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Der Bundestag hat am 7. September 2021 die Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 („COVMG“) bis Ende August 2022 beschlossen. Damit werden die meisten Hauptversammlungen (HVs) auch im Jahr 2022 wieder virtuell mit den durch das COVMG eingeschränkten Fragerechten durchgeführt. Dieser Beitrag nimmt den insoweit geltenden Regelungsrahmen vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der HV-Saison 2021 in den Blick.

Zulässigkeit virtueller HVs nach dem COVMG im Jahr 2022

Laut der Regierungsbegründung steht die Inanspruchnahme der Erleichterungen des COVMG bei HVs bis Ende August 2022 unter dem Vorbehalt, dass „von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden [sollte], wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint“. Zumindest für Gesellschaften mit größeren HV-Präsenzen wird hierdurch der Rückgriff auf die Erleichterungen des COVMG de facto jedoch nicht beschränkt. Erstens wurde der Vorbehalt nicht in das Gesetz selbst aufgenommen. Zweitens würde es sich bei dieser Vorgabe, selbst wenn sie Gesetz geworden wäre, nicht um eine zwingende Vorgabe, ja nicht einmal um eine Soll-Vorgabe, sondern nur um eine unverbindliche Anregung („sollte“) handeln. Drittens bleibt es für die Verwaltung selbst nach anderthalb Jahren Pandemie äußerst schwierig, im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidungen das Pandemiegeschehen und die hieraus folgenden Gesundheitsgefahren sowie am HV-Tag etwa geltende Beschränkungen für Großveranstaltungen über einen mehrere Monate umspannenden Zeitraum, wie er für die sachgerechte Vorbereitung einer Präsenz-HV erforderlich ist, zutreffend vorherzusagen. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn – was aus heutiger Sicht unwahrscheinlich ist – bereits im Planungsstadium der HV durch Impfungen eine sogenannte Herdenimmunität von 85% bis 90% der Gesamtbevölkerung erreicht wurde und sämtliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens daraufhin vorbehaltlos aufgehoben wurden.

Das Fragerecht der Aktionäre nach § 1 COVMG

Bei der Verlängerung der Regelungen zur virtuellen HV blieben die Vorschriften zum Fragerecht der Aktionäre unverändert. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. In der Regel ist es ermessensfehlerfrei, wenn der Vorstand auf einer vorherigen Einreichung von Fragen besteht, um zu verhindern, dass der gesetzte Rahmen für die Durchführung der HV durch die Einreichung umfangreicher Fragenkataloge erst in der HV gefährdet wird. Die Frist von einem Tag wird einhellig in der Weise berechnet, dass die Fragen bis zum Schluss des vorletzten Tages vor der HV bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidungen des Vorstands betreffend das Fragerecht bedürfen gemäß § 1 Abs. 6 COVMG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Eine Nachfragemöglichkeit der Aktionäre in der HV kennt das Gesetz nach wie vor nicht. Allerdings haben nicht wenige Gesellschaften in der abgelaufenen HV-Saison 2021 Nachfragen freiwillig noch während der HV in begrenztem Umfang zugelassen. Bei der Ausgestaltung von Nachfragemöglichkeiten steht dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zu, der sich insbesondere darauf bezieht, ob er die Nachfragen überhaupt beantwortet.

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Beschränkung des Fragerechts durch Rückgriff auf § 131 Abs. 1 AktG

Eine praktisch wichtige Frage betrifft die Reichweite des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVMG. Im Gesetzestext werden Gegenstand und Reichweite des Fragerechts nicht weiter konturiert. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber die nähere Ausformung den Regelungen zum Auskunftsrecht in § 131 AktG überlassen wollte. Hierauf deutet auch die Begründung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz anlässlich der ersten Verlängerung des COVMG im Dezember 2021. Daher reicht das Fragerecht nach COVMG nicht weiter als das nach § 131 AktG. Auch auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG können nur solche Auskünfte begehrt werden, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Anwendbar sind zudem die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verweigerung von Auskünften aufgrund von Fragenexzessen.

Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 131 Abs. 3 AktG

Aus den soeben dargelegten Gründen wird man ferner annehmen können, dass der Vorstand in der virtuellen HV 2022 die Auskunft verweigern kann, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG vorliegen. Verweigert der Vorstand in der HV die Auskunft, ergibt sich als Folgeproblematik, wie mit dem Recht der Aktionäre aus § 131 Abs. 5 AktG zu verfahren ist. Demnach können Aktionäre verlangen, ihre Frage und den Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die HV aufzunehmen. Eine mutige Lösung bestände darin, dieses Recht in der virtuellen HV als ausgeschlossen anzusehen, weil es nicht in dem selbst in Pandemiezeiten unveräußerlichen Kanon der Aktionärsrechte in § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG genannt ist. Eine weniger mutige Lösung bestände darin, für das Recht aus § 131 Abs. 5 AktG den Aktionären einen Kommunikationskanal zum Notar zu eröffnen, der bereits in der Einberufung benannt wird.

Beschränkungen des Fragerechts durch Satzungsregelungen

§ 131 Abs. 2 AktG erlaubt zudem, u.a. in die Satzung eine Ermächtigung an den Versammlungsleiter aufzunehmen, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Es fragt sich, ob auf dieser Grundlage geschaffene Satzungsregelungen, wie sie bei Publikumsgesellschaften in aller Regel vorhanden sind, auch in der HV-Saison 2022 genutzt werden können, um die Anzahl der Fragen zu beschränken. Die Antwort hängt in hohem Maße von der konkreten Ausgestaltung der Satzungsregelung ab. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass der Versammlungsleiter zu Beginn oder während der HV das Fragerecht beschränken kann, so ist dies keine taugliche Grundlage für eine allgemeine Fragebeschränkung, wenn die Aktionäre wie nach dem COVMG ihr Fragerecht bereits vor der HV ausüben. Dagegen können Satzungsermächtigungen, die es dem Versammlungsleiter erlauben, eine angemessene Länge der HV festzusetzen und zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Abstimmungen einzutreten, auch in HVs unter dem Regime des COVMG genutzt werden. Bestenfalls wird die von der Gesellschaft angenommene angemessene Länge der HV, die bei ordentlichen HVs ohne wesentliche strukturrelevante Beschlusspunkte auf der Agenda gemeinhin auf vier bis sechs Stunden taxiert wird, auch noch einmal in der Einberufung benannt.

Fazit und Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass die vom Bundestag am 7. September 2021 beschlossene Verlängerung des COVMG die letzte bleibt und sich das Recht der HV ab Anfang September 2022 im Wesentlichen wieder nach dem Aktiengesetz bestimmt. Die Erleichterungen des COVMG dürften daher wegen § 7 Abs. 1 COVMG nicht mehr für HVs gelten, die zwar vor dem 31. August 2022 einberufen werden, aber nach vor diesem Datum stattfinden.

Autor/Autorin

Dr. Axel Hoppe

Dr. Axel Hoppe ist Rechtsanwalt und Partner bei Fieldfisher in Düsseldorf.