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Die COVID-19-Pandemie hält die Welt seit nunmehr über einem Jahr in Atem. Im Rahmen der Pandemiebekämpfung mussten auch für die Wirtschaft adäquate Lösungen zur Beibehaltung der Handlungsfähigkeit gefunden werden. Mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes trug der deutsche Gesetzgeber dieser Herausforderung Rechnung und festigte die Planungssicherheit u.a. bei Aktiengesellschaften. Insbesondere an der Verlängerung des Gesetzes auf das Jahr 2021 wird deutlich, dass Nachbesserungen notwendig waren, um die bestehende Lücke zwischen der Präsenz-HV und der virtuellen HV zu verkleinern. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Entwicklung des Fragerechts der Aktionäre.

Der Gesetzgeber hat sich Anfang 2020 mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes äußerst flexibel und ungeahnt schnell in der Umsetzung gezeigt. Die großen Publikumsgesellschaften, die sich inmitten ihrer HV-Vorbereitungen befanden, benötigten für die Durchführung ihrer Hauptversammlungen und Dividendenzahlungen eine möglichst rechtssichere Basis, von der aus sie agieren konnten. Vor dem Hintergrund der notwendigen Kontaktbeschränkungen ermöglichte der Gesetzgeber die Verlegung der Hauptversammlung in den virtuellen Raum unter Ausschluss der Aktionäre. Was vor dem Hintergrund einer einmalig gedachten virtuellen Versammlung entstand, schränkte die bestehenden Aktionärsrechte deutlich ein. Somit wichen die Aktionärsrechte der Gesamtsituation. Im Nachfolgenden wollen wir uns vor allem auf das Thema der ­Fragen konzentrieren.

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Fragemöglichkeit vs. ­Auskunftsrecht der Aktionäre

Ein Kernelement der bis 2020 stattgefundenen physischen Hauptversammlungen ist das den Aktionären zustehende und in § 131 AktG geregelte „Auskunftsrechts des Aktionärs“, also die Möglichkeit eines ­jeden Aktionärs, auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten, soweit sie zur sach­gemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. So sieht es das Aktiengesetz vor. Dieses Recht wird auf den Versammlungen ­genutzt, um Vorgänge im Geschäftsjahr mit dem Management direkt besprechen zu können. Hiervon machen Schutz­gemeinschaften wie der DSW e.V. oder der SdK e.V. Gebrauch; aber auch institu­tionelle Investoren oder Privataktionäre.

Diese Möglichkeit wurde im COVID-19-Gesetz deutlich eingeschränkt und auch in der Bedeutung als sogenannte ­Fragemöglichkeit deutlich abgewertet. Eine Pflicht zur Beantwortung bestand nicht. Das Gesetz sah vielmehr vor, dass die Einreichung der Frage im Wege der elektronischen Kommunikation stattfindet und der Vorstand nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“ entscheidet, „welche“ Fragen er „wie“ beantwortet. Zudem sah das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ­Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind.

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Notwendigkeit von Anpassungen in der Verlängerung des COVID-19-­Gesetzes

Im Jahr 2020 fand der überwiegende Teil der Hauptversammlungen in Form einer virtuellen Hauptversammlung statt. Die pandemische Sondersituation ließ die Einschränkung der Aktionärsrechte teilweise verkraftbar erscheinen. Dennoch waren die Einschränkungen ein ausführlich ­diskutiertes Thema – sowohl auf Unternehmens- als auch auf Investorenseite. Der Wunsch nach einer Wiederherstellung der Aktionärsrechte – wenn auch nicht vollumfänglich – wurde auch vom Gesetzgeber gehört und verstanden.

Durch das Anpassungsgesetz wird die beschriebene Fragemöglichkeit der Aktionäre zu einem konkreten Fragerecht ­ausgeweitet. Das Gesetz verpflichtet nunmehr den Vorstand zur Beantwortung der Aktionärsfragen. Ein Ermessen hinsichtlich seiner Antwort hat der Vorstand ­zukünftig nur noch im Hinblick auf die Art und Weise („wie“) der Beantwortung der gestellten Fragen. Dadurch wird beispielsweise die Bündelung der Antworten zu mehrfach oder inhaltsgleich gestellten Fragen ermöglicht. Die vollständige Nichtbeachtung einer zulässigen Frage wird in Zukunft aber zur Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen führen.

Verlängerung der Frist zur ­Frageneinreichung

Im Jahr 2020 war die zeitliche Begrenzung der Frageneinreichung bis auf zwei Tage vor der Hauptversammlung möglich. ­Diese Frist wurde zugunsten der Aktio­näre im Verlängerungsgesetz nunmehr auf einen Tag vor der Hauptversammlung ­beschränkt und soll den Austausch und den Dialog nochmals stärken. Auch in ­dieser Saison wird die Berechnung für die Einreichung von Fragen sicherlich ein Thema bleiben; es existieren nach wie vor verschiedene Rechenmodelle (siehe Abb. 1).

