Große Aufregung herrscht in der Namensaktien-Welt. Ein Urteil des OLG Köln erschüttert derzeit Verantwortliche der Emittenten: Durch die Entscheidung vom 6.6.2012 (18 U 240/12), die noch nicht rechtskräftig ist, könnten die Präsenzen in der HV-Saison 2013 deutlich zurückgehen. Bei Siemens lag im Januar die Präsenz bereits bei nur noch gut 33%, bei Infineon waren es immerhin noch über 40%. Das Problem stellt die derzeit geübte Praxis der Eintragung von Legitimitätsaktionären dar. Durch das o.g. Urteil führt hier nämlich ein Meldeerfordernis für die eintragende Bank zu einem Verzicht auf die Ausübung von Stimmrechten. Doch was hat dies für die HV-Saison 2013 für Konsequenzen und welche Lösungen sind denkbar?

Ausgangslage
Nach den §§ 21 ff. WpHG bzw. § 20 AktG bestehen für Aktionäre Mitteilungspflichten, wenn sie in Namensaktien investieren: Sie müssen ihre Identität offenlegen. Bei Nicht-Erfüllung drohen diverse Sanktionen – insbesondere der Verlust des Stimmrechts für sechs Monate. Unternehmen drängen auf die Offenlegung der Aktionäre, um ein möglichst genaues Bild über die Aktionärsstruktur zu erhalten. Gleichzeitig sind fehlende und fehlerhafte Mitteilungen zu den Stimmrechten und deren Zurechnung beliebte Anfechtungsgründe für HV-Beschlüsse.

Nach dem Urteil des OLG Köln aus dem Juni 2012 ist nun jede Bank, die als Legitimationsaktionär ins Register eingetragen ist, auch wenn sie nicht Eigentümer der Papiere ist, aufgrund der Fiktionswirkung von § 67 AktG verpflichtet, eine Stimmrechtsmitteilung für die HV zu machen, wenn sie nach außen zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist. Das OLG Köln Urteil hat sich in der Sache nur mit der Meldepflicht nach § 21 WpHG und nicht nach § 20 AktG auseinandergesetzt. Neben der höheren Meldeschwelle von 25% steht natürlich auch die Frage der Übertragbarkeit des OLG-Urteils auf die Meldepflicht nach § 20 AktG im Raum. Eine praktische Auswirkung dürfte das Urteil jedoch aufgrund der sehr viel niedrigeren Meldeschwellen insbesondere für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des WpHG haben. „Freiverkehrswerte haben gem. § 20 AktG ihre erste Meldeschwelle bei 25%, dies dürfte nur eine geringe praktische Bedeutung haben“, meint Dr. Gerrit Clasen, Rechtsanwalt bei Ashurst.

Problem: Ausländische Legitimationsaktionäre
Für deutsche Kreditinstitute stellt die direkte Eintragung von Aktienbesitzern in das Register keine Problematik dar, denn sie ist durch standardisierte Eintragungsverfahren über Clearstream geübte Praxis. Anders sieht dies aus, wenn es sich um ausländische Legitimationsaktionäre handelt. Die Eintragungspflicht wie in Deutschland kennt man – im Gegensatz zur Konstruktion des Legitimationsaktionärs – in den meisten anderen Ländern nicht. Zudem fehlen standardisierte grenzüberschreitende Eintragungsverfahren. Die Weitergabe der Information, wer letztlich der „richtige“ Aktionär ist, ist oftmals langwierig und seitens der wahren Aktionäre oftmals auch gar nicht gewünscht. Sie bedienen sich Proxy Advisors, um Abstimmungsvorschläge zu erhalten, und einer automatisierten Stimmabgabe über Dienstleister.

Da auch diese Stimmrechtsplattformen einige Zeit für die Auswertung der eingegangenen Stimmen benötigen und der Informationsfluss entlang der Verwahrketten einige Zeit in Anspruch nimmt, sind einige ausländische Kreditinstitute dazu übergegangen, ihre Stimmrechtsmeldungen kurz vor Anmeldeschluss zur HV abzugeben, und haben den Kunden auch über Proxy Agents wie Broadridge oder ISS wissen lassen, dass nach einem Stichtag die Bestände an Aktien nicht mehr umgemeldet werden könnten. Denn Änderungen bei abgegebenen Voten bedürfen ja auch wieder der Rückabwicklung diverser Prozesse.

Der verhängnisvolle Irrtum
Dieses Vorgehen kam unter ausländischen Investoren als folgende Nachricht an: In Deutschland existiert um den HV-Termin herum ein „Share-Blocking“, d.h. der Handel der Aktie sei für einige Tage nicht mehr möglich. Ein verhängnisvoller Irrtum: Für jede Fondsgesellschaft ist die Nicht-Handelbarkeit von Aktien – sei es auch nur für einige Tage ‑– undenkbar in Zeiten, in denen Aktien binnen Sekunden an- und wieder verkauft werden. Natürliche Folge ist nun, dass einige institutionelle Investoren Aktionärstreffen bzw. die Stimmabgabe meiden – mit entsprechenden Folgen für die Präsenzen, wie das Beispiel Siemens zeigt.

Dr. Gerit Clasen, Rechtsanwalt, Ashurst

Nun ist nicht die Präsenz per se ein erstrebenswertes Ziel, aber konstante oder auch steigende Präsenzen reduzieren die Gefahr von Zufallsergebnissen erheblich. Clasen erläutert: „Unternehmen sind mittlerweile erpicht darauf, dass sie Abstimmungsrichtlinien wie von ISS einhalten, um sich Mehrheiten zu sichern. Wenn nun gerade größere Fonds ihre Stimmen nicht abgeben, hat man ggfs. auch kleinere Aktionärsgruppen nicht mehr im Griff und Zufallsmehrheiten stellen eine Gefahr dar.“ Er macht jedoch noch ein anderes Problem deutlich. „Viele Fondsgesellschaften haben aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands gar kein Interesse, eigenständig über die Stimmrechtsausübung auf der HV zu entscheiden. Sie lassen sich vielmehr von sogenannten Proxy Advisors wie ISS bei der Stimmrechtsausübung beraten. Aus diesem Grund ist der Einfluss dieser Stimmrechtsberater in den vergangenen Jahren so immens gestiegen.“

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