Im Juli 2016 ist ein neues Marktmissbrauchsregime in Kraft getreten. Viele der europäischen Regelungen waren in ihrem Kern bereits zuvor geltendes Recht in Deutschland. Der Teufel steckt jedoch wie so oft im Detail: Mit dem neuen Recht sind eine kaum überschaubare Vielzahl von Einzelregelungen zu beachten. Von Dr. Katharina Stüber
Seit der Reform des Marktmissbrauchsregimes im Juli 2016 ist die Rechtslage deutlicher komplexer geworden: Im Ausgangspunkt sind nunmehr viele Aspekte in europäischen Rechtsgrundlagen geregelt. Gleichwohl sind auch weiterhin nationale Besonderheiten zu beachten.
Schwierigkeiten bereitet dabei zunächst die Erhöhung der Zahl der zu beachtenden Regeln. Hinzu kommt, dass die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) als die wesentliche Rechtsgrundlage und inzwischen auch eine weitere europäische Verordnung (zur Darstellung von Anlageempfehlungen) seit Inkrafttreten bereits mehrfach geändert und „korrigiert“ worden sind.*
Neunummerierung des WpHG
Doch auch auf nationaler Ebene ist noch keine Ruhe eingekehrt: Mit dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) stehen erhebliche Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) an, die in erster Linie der Umsetzung der europäischen Vorgaben der MiFID II-Richtlinie und der MiFIR dienen. So werden die bisherigen gesetzlichen Regelungen in Spezialbereichen erheblich detailreicher geregelt. Für den Großteil der Rechtsanwender wird jedoch die vorgesehene vollständige Neunummerierung des WpHG die spürbarste Änderung sein: Die Stimmrechtsmitteilungen werden künftig etwa in §§ 33 ff. WpHG geregelt sein (bisher §§ 21 ff. WpHG).
Verstöße werden teurer
Die BaFin hat im Februar 2017 überarbeitete Bußgeldlinien veröffentlicht. Diese
berücksichtigen die Änderungen des WpHG im Bereich der Sanktionen: Das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Umsetzungsgesetz hat den Bußgeldrahmen insbesondere bei Stimmrechtsmitteilungen und der Finanzberichterstattung ausgeweitet; entsprechendes gilt für das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz, mit dem die Neuerungen des Marktmissbrauchsrechts in Deutschland umgesetzt worden sind. Die Bußgeldleitlinien verdeutlichen, wie sich die drastisch verschärften Sanktionen bei Verstößen auswirken. Je nach Emittentengröße, gemessen an der Marktkapitalisierung und der Schwere des Verstoßes, bildet die BaFin in Fällen der Ad-hoc Publizität Bußgeldklassen in Höhe von bis zu 2 Mio EUR – diese Bußgelder können sich jedoch bei Zugrundelegung des Konzernumsatzes des Emittenten nochmals erheblich erhöhen. Dass die BaFin es ernst meint, ist aus den Pflicht-Veröffentlichungen zu verhängten Sanktionen auf deren Website deutlich erkennbar.
Änderung der WpAIV vorgesehen
Seit dem 9. Mai 2017 liegt ein erster Entwurf für Änderungen der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) vor, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen. Die Änderungen sind mit Blick auf die neuen Regelungen des Marktmissbrauchsrechts überfällig, da seit Juli 2016 Unklarheit herrscht, inwieweit die WpAIV noch anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Ad-hoc Publizität und damit einen wesentlichen Aspekt der rechtlich determinierten Kommunikation mit dem Kapitalmarkt.