Bei DAX-Gesellschaften sind die Aufsichtsratsberichte in den vergangenen Jahren ausführlicher geworden. Foto: Joachim Wendler/fotolia

Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht die Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechend kann sich der Bericht nicht inhaltlich zu dem Compliance-Thema äußern, sondern ist auf die eingesetzten Überwachungsmittel begrenzt. Die einerseits wünschenswerte Transparenz steht dabei im Spannungsfeld zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die der Aufsichtsrat erhalten hat. Gemäß § 116 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG haben Aufsichtsräte über vertrauliche Informationen, also Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in diesem Organ bekannt wurden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht wird explizit nach § 116 S. 2 AktG auf das Beratungsgeheimnis erweitert. Diesem Beratungsgeheimnis unterliegen die Verhandlungen wie auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hinzu kommt, dass Unternehmensinteressen der gewünschten Transparenz weitere Grenzen setzen können, die es im Einzelfall abzuwägen gilt.

Zu beachten ist letztlich, dass der Aufsichtsratsbericht eine Entscheidungsgrundlage für den Entlastungsbeschluss bildet. Der Aufsichtsratsbericht ist mit Sorgfalt zu verfassen, denn stellte sich heraus, dass der Aufsichtsratsbericht unzureichend war, kann dies Anfechtungsrisiken für den Entlastungsbeschluss der Aufsichtsräte nach § 243 Abs. 1 AktG bergen.

Fazit

Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats ist der Risikolage des Unternehmens anzupassen. Die Intensität der hierüber erfolgenden Berichterstattung des Aufsichtsrats zu Compliance-Themen hängt davon ab, wie die einzelnen aktuellen Compliance-Themen das Unternehmen beeinflussen oder gar gefährden. Waren im Einzelfall besondere Überwachungsmaßnahmen des Aufsichtsrates geboten, dürfte eine rudimentäre Berichterstattung den Erwartungen von Aktionären nicht mehr genügen.

 

Autor/Autorin

1
2