Dr. Thorsten Kuthe, Partner am Kölner Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek und Felicitas Boehm, LLM, Rechtsanwältin bei Heuling Kühn Lüer Wojtek in Köln
Dr. Thorsten Kuthe, Partner am Kölner
Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek und Felicitas Boehm, LLM, Rechtsanwältin bei Heuling Kühn Lüer Wojtek in Köln

Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) hat sich erhebliche Rechtsunsicherheit ergeben, inwieweit Beteiligungsgesellschaften und Asset-Bestandshalter überhaupt noch an die Börse gehen können. Nachstehend erläutern wir praktische Erfahrungen aus der Abstimmung mit der BaFin in verschiedenen Fällen.

Wer – vereinfacht gesagt – Gelder entgegennimmt, um diese für seine Anleger zu investieren, ohne dabei operativ tätig zu sein, bedarf einer Registrierung oder Erlaubnis nach dem KAGB. Diese Regelung wird in der Praxis von der BaFin relativ weit ausgelegt. Insbesondere sind nach der Auslegung reine Bestandshalter – seien es Bestandshalter von Immobilien, von Anlagen für erneuerbare Energien oder eben auch Beteiligungsgesellschaften – in der Regel ein solches sogenanntes reguliertes Investmentvermögen.

Ist das so schlimm?
Zunächst kann man auf den Gedanken kommen, sich einfach der Regulierung zu unterwerfen. So haben inzwischen auch viele kleinere nicht börsennotierte Beteiligungsgesellschaften die entsprechenden Regulierungsanforderungen erfüllt. Schaut man genauer hin, stellt man allerdings fest, dass die allermeisten Beteiligungsgesellschaften nur professionelle und semi-professionelle Anleger ansprechen und damit als sogenannter Spezial-AIF nur einen überschaubaren Regulierungsaufwand betreiben müssen. Börsennotierte Gesellschaften sind hingegen auch für Privatanleger als Aktionäre offen und damit als sogenannter Publikums-AIF der vollen Wucht des Gesetzes ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der deutsche und europäische Gesetzgeber nicht an den Fall der börsennotierten Beteiligungsgesellschaft gedacht hat. Es ergeben sich – neben viel Aufwand – zahlreiche Unklarheiten und offene Fragen, zu denen auch die BaFin einräumt, dass es  weder Klarheit noch Erfahrungswerte gibt. Daher geht zunächst viel Zeit für die Abstimmung ins Land. Daneben treten einige Vorgaben, die erst gelten und dem Emittenten das Leben erschweren, wenn die ersehnte Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB schließlich erreicht wurde.

Was also tun, um die Regulierung zu vermeiden? Hierzu werden verschiedene Ansätze diskutiert. Wir konzentrieren uns hier auf die Knackpunkte, die wir in mehreren Fällen aus jüngerer Zeit mit der BaFin abgestimmt haben.

Das KAGB greift nicht, wenn der Emittent außerhalb des Finanzsektors operativ tätig ist. Hier ist als Musterbeispiel der Projektentwickler zu nennen. Dieser hält naturgemäß auch eine Immobilie. Der Schwerpunkt der Tätigkeit wird hier aber nicht in dem Halten der Immobilie, sondern in der Entwicklungstätigkeit gesehen. Das ist nach Einschätzung der BaFin eine operative Tätigkeit und damit ist die Diskussion an dieser Stelle relativ einfach beendet.