Die zu Beginn eines Gegenantrages oder einer Begründung vereinzelt noch anzutreffende floskelhafte Wendung, man widerspreche einem Verwaltungsvorschlag und werde in der Versammlung andere Aktionäre veranlassen, für seinen Gegenantrag zu stimmen, beruht auf einer dies ausdrücklich verlangenden früheren Rechtslage und ist heute obsolet, aber unschädlich. Heute genügt, dass sich aus dem Inhalt des Aktionärsschreiben nur überhaupt ergibt, dass ein Gegenantrag gewollt ist (und keine allgemeine Kritik an der Geschäftspolitik oder an einzelnen Personen); in aller Regel ergibt sich das zwanglos und eindeutig aus der Bezugnahme auf die bevorstehende HV, selbst wenn die Worte „Gegenantrag“ oder „abweichender Wahlvorschlag“ nicht verwandt werden.

Es ist stets unverzügliche Veröffentlichung erforderlich; insbesondere ist kein „Sammeln“ und konzentriertes Veröffentlichen möglich (z.B. aller Gegenanträge erst nach Fristablauf). Eine Zusammenfassung mehrerer gleichgerichteter Anträge und/oder Begründungen zu demselben Abstimmungspunkt ist weiterhin möglich, aber nach der Abschaffung des vormaligen Printversandes aller Anträge nebst Begründungen aus Kostengründen kaum noch sinnvoll. Sie ist im Hinblick auf die bei Mehrarbeit bei einer Zusammenfassung und die Risiken einer erfolgreichen Anfechtungsklage bei zu weitreichender Kürzung oder verfehlter Zusammenfassung in der Regel nicht zielführend. Insbesondere bei nacheinander eintreffenden Gegenanträgen wäre die Zusammenfassung auch nur noch schwer realisierbar, da sie weiter zurückliegende und bereits veröffentlichte Gegenanträge mit einzubeziehen hätte, was nur mit Mühe plausibel und risikofrei darstellbar ist.

Einfach, verbreitet und empfehlenswert ist die schlichte Einstellung der Gegenanträge in einem einzigen Dokument, das nachfolgend strikt chronologisch um weitere Gegenanträge ergänzt wird. Versuche, die Anträge nach Tagesordnungspunkt, Antragsziel oder Themenbereich der Begründung zu sortieren, sind aufgrund der Unvorhersehbarkeit der tatsächlich eingehenden Anträge oft nicht erfolgversprechend und führen eher zu Unübersichtlichkeit.

Enthaltene Kontaktdaten des Aktionärs oder weiterführende Verweise z.B. auf deren eigene Homepage werden ebenfalls oft mitveröffentlicht.

Alternativanträge

Oft erschöpfen sich Gegenanträge in der reinen Verneinung des Verwaltungsvorschlages: Es wird im häufigsten aller praktischen Fälle also angekündigt „zu beantragen, entgegen dem Verwaltungsvorschlag den Vorstand / Aufsichtsrat nicht zu entlasten“. Hier ist eine eigenständige, separate Abstimmung über das Aktionärsanliegen kaum denkbar; ein „Nein“ bei der Abstimmung über die fragliche Entlastung genügt vollständig zu Unterstützung dieses Aktionärsbegehrens. Diese Anträge dienen vielfach nicht der Herbeiführung einer anderen oder zusätzlichen Abstimmung in der HV, sondern sind vornehmlich das Vehikel, die zum Antrag gehörige und dem Aktionär wichtige Begründung anzubringen.

In Einzelfällen aber zielt der Antrag nicht auf ein reines „Nein“, sondern auf ein vom Verwaltungsvorschlag inhaltlich abweichendes Ergebnis („Alternativantrag“). Beispiele für solche, im Rahmen des veröffentlichten Tagesordnungspunktes  durchaus zulässige Alternativanträge sind Anträge auf Auskehr eines anderen als des vorgeschlagenen Dividendenbetrages (im Rahmen des verfügbaren Bilanzgewinns), Anträge auf einen abweichenden Satzungswortlaut bei einer auf der Tagesordnung enthaltenen Satzungsänderung, Anträge auf Wahl eines anderen Abschlussprüfers als vorgeschlagen oder eines anderen Aufsichtsratsmitgliedes, Anträge, die auf einen geringeren Nominalbetrag einer Kapitalerhöhung abzielen oder auf eine weitergehende Begrenzung des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses, Anpassung einer Aufsichtsratsvergütung nur mit abweichenden/niedrigeren Beträgen. In all diesen Fällen kann tatsächlich separater Abstimmungsbedarf über den Aktionärsantrag entstehen: Nach Ablehnung des Verwaltungsvorschlages, über den in der Regel als erstes abgestimmt wird, hätte hier eine Abstimmung über das vom Aktionär beantragte Alternativziel stattzufinden. Damit für diesen Fall einer Abstimmung über die Alternativanträge auch schon vorsorglich Weisung erteilt werden kann, werden (nur) diese Alternativanträge nach inzwischen verbreiteter Praxis in der veröffentlichten Fassung zusätzlich mit einer Kennung, üblicherweise mit fortlaufenden Großbuchstaben, versehen, die eine Referenz auf den Vollmachts- und Weisungsformularen erlauben. Diese Weisungen zu „Buchstaben-Anträgen“ greifen nur, wenn eine Abstimmung über die Alternativanträge tatsächlich stattfindet; ansonsten verfallen sie ohne weitere Folgen.

Als Alternativanträge können ebenfalls verfahrensbezogene Anträge wie der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder Anträge auf Durchführung von Einzelwahlen oder Einzelentlastungen gelten.

Stellungnahme der Verwaltung

Eine Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag oder zur Begründung kann erfolgen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Oft erscheint sinnvoller, nur eine knappe, formal ablehnende Stellungnahme zu veröffentlichen oder gar auf eine Stellungnahme vollständig zu verzichten. Genügend daher der verbreitete Hinweis, die Verwaltung halte nach Prüfung der Gegenanträge an ihren eigenen Beschlussvorschlägen fest. Eine detaillierte Befassung mit den zuerst eingehenden Anträgen kann den Zwang auslösen, auch alle nachfolgenden Anträge und Begründungen wieder jeweils mit einer Stellungnahme zu versehen, was zu einer wiederholten Vorlage dieser Vorgänge an Vorstand und Aufsichtsrat zwingt. Zudem kann derlei dazu führen, dass in nachfolgenden Aktionärsanträgen resp. deren Begründungen die vorherigen Stellungnahmen der Verwaltung aufgegriffen und als unzulänglich gebrandmarkt werden, so dass sich ein oft unerwünschter Vorabdialog ergibt und womöglich schon vor der HV alle Argumente „verbraucht“ sind. Sofern aber unbedingt eine inhaltliche Stellungnahme erfolgen soll, ist oft eine zusammenfassende Stellungnahme der Verwaltung nach Fristablauf für Antragseinreichungen zielführender als eine Mehrzahl von Einzelstellungnahmen.