Es gibt keine Besonderheiten. Wahlvorschläge werden in der Regel echte Alternativanträge sein mit entsprechender Berücksichtigung bei der Veröffentlichung (Buchstabenvergabe), in Weisungsformularen usw. Es besteht kein Anspruch darauf, dass über Alternativkandidaten zeitgleich im selben Wahlgang wie über die Verwaltungskandidaten abgestimmt wird.

Hinweise:

-Muss vor Ort (erneut) gestellt werden, um wirksam zur Abstimmung zu kommen

-Beachtung Vollmachten Stimmrechtsvertreter

-Bei Abstimmung kann (und sollte) zunächst über den Vorschlag der Verwaltung abgestimmt werden

-Abweichende Satzungsvarianten (z.B. rel. Mehrheitswahl) zur Abstimmung möglich

-Subtraktionsverfahren zur Abstimmung zulässig

 

 

Sonderfall des § 137 AktG

Die verfahrensmäßige Behandlung von in der Hauptversammlung gestellten Gegenanträgen und von abweichenden Wahlvorschlägen obliegt dem Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der konkreten abwicklungstechnischen Gegebenheiten bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen. So darf er, wenn dies aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung zweckmäßig ist, die Reihenfolge der Behandlung auch derart vorgeben, dass über die aussichtsreichen Verwaltungsvorschläge zuerst abzustimmen ist und bei deren Erfolg weitere Abstimmungsgänge unterbleiben dürfen.

Diese Freiheit des Versammlungsleiters durchbricht § 137 AktG. Hiernach kann eine Minderheit von 10% des vertretenen Grundkapitals verlangen, dass über einen durch abweichenden Wahlvorschlag zuvor angekündigten Gegenkandidaten zur Aufsichtsratswahl in der HV vorab abzustimmen ist.

Das selten praktizierte Verfahren ist weithin unbekannt und kann wegen des Quorums auch nicht völlig beliebig von vereinzelten Kleinstaktionären erzwungen werden. Spätestens mit der Veröffentlichung eines abweichenden Wahlvorschlages zur Aufsichtsratswahl ist jedoch zumindest geboten, mit dem HV-Dienstleister abzuklären, wie eine derartige Vorabwahl realisiert werden könnte (Reservestimmkarten, Leitfaden und Verkündungstexte, inhaltliche Synchronisierung der Vorabwahl mit der Wahl von weiteren restlichen Kandidaten bei gegebener AR-Größe).

Zu den Autoren:

Karsten Tabbert ist Geschäftsführer der AAA HV Management GmbH. Kontakt: tabbert@aaa-hv.de

Dr. Thomas Rappers ist Rechtsanwalt. Kontakt: rappers@t-online.de

Der Artikel erschien zuerst in einer kürzeren Fassung im aktuellen HV-Magazin 1-2018.

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