Dr. Stephan G. Schön und Dr. Benjamin S. Cortez
Dr. Stephan G. Schön und Dr. Benjamin S. Cortez

Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde mit dem Ziel verabschiedet, die Komplexität für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die wesentlichen Änderungen.

Zur Komplexitätsreduktion für kleine und mittlere Unternehmen hebt das BilRUG die in § 267 HGB festgelegten Schwellenwerte für Einzelabschlüsse nun auf die nach Maßgabe der EU maximale Höhe an (siehe Grafik). Resultat sind größenabhängige Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung sowie Offenlegung der Abschlüsse.

Eine (Re)Klassifizierung gemäß der Schwellenwerte erfolgt, wenn bei einem Unternehmen eine Über- bzw. Unterschreitung von mindestens zwei der jeweils drei gennannten Merkmale innerhalb von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren eintritt.

Eine erstmalige Anwendung dieser Schwellenwerte ist bereits für die Geschäftsjahre 2014 sowie 2015 möglich, jedoch unter der Bedingung, dass zugleich die Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 HGB Anwendung findet. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist die Anwendung verpflichtend.

Neudefinition der handelsrechtlichen Umsatzerlöse (§ 277 HGB)
Einhergehend mit der Anhebung der Größenklassen ändert das BilRUG die Definition der Umsatzerlöse in § 277 HGB i.S.e. deutlichen Erweiterung.

Demnach sind Erlöse zukünftig als Umsatzerlöse zu erfassen, wenn sie aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen resultieren. Entsprechend wird für die Abgrenzung der Umsatzerlöse explizit nicht mehr auf den Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen abgestellt.

Die Neudefinition der Umsatzerlöse kann damit in einer signifikanten Verschiebung von den sonstigen betrieblichen Erträgen hin zu den Umsatzerlösen resultieren.

Die tendenzielle Erhöhung der Umsatzerlöse gilt es insbesondere bei bestimmten Kennzahlen zur Ertragslage zu beachten. Ohne eine Bereinigung der Umsatzerlöse mit Blick auf nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Erlöse dürften künftig der Vergleich von Unternehmen sowie die Abschlussanalyse deutlich erschwert sein.

Die Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition ist für Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 31.12.2015 beginnen.