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Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) haben das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium im April einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der u.a. die Begebung elektronischer Aktien (E-Aktien) ermöglicht. An den Aktionärsrechten ändert sich im Zuge der Neuerung nichts, für die Begebung der E-Aktien reicht nach einer  Satzungsänderung die Eintragung in ein Wertpapierregister.

Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist es, Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Zudem sollen durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken. Um diese Ziele zu erreichen, beabsichtigt der Gesetzgeber u.a. die Einführung von E-Aktien.

Arten von E-Aktien

Wie auch bei herkömmlichen Aktien sollen E-Aktien sowohl als elektronische Namensaktien als auch als elektronische Inhaberaktien begeben werden. Elektronische Namensaktien sollen sowohl in ein zentrales Register als auch in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden können. Demgegenüber soll bei elektronischen Inhaberaktien ausschließlich der Eintrag in ein zentrales Register möglich sein.

Zentrales Register und Kryptowertpapierregister

Die Begriffe „zentrales Register“ und „Kryptowertpapierregister“ sind vielen bereits vom Gesetz über elektronische Wertpapiere („eWpG“) bekannt. Das ist kein Zufall, da das eWpG, das bisher nur für Inhaberschuldverschreibungen gilt, bewusst so formuliert wurde, dass der Anwendungsbereich problemlos auf E-Aktien erweitert werden kann, im Übrigen aber die Systematik des eWpG beibehalten wird.

Daher werden auch im Zusammenhang mit der E-Aktie unter „zentralen Registern“ Wertpapierregister verstanden, in denen elektronische Wertpapiere durch eine zentrale Stelle eingetragen und geführt werden. Zentrale Register können ausschließlich von Wertpapiersammelbanken und Verwahrern (Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland) geführt werden. Demgegenüber werden in „Kryptowertpapierregistern“ elektronische Wertpapiere durch eine dezentrale Stelle eingetragen und geführt. Anders als bei zentralen Registern kann bei Kryptowertpapierregistern die Verwaltung und Fortschreibung des Registers automatisiert und algorithmenbasiert, mithin blockchainbasiert erfolgen.

Elektronische Namensaktien bevorzugt

Der Gesetzgeber erlaubt bewusst nur die Eintragung von elektronischen Namensaktien in ein Kryptowertpapierregister. Er nennt Aktien in einem Kryptowertpapierregister auch „Kryptoaktien“. Nur solche Kryptoaktien können auf einer Blockchain abgebildet und übertragen werden.

Nach Ansicht des Gesetzgebers würde die Zulassung von elektronischen Inhaberaktien als Kryptoaktien komplexe Probleme nach sich ziehen. Dabei stellt der Gesetzgeber insbesondere auf die erschwerte Geldwäscheüberwachung ab. Bereits bei herkömmlichen Inhaberaktien gibt es international Kritik, dass bei Inhaberaktien der wirtschaftlich Berechtigte schwer festzustellen sei. Da bei Kryptoaktien, die in ein mittels der Blockchain-Technologie geführtes Kryptowertpapierregister eingetragen sind, für das Halten und Verfügen keine Intermediäre erforderlich sind, könnte nach Ansicht des Gesetzgebers kaum kontrolliert werden, an wen ein sogenannter Private Key weitergegeben wird, mit dem Ein- und Umtragungen im Kryptowertpapierregister veranlasst werden können. Zudem müssten die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um insbesondere die Kommunikation zwischen Unternehmen und Aktionären sowie die Dividendenauskehr an die Aktionäre mithilfe der Blockchain-Technologie zu ermöglichen. Es müsste also eine rechtliche und tatsächliche, auf der Blockchain-Technologie basierende Infrastruktur geschaffen werden, mit der die aktienbezogenen Informationen ausgetauscht und die Stimmrechte wahrgenommen werden können.

Dagegen ergibt sich bei elektronischen Namensaktien der wirtschaftlich Berechtigte regelmäßig aus dem Aktienregister, sodass es aus Sicht der Geldwäscheüberwachung nicht problematisch ist, dass elektronische Namensaktien nicht auf intermediärsgeführten Depotkonten verbucht werden müssen. Zudem wäre bei elektronischen Namensaktien sichergestellt, dass ein direkter Kontakt der Emittenten zu den Aktionären über das Aktienregister beibehalten wird. Die Bekämpfung von Geldwäsche, aber auch die Kommunikation mit den Aktionären sind damit bei elektronischen Namensaktien ohne weitere Gesetzesänderungen gegeben.

Satzungsregelung erforderlich

Für E-Aktien wird es einer gesonderten Satzungsregelung bedürfen. Dabei muss die Verbriefung ausgeschlossen werden, da bei elektronischen Aktien anstatt einer Aktienurkunde die Begebung mittels der Eintragung in ein Wertpapierregister erfolgen wird.

Nachhaltigkeitsaspekte der E-Aktie

Der Gesetzgeber begründet die Einführung von E-Aktien auch mit Nachhaltigkeitsaspekten. In der Begründung des Referentenentwurfs wird ausgeführt, dass durch die für E-Aktien ermöglichte Umstellung von Papierurkunden zu einer elektronischen Registerführung eine höhere Ressourceneffizienz im Sinne von Sustainable Development Goals (SDGs) acht (Unterziel 8.4) und zwölf (Unterziel 12.2) ermöglicht werden würde. Außerdem würde durch die Öffnung von Wertpapierbegebung und Wertpapiertransaktionen für moderne Technologien die Bedingungen für Innovationen im Finanzsektor verbessert werden, weshalb auch SDG neun – Industrie, Innovation und Infrastruktur – und SDG acht – Wachstum und Beschäftigung – in Form der Unterstützung von Unternehmertum, Kreativität und Innovation (Unterziel 8.3) und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen (Unterziel 8.10) Rechnung getragen werden würde.

Diese Begründung des Gesetzgebers wirkt sehr konstruiert und erinnert an Greenwashing, da Einzelurkunden ohnehin die Ausnahme sind und bereits jetzt moderne Technologie angewendet wird.

Auswirkungen auf Aktionärsrechte

Die Einführung von E-Aktien hat keine Auswirkung auf Aktionärsrechte. Der einzige Unterschied zwischen herkömmlichen Aktien und E-Aktien ist die Begebungsform: Während bisher Aktien durch Verbriefung entstehen, würden E-Aktien (ohne Verbriefung) durch Eintragung in ein Register entstehen.

Fazit

Die Einführung von E-Aktien ist längst überfällig. Die Gründe des Gesetzgebers, Kryptoaktien nicht auch als Inhaberaktien zu ermöglichen, überzeugen nicht und machen deutlich, dass der Gesetzgeber nicht konsequent auf die Blockchain-Technologie setzen will. Gleichwohl ist die Bevorzugung von elektronischen Namensaktien der richtige Schritt, da Inhaberaktien per se international kritisch gesehen werden und Namensaktien der Standard sind. Im Ergebnis wird die Einführung von E-Aktien für Aktionäre, aber auch für Emittenten keine nennenswerte Änderungen nach sich ziehen. Hier gilt das Sprichwort: alter Wein in neuen Schläuchen.

Autor/Autorin

Markus Joachimsthaler
Anwalt at Pinsent Masons

Markus Joachimsthaler, LL.M., ist Senior Associate bei Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB mit Schwerpunkt auf digitale Wertpapiere. Er berät Unternehmen und Unternehmer im Zusammenhang mit allen aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen.