ablehnende Weisungen für potenzielle spontane Ad-hoc-Anträge einzuholen.

Institutionelle Investoren müssen verstehen, dass es nicht um die Einschränkung legitimer Aktionärsrechte geht, sondern um die Vermeidung zufälliger Abstimmungsergebnisse, die nicht den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen entsprechen.

Besonders wichtig sind:

  • frühzeitige Ansprache großer Inves­toren,
  • Austausch mit Proxy Advisors sowie
  • Einsatz erfahrener Proxy Solicitors.

Vorbereitung schlägt Improvisation

Kritische Situationen lassen sich während der laufenden Hauptversammlung meist nur schwer beherrschen. Deshalb sollten Gesellschaften das Risiko von Zufallsmehrheiten frühzeitig in ihre Hauptversammlungsplanung integrieren.

Dazu gehören insbesondere:

  • Analyse potenzieller Konfliktthemen,
  • Vorbereitung typischer Ad-hoc-Anträge,
  • Sicherstellung abstimmungsfähiger Präsenz,
  • aktive Investorenkommunikation und
  • belastbare Weisungsmodelle.

Ebenso wichtig ist die enge Abstimmung zwischen Gesellschaft, Versammlungsleiter, HV-Dienstleister, Rechtsberatern und Investor Relations.

Fazit

Zufallsmehrheiten bei Ad-hoc-Anträgen sind Ausdruck der veränderten Hauptversamm­lungsrealität. Die Konzentration großer Stimmenvolumina beim weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter erhöht die Anfälligkeit für aktivistische Minderheiten erheblich.

Gesellschaften sollten daher frühzeitig orga­nisatorische und kommunikative ­Gegenmaßnahmen ergreifen. Persönlich abstimmungsfähige Stimmen, belast­bare Generalweisungen und eine gezielte Inves­to­ren­ansprache können helfen, spontane Macht­verschiebungen zu verhindern und belastbare Mehrheitsentscheidungen sicherzustellen.

Autor/Autorin

Thomas Wagner
Senior Berater & Boards Advisor at meet2vote

Thomas Wagner ist Senior Berater und Boards Advisor bei meet2vote.