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Viele Life-Sciences- und Biotech-Unternehmen kämpfen derzeit weniger mit Ideen als mit Liquidität. Gleichzeitig bleibt ein Instrument der steuerlichen Forschungsförderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) vielfach unterschätzt: Die Forschungszulage. Warum viele Unternehmen das Potenzial nur rückwirkend nutzen, welche Fehler bei Auftragsforschung entstehen und weshalb das Instrument für CFOs, Gründer:innen und Scale-ups strategisch relevanter wird, erklärt Dr. Rosi Hermann, CEO der Fundess GmbH, im Gespräch mit Plattform Life Sciences. Von Urs Moesenfechtel
Die „Forschungszulage“ gilt inzwischen als eines der interessantesten Instrumente der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland – gerade für innovationsgetriebene Branchen wie Life Sciences und Biotechnologie. Dennoch kennen viele Unternehmen das Instrument kaum oder ordnen es falsch ein. „Viele Unternehmen denken beim Begriff Forschungszulage sofort an klassische Laborforschung“, sagt Dr. Rosi Hermann, CEO der Fundess GmbH, einem Münchner Beratungsunternehmen für steuerliche Forschungsförderung und innovationsbezogene Fördermittel- als auch Finanzierungsstrategien. „Dabei geht es längst nicht nur um Pipette und Reinraum.“

Tatsächlich ist das Instrument deutlich breiter angelegt, als viele Unternehmen annehmen. Berücksichtigt werden können unter bestimmten Voraussetzungen auch Entwicklungsaufwendungen im Zusammenhang mit GMP-Skalierung, Prozessentwicklung, Automatisierung, datenbasierter Qualitätskontrolle oder KI-gestützten Produktionsprozessen. Auch Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsprojekte können relevant werden – etwa papierlose Produktionsprozesse, automatisierte Anlagensteuerung oder „predictive maintenance“-Ansätze zur effizienteren Nutzung von Produktionsanlagen. Gerade für die Biotech-Industrie sei das hochrelevant, sagt Dr. Hermann. „Wir sprechen über eine Branche, die extrem kapitalintensiv ist, hohe regulatorische Anforderungen erfüllen muss und gleichzeitig permanent technologisch weiterentwickelt. Genau für solche Risiken wurde die Forschungszulage geschaffen.“
Steuerliche Forschungsförderung statt klassischer Förderlogik
Grundlage des Instruments ist das Forschungszulagengesetz (FZulG), das die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung seit 2020 regelt. Anders als klassische Förderprogramme funktioniert die Forschungszulage nicht über Fördercalls, Wettbewerbsverfahren oder begrenzte Projektbudgets. Unternehmen müssen nicht darauf warten, ausgewählt zu werden – entscheidend ist allein, ob ein Vorhaben die Kriterien für Forschung und Entwicklung erfüllt. Die Grundlage dafür bilden die sogenannten Frascati-Kriterien der OECD. Sie gehen auf das internationale „Frascati Manual“ zurück und definieren seit den 1960er-Jahren, wann Tätigkeiten als Forschung oder experimentelle Entwicklung gelten – unabhängig davon, ob sie im Labor, in der Produktion oder in technologiegetriebenen Digitalisierungsprojekten stattfinden. „Viele Unternehmen unterschätzen, wie breit Forschung und Entwicklung heute definiert wird“, so Dr. Hermann. „Sobald technologische Unsicherheit besteht und echter Entwicklungsaufwand notwendig ist, wird es relevant.“
Das betrifft in den Life Sciences häufig die Schnittstellen zwischen Wissenschaft, Produktion und Skalierung. Wer beispielsweise eine GMP-Anlage pilotiert, bestehende Produktionsprozesse automatisiert, neue Herstellungsverfahren entwickelt oder Produktionsparameter für neue Wirkstoffplattformen optimiert, bewegt sich häufig bereits im Bereich förderfähiger Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Ein wesentlicher Unterschied zu klassischen Zuschussprogrammen: Die Forschungszulage ist nicht direkt an begrenzte Förderbudgets oder politische Ausschreibungszyklen gekoppelt. „Die Forschungszulage wird aus den Einkommens- und Körperschaftssteuereinnahmen finanziert“, erklärt Dr. Hermann. Dadurch entstehe ein vergleichsweise verlässlicher und planbarer Rahmen – gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.
