APM-Leitlinien beachten

Gerade im Bereich der Ad-hoc Publizität haben sich seit Juli 2016 viele Detail-Änderungen ergeben. Bei der Veröffentlichung von Finanzkennzahlen sind die ESMA-Leitlinien zu Alternative Performance Measures (APM) zu beachten – Beispiele für APM sind das gebräuchliche EBITDA und die Nettoverschuldung. Nach den Leitlinien sind die in Ad hoc-Meldungen angegebenen Kennzahlen, die sich nicht aus den geltenden Rechnungslegungsregeln herleiten, besonderen Vorgaben unterworfen: Sie zielen auf mehr Transparenz und eine Verhinderung von Irreführung. Kennzahlen dürfen danach nicht fälschlicherweise als einmalig, selten oder außerordentlich dargestellt werden. Für sie müssen ggf. Überleitungen aus den Jahresabschlüssen vorgesehen werden – auch Vergleichswerte für vorangegangene Zeiträume sollen genannt werden. Daneben hat der Emittent eine Definition der APM in der spezifischen Verwendung anzugeben. Insbesondere diese Definitionen müssen nicht in den Ad-hoc Meldungen selbst erfolgen. Ein Verweis etwa durch Angabe eines direkten Links auf andere Dokumente genügt. Wird beispielsweise auf einen Geschäftsbericht verwiesen, ist eine genaue Seite anzugeben, auf der sich die erforderlichen Informationen finden. Um diese Vorgaben in der Situation einer Ad hoc-Meldung erfüllen zu können, sollten sich die verantwortlichen Mitarbeiter Klarheit über die bei ihnen verwendeten Kennzahlen verschaffen und bereits im Vorfeld sicherstellen, dass alle Informationen schnell verfügbar sind.

APM-Checkliste:

1. Welche Kennzahlen werden beim Emittenten verwendet?

2. Handelt es sich bei den verwendeten Kennzahlen um APM im Sinne der ESMA-Leitlinie?

3. Sind diese APM etwa auf einer Internetseite des Emittenten oder im Geschäftsbericht bereits definiert?

4. Wie lautet der genaue Link bzw. auf welcher Seite im Geschäftsbericht sind Angaben enthalten?

5. Liegen alle notwendigen Angaben zu den APM vor?

Auch die neuen Pflichtangaben nach der Durchführungsverordnung EU 2016/1055 hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen bereiten in der Praxis häufig Schwierigkeiten: So ist in jeder Ad hoc-Meldung nun die „mitteilende Person“ mit Vorname, Nachname und Position anzugeben.

Fazit

Die Kapitalmarktteilnehmer müssen derzeit ständig eine Vielzahl von Änderungen der rechtlichen Grundlagen berücksichtigen. Dies führt insbesondere bei der Ad hoc-Publizität häufig zu hektischen Situationen – dem kann mit einer guten Vorbereitung entgegengewirkt werden.

Dr. Katharina Stüber ist als Senior Associate bei Allen & Overy in Frankfurt im Bereich Corporate tätig.

 

* Einen Überblick über die relevanten Normen finden Sie  hier: www.allenovery.com/marktmissbrauch.

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