Zeitpunkt der Abstimmung

Liegt ein zulässiger Abwahlantrag vor, so ist über diesen unverzüglich abzustimmen. Es darf also z.B. nicht der Abschluss der Generaldebatte abgewartet werden. Lediglich in den Fällen, in denen ein Abwahlantrag gleich zu Beginn der Versammlung gestellt wird, bietet es sich an, die Feststellung der Erstpräsenz abzuwarten und die Versammlung bis dahin weiter fortfahren zu lassen. Bei ordentlichen Hauptversammlungen nimmt die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Regel einige Zeit in Anspruch, und den Aktionäre drohen während dieser Zeit auch keine Nachteile.

Aussprache erforderlich?

Nach herrschender Meinung ist bei Vorliegen eines zulässigen Abwahlantrags eine Aussprache zu diesem Antrag zuzulassen. Aus Sicht der Versammlungsleitung ist dies häufig unerwünscht, da mit dieser Debatte unter Umständen wertvolle Zeit verloren geht. Dem kann gleichwohl nicht durch Verzicht auf die Aussprache begegnet werden. Angemessene Redezeitbeschränkungen sind jedoch empfehlenswert.

Die Aussprache über den Abwahlantrag kann (und muss) vom Versammlungsleiter geleitet werden, gegen den sich der Antrag richtet. Würde man dies anders sehen, wäre ein Versammlungsleiter bereits dann zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn ein zulässiger Antrag gestellt wurde.

Mehrheitserfordernisse

Interpretiert man die Abwahl des durch die Satzung unmittelbar bestimmten Versammlungsleiters als punktuelle Satzungsdurchbrechung, dann ist es konsequent, für den Abwahlbeschluss eine satzungsändernde Mehrheit zu verlangen. Die Frage ist jedoch umstritten und – soweit ersichtlich – durch die Gerichte bisher nicht entschieden. Nach der Gegenauffassung genügt stets die einfache Mehrheit.

Vorgehensweise bei erfolgversprechendem oder erfolgreichem Abwahlantrag

Erscheint ein Abwahlantrag erfolgversprechend, so ist es im Interesse der Gesellschaft, dass die Versammlung auch nach der Feststellung des Beschlussergebnisses reibungslos fortgesetzt werden kann. Hierzu kann es je nach Einzelfall erforderlich sein, auf einen Antrag hinzuwirken, der neben dem Abwahlantrag auch den Antrag auf Bestellung eines neuen Versammlungsleiters beinhaltet.

Kommt der Abwahlantrag mit der erforderlichen Mehrheit zustande und wird der Beschluss durch den Versammlungsleiter entsprechend verkündet, so endet sein Amt als Versammlungsleiter. Anders wäre dies allerdings dann, wenn man Beschlüsse über die Abwahl des Versammlungsleiters als generell unzulässig erachtet. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, wenn der Versammlungsleiter vorsorglich erklärt, dass er sein Amt als Versammlungsleiter niederlegt, bevor er die Leitung an den neuen Versammlungsleiter übergibt.

Fazit

Bis auf Weiteres zählt die Vorbereitung auf Anträge zur Abwahl des Versammlungsleiters zum Standardrepertoire einer professionalen Hauptversammlungsvorbereitung. Angriffspunkte, die sich gegen den Versammlungsleiter richten oder richten können, sollten bereits im Vorfeld der Versammlung identifiziert und geeignete Reaktionen auf etwaige Anträge vorbereitet sein. In besonders sensiblen Fällen ist an die Übertragung der Versammlungsleitung auf den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden oder einen unabhängigen Dritten zu denken.

Zum Autor

Dr. Thomas Zwissler ist Rechtsanwalt und Partner bei ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

t.zwissler@zl-legal.de

Der Artikel erschien zuerst in der Specialausgabe „HV-Magazin Recht 2018

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