Anfechtungsklