Zu vermeiden ist eine Formulierung des Inhalts, die Verwaltung „schlage vor“, den Gegenantrag durch Beschluss abzulehnen. Dies führt bei Weisungserteilungen vor der HV und bei der Abstimmung selbst, vor allem im Subtraktionsverfahren, zu Unklarheiten darüber, ob jetzt der Gegenantrag des Aktionärs oder der wiederum dagegen gerichtete „Abstimmungsvorschlag“ der Verwaltung zur Abstimmung ansteht.

Veröffentlichte Gegenanträge entfalten keine eigenständige Wirkung. Das Verlangen des Aktionärs ist mit erfolgter Veröffentlichung erledigt. Der veröffentlichte Gegenantrag gehört nicht zu den dem Protokoll beizufügenden oder in ihm zu zitierenden Einberufungsunterlagen; er ist folglich aus dem HV-Protokoll in der Regel nicht ersichtlich. Eine Auslage gedruckter Gegenanträge in der HV ist nicht erforderlich. Sie werden von Versammlungsleiter in aller Regel nicht vorgestellt. Über das Antragsziel wird, sofern es überhaupt einer separaten Abstimmung zugänglich ist, in der HV erst dann abgestimmt, wenn es in der HV („nochmals“) beantragt wird. Der Gegenantragsteller genießt hierbei keinen Vorrang bezüglich Rednerliste oder Abstimmungsverfahren.

 

Hinweise:

-Gegenantrag muss vor Ort (erneut) gestellt werden, um ggfs. wirksam zur Abstimmung zu kommen

-Beachtung Vollmachten Stimmrechtsvertreter bei Alternativanträgen

-Subtraktionsverfahren zur Abstimmung ist zulässig und kann gedreht werden

 

 

Wahlvorschläge

Beispiele:

-Antrag auf Wahl eines anderen Kandidaten zum Aufsichtsrat

-Antrag auf Wahl eines anderen Abschlussprüfers

 

Übersicht

Ein Gegenantrag mit einem Wahlvorschlag bezieht sich stets auf einen bestehenden also bekanntgemachten Tagesordnungspunkt. Es wird einfach ein anderer Kandidat für das zur Wahl stehende Mandat vorgeschlagen. Die Vorschriften über die Gegenanträge gelten entsprechend für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 Satz 1 AktG). Solche Gegenanträge müssen nicht begründet werden (§ 127 Satz 2 AktG). Über die allgemeinen Ausnahmen von Veröffentlichungspflichten hinaus brauchen Gegenvorschläge von Aktionären auch dann nicht veröffentlicht zu werden, wen der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält oder die erforderlichen Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten fehlen (§ 127 Satz 3). Die bloße Ablehnung eines Wahlvorschlags ist danach kein Gegenvorschlag, sie ist aber als Gegenantrag im Sinne von § 126 AktG zu behandeln. Fehlen dem Gegenvorschlag vorgeschriebene Angaben, ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Aktionär auf den Mangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Für Gegenvorschläge zur Wahl von Sonderprüfern (§ 142 AktG) gilt § 127 AktG sinngemäß. Auch der Wahlvorschlag ist schnellstmöglich auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt zu machen.

Behandlung

– siehe oben unter Gegenanträge.