Selbstbefreiung

Neben laufenden Vertragsverhandlungen ist ein „Klassiker“ der Aufschubbegründung die ausstehende Zustimmung des Aufsichtsrats. Zwischendurch sah es im Gesetzgebungsverfahren so aus, als ob das kaum noch möglich wäre. Zum Glück hat sich dies in letzter Sekunde geändert, und die noch einzuholende Aufsichtsratszustimmung kann weiterhin ein Grund für die Selbstbefreiung sein. Der Vorstand muss sich dann jedoch – dies ist gegenüber der bisherigen Praxis neu – um eine schnellstmögliche Entscheidungsfindung des Aufsichtsrats bemühen. Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität können zu hohen Bußgeldern, Schaden-ersatzansprüchen von Anlegern und unter Umständen als Fall der Marktmanipulation zur Strafbarkeit führen. Die BaFin veröffentlicht die Verhängung von Bußgeldern auf ihrer Website („Naming & Shaming“).

Insiderliste

Auch Insiderlisten sind jetzt sowohl für Emittenten im regulierten Markt als auch im Freiverkehr zu führen. Die meisten Emittenten bedienen sich hierfür externer Dienstleister, um sich die Arbeit zu erleichtern. Diese Dienstleister übernehmen es, insbesondere den Personen, die in die Insiderliste aufgenommen werden, die notwendigen Belehrungen zu übersenden, sodass sich Emittenten darüber keine -Gedanken machen müssen. Auch einem solchen Dienstleister müssen natürlich die richtigen Daten zugeliefert werden. Daher wollen wir beleuchten, wer wann in diese Liste aufzunehmen ist. Es ist stets ein neuer Abschnitt in -einer Insiderliste anzulegen, wenn eine Insiderinformation vorliegt. Zu merken gilt es: Wird die Ad-hoc-Publizität auf-geschoben, bedarf es eines Abschnitts in der Insiderliste dazu. Das eine ohne das andere darf es nicht geben. Laut BaFin ist es allerdings möglich, auch schon im Vorfeld, bevor die eigentliche Insiderinformation entsteht, mit der Erstellung der Insiderliste zu -beginnen, um hinterher nicht in zeitliche Bedrängnis zu kommen. Viel Unsicherheit herrscht wieder bei der Frage, wer in eine Insiderliste aufzunehmen ist. Diesbezüglich gilt: Mitarbeiter des Emittenten und Personen, die im Auftrag des Emittenten tätig sind und die bestimmungsgemäß Zugang zu der Insider-information haben, müssen auf die Liste. Ein immer wieder in der Praxis zu beobachtender Fehler ist die Annahme, Investoren oder jeder Vertragspartner, der Kenntnis von der Insiderinformation hat, müsste auf die Liste. Es gehören jedoch nur externe Dienstleister auf die Liste des Emittenten. Die Insiderliste ist keine vollständige Liste aller Personen, die Kenntnis von einer Insiderinformation haben.

Arbeitserleichterung

Eine Arbeitserleichterung hat der Gesetzgeber vorgesehen, nämlich eine Liste der sogenannten permanenten Insider. Hier können alle Personen aufgenommen -werden, die zu allen Insiderinformationen Zugang haben. Es reicht aber nicht aus, einmalig eine solche Liste anzulegen und dann nichts mehr zu tun. Es bleibt nach wie vor so, dass für jede einzelne Insiderinformation, wie etwa Abweichung von -einer Gewinnprognose, ein eigener Abschnitt in der Insiderliste anzulegen ist. In diesen Abschnitt wird dann die Liste der permanenten Insider automatisch in Bezug genommen und ggf. werden weitere Personen aufgenommen, die nicht auf der Liste der permanenten Insider stehen.

Fazit

Es ist wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob ein Aufschub der Ad-hoc-Publizität in -Betracht kommt. Dies muss, und zwar im Einklang mit den formalen Vorgaben, gut dokumentiert werden. Damit lassen sich die meisten Praxisfälle gut lösen. Zur Insiderliste spricht für sich, dass uns aus den letzten zehn Jahren kein Fall bekannt ist, in dem diese zu Sanktionen geführt hat. Insgesamt gilt also, dass Emittenten sich nicht „Bange machen“ sollten. Wer sich einmal mit den Regularien auseinandersetzt, sollte in der Regel keine Praxisprobleme bekommen.

Dr. Thorsten Kuthe ist Partner am Kölner Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er ist Experte u.a. für Börsengänge (Equity und Debt), Private Equity und M&A-Transaktionen.

Madeleine Zipperle ist Rechtsanwältin und Salary Partner am Kölner Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek. Ihre Fach-bereiche sind u.a. Aktienrecht, Gesellschaftsrecht und Private Equity. Sie ist zudem Lehrbeauftragte für Kapitalmarktrecht an der Hochschule Fresenius.

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