Die unterschiedlichen Fristauslegungen werden auch in der laufenden HV-Saison 2021 fortgeführt werden, sodass die Frage­einreichung aufgrund unterschiedlicher Auslegungen variieren wird. Wenn wir bei dem in Abb. 1 genannten HV-Datum des 20. Mai 2021 bleiben, würde das Fristende in Analogie zum dargestelltem Modell ­lediglich um einen Tag näher an die Versammlung rücken. Dies wiederum hat für die Gesellschaft die Konsequenz, dass bei Modell eins die Fragen bis zum Vorabend der HV um 24:00 Uhr eingehen würden. ­Somit bleibt keine Zeit, die Fragen vor der Versammlung zu beantworten, sondern eher während der Hauptversamm­lung; wie in der Präsenzversammlung auch. Um sich etwas Zeit zu verschaffen, könnte die Versammlung erst am Mittag begonnen werden. Eine Fragemöglichkeit in der Versammlung ist weiterhin gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch von Marktteilnehmern gefordert.

Derzeit sieht der Trend danach aus, dass zwischen dem Ende der Frageeinreichung und dem Tag der Hauptversammlung ein voller Tag liegt. Dies ist die ­Berechnung, wenn man zugrunde legt, dass die Fristenberechnung analog dem Aktiengesetz erfolgt. Hierzu tendiert ­derzeit ein Gros der analysierten Gesellschaften. Somit besteht auch weiterhin die Möglichkeit, sich an dem verbleibenden Tag auf die Fragenbeantwortung zu konzentrieren und diese nicht „mit in die HV“ zu nehmen.

Der wünschenswerte Umgang mit Fragen und Interaktion im virtuellen Raum

Die Zukunft der virtuellen Hauptversammlung wird maßgeblich davon abhängen, wie mit den Aktionärsrechten im Allgemeinen und dem Fragerecht im Speziellen umgegangen wird. Unstrittig ist, dass die virtuelle Hauptversammlung Zukunfts­potenzial besitzt, bietet sie doch Vorteile für Aktionäre und Investoren. Dieses ­Potenzial kann jedoch nur mit einer ­vollumfänglichen Wiederbelebung aller Aktionärsrechte einhergehen.

Dass insbesondere das Fragerecht viel diskutiert wird, zeigen aktuelle Tagesordnungsergänzungsverlangen beispielsweise von Aktionären der Siemens AG oder der Deutschen Telekom AG. Beide Ergänzungsverlangen zielen explizit auf eine Manifestierung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung in der Satzung ab. Bei der Siemens AG wurde dieser TOP abgelehnt (HV: 3. Februar 2021), die Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG (1. April 2021) steht noch aus. Weitere Anträge mit ähnlichem oder gleichem Inhalt werden sicherlich noch folgen.

Unternehmen können auch in der laufenden Saison die Attraktivität des Fragerechts und der Kommunikation zwischen Management und Aktionären ausbauen. Es sind Modelle denkbar, die Fragen bis auf einen Tag vor der Hauptversammlung beschränken, jedoch Nachfragen zu bereits gestellten Fragen/Themenkomplexen ermöglichen. Eine solche Nachfragemöglichkeit sieht z.B. die Beiersdorf AG vor.

Eine weitere Möglichkeit wäre, auch Fragen in der Hauptversammlung – also eins zu eins der physischen Versammlung – zuzulassen. Dies würde jedoch ein funktionierendes Backoffice voraussetzen, welches workflowoptimiert an der Fragenbeantwortung arbeitet. Weiterhin in der Ausgestaltung ist die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Stellungnahmen oder Beiträgen als Video. Diese können beispielsweise im Portal als Datei hinterlegt und von den angemeldeten Aktionären abgespielt werden.

Das Jahr 2021 wird zeigen, in welchem Umfang virtuelle Bausteine in den kommenden Jahren den Einzug ins Gesetz ­finden.

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ZUM AUTOR
Markus Laue (Senior-Berater/Prokurist) zählt seit Dezember 2014 zum Beraterteam von Link Market Services und betreut neben deutschen Kunden auch Luxemburger Unternehmen bei der Durchführung der Hauptversammlung.

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Markus Laue
Team Lead Consulting at Computershare Deutschland GmbH & Co. KG | Website

Markus Laue bekleidete in den Jahren 1997 bis 2014 unterschiedliche Position als Investor Relations Manager bzw. Berater. Ende 2014 konzentrierte sich Laue auf die Durchführung von Hauptversammlungen und begann als Senior Berater bei Haubrok Corporate Events GmbH (später Link Market Services). Von dort wechselte er im Oktober 2022 Computershare, bei dem er aktuell Teamlead Consulting ist.