Strategische Relevanz für Biotechunternehmen
Die Forschungszulage gilt im Ergebnis als steuerfreie Förderung. Das bedeutet, dass die Zulage – anders als viele klassische Zuschüsse – nicht nochmals als Betriebseinnahme versteuert wird. „Bei vielen klassischen Fördermitteln klingt eine Förderquote von 50 Prozent zunächst attraktiv“, erklärt Dr. Hermann. „Effektiv bleibt nach Versteuerung aber oft deutlich weniger übrig.“ Bei der Forschungszulage entspricht die nominale Förderquote dagegen weitgehend der tatsächlichen Liquiditätswirkung. Kleine und mittlere Unternehmen können aktuell bis zu 35 Prozent der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten geltend machen, große Unternehmen bis zu 25 Prozent. Grundlage dafür ist eine Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Millionen Euro pro Jahr. Gerade für Biotech-Unternehmen mit langen Entwicklungszyklen könne das erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung haben: „Wenn ein Unternehmen Richtung klinische Entwicklung geht oder Produktionskapazitäten skaliert, entstehen schnell hohe siebenstellige Kostenblöcke“, sagt Dr. Hermann. „Wenn davon bis zu 35 Prozent planbar abgesichert werden können, verändert das die gesamte Finanzierungsarchitektur.“ Viele Unternehmen gehen noch immer in Finanzierungsrunden, ohne die Forschungszulage strategisch einzupreisen. „Dabei können erhebliche Teile der Entwicklungskosten bereits planbar abgesichert werden“, so Dr. Hermann. Aus ihrer Sicht werde die Forschungszulage deshalb häufig zu defensiv genutzt – vor allem retrospektiv als Liquiditätseffekt, statt als strategischer Bestandteil der Finanzierungsplanung.
Vorbild Frankreich
Deutschland hat die steuerliche Forschungsförderung vergleichsweise spät eingeführt. Andere europäische Länder haben entsprechende Modelle deutlich früher etabliert und strategisch in ihre Innovationspolitik integriert. „Frankreich beispielsweise arbeitet mit steuerlicher Forschungsförderung schon seit vielen Jahren sehr offensiv“, sagt Dr. Hermann. „Dort ist das Instrument viel sichtbarer im Innovationsökosystem verankert.“ Dr. Hermann verweist auf das französische Modell des Crédit d’Impôt Recherche (CIR), das international als eines der etabliertesten Systeme steuerlicher Forschungsförderung gilt. Anders als in Deutschland müssen sich dort bestimmte Forschungs- und Entwicklungsdienstleister offiziell akkreditieren lassen, damit ihre Leistungen im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung anerkannt werden können. „In Frankreich wissen CROs und Entwicklungsdienstleister genau, welche Teile ihrer Leistungen förderfähig sind“, sagt Dr. Hermann. „Dadurch wird das Thema automatisch viel stärker mitgedacht.“
Das deutsche System sei zwar bürokratisch schlanker, so Dr. Hermann, weil keine formale Akkreditierung notwendig sei. Gleichzeitig führe das aber dazu, dass viele Unternehmen – sowohl Auftraggeber als auch Dienstleister – potenziell relevante Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gar nicht identifizieren. Gerade die Life-Sciences-Branche arbeite stark arbeitsteilig – etwa mit CROs, GMP-Dienstleistern, Analytikpartnern oder spezialisierten Produktionsunternehmen innerhalb Europas. Genau dort setze die Forschungszulage häufig an. „Deutschland hat in den vergangenen Jahren stark aufgeholt“, sagt Dr. Hermann. „Aber international wird steuerliche Forschungsförderung vielerorts schon deutlich länger strategisch genutzt.“
Förderfähig sind nicht nur interne Forschungsgehälter
Besonders relevant für die Life-Sciences-Branche: Die Forschungszulage beschränkt sich nicht auf interne Personalkosten. Berücksichtigt werden können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für Auftragsforschung – etwa über CROs, Analytikpartner, GMP-Dienstleister oder spezialisierte Entwicklungsunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Anspruchsberechtigt ist dabei nicht der Auftragnehmer selbst, sondern der Auftraggeber, der die Forschungs- und Entwicklungsleistungen einkauft. Genau hier sieht Dr. Hermann allerdings eines der größten Praxisprobleme. Viele Dienstleister würden ihre Leistungen nicht sauber genug strukturieren.
„Gerade CROs unterscheiden häufig nicht klar zwischen förderfähigen Entwicklungsleistungen und nicht förderfähigen Routineleistungen“, sagt sie. „Dann entsteht eine Mischkostenproblematik – und im schlimmsten Fall fällt die Förderfähigkeit komplett weg.“ Entscheidend sei deshalb, Entwicklungsanteile frühzeitig sauber zu definieren und auch in Angeboten, Leistungsbeschreibungen und Rechnungen nachvollziehbar auszuweisen. Gerade im regulierten Life-Sciences-Umfeld könne das schnell sechs- oder siebenstellige Unterschiede ausmachen. Hinzu komme: Viele CROs oder technische Dienstleister wüssten selbst nicht, dass große Teile ihrer Leistungen im Rahmen der Forschungszulage relevant sein können.
Anlagen, Scale-up und GMP-Prozesse
Besonders attraktiv werde die Forschungszulage laut Dr. Hermann in Kombination mit steuerlichen Abschreibungsmodellen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten Unternehmen Entwicklungsaufwendungen im Zusammenhang mit Pilotanlagen, Scale-up-Prozessen oder technologisch weiterentwickelten Produktionsanlagen steuerlich berücksichtigen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung haben. „Wenn Unternehmen neue Produktionsprozesse entwickeln oder bestehende Anlagen technologisch weiterentwickeln müssen, steckt darin oft erhebliche Entwicklungsarbeit“, sagt Dr. Hermann. „Das ist kein Standardbetrieb mehr, sondern echte technologische Entwicklung.“ Unter bestimmten Voraussetzungen könnten Unternehmen außerdem Abschreibungswerte eingesetzter Anlagen inklusive Anschaffungsnebenkosten innerhalb der Projektlaufzeit berücksichtigen.
Vier Jahre zurück – und planbar nach vorn
Die Forschungszulage lässt sich bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Unternehmen können aktuell also noch förderfähige Aufwendungen aus dem Jahr 2022 geltend machen. „Das ist einzigartig in Deutschland“, sagt Dr. Hermann. „Viele Unternehmen holen sich darüber im Nachhinein noch erhebliche Liquidität zurück.“ Noch relevanter sei allerdings die prospektive Nutzung. Denn das Verfahren ist zweistufig aufgebaut: Zunächst prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ob ein Vorhaben grundsätzlich als Forschung und Entwicklung anerkannt wird. Erst danach erfolgt die steuerliche Verrechnung über das Finanzamt. Unternehmen erhalten damit frühzeitig eine belastbare Einschätzung darüber, ob ihre Entwicklungsaktivitäten grundsätzlich berücksichtigt werden können. „Wenn ein CFO weiß, dass ein erheblicher Teil zukünftiger Entwicklungskosten bereits abgesichert ist, verändert das jede Finanzierungsrunde“, sagt Dr. Hermann. Gerade in einem schwierigeren Finanzierungsumfeld könne die Forschungszulage deshalb zunehmend zu einem strategischen Faktor werden – nicht nur für Scale-ups, sondern auch im Gespräch mit Banken, Investoren oder Industriepartnern.
Vergebenes Potenzial?
Trotz der Vorteile wird die Forschungszulage in Deutschland bislang deutlich weniger genutzt als vergleichbare Instrumente in anderen europäischen Ländern. Ein Grund sei laut Dr. Hermann die Wahrnehmung des Instruments selbst. „Viele verbinden damit einen kleinen steuerlichen Freibetrag“, sagt sie. „Dabei ist es eigentlich ein strategisches Finanzierungsinstrument.“ Hinzu komme, dass viele Unternehmen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in ihrem Alltag gar nicht als solche identifizieren würden. Besonders in den Life Sciences verschwimmen die Grenzen zwischen Forschung, Entwicklung, Prozessoptimierung und Produktion zunehmend. Gleichzeitig schrecken viele Unternehmen vor administrativem Aufwand oder der steuerlichen Dokumentation zurück. „Natürlich braucht es saubere Prozesse und transparente Dokumentation“, sagt Dr. Hermann. „Aber im Vergleich zu klassischen Grants ist der Aufwand deutlich geringer. Es gibt keine jährlichen Konsortialberichte, keine politischen Fördercalls und keine langwierigen Auswahlverfahren.“ Die Bearbeitungszeit liege typischerweise bei rund drei Monaten. Zudem bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Dr. Hermann ist deshalb weniger die Frage entscheidend, ob Unternehmen die Forschungszulage nutzen sollten – sondern warum viele sie noch immer erst im Nachhinein entdecken. Gerade für kapitalintensive Life-Sciences-Unternehmen könnte die Forschungszulage damit weniger ein steuerliches Detail sein als ein zunehmend relevanter Baustein der Unternehmensfinanzierung.
Autor/Autorin
Urs Moesenfechtel, M.A., ist Redaktionsleiter der Plattform Life Sciences und gehört zum Redaktionsteam der Kapitalmarkt-Plattform GoingPublic (GoingPublic, HV Magazin, www.goingpublic.de). Urs beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Themenfeldern Biotechnologie und Bioökonomie und war u.a. bereits als Wissenschaftsredakteur für mehrere Forschungseinrichtungen tätig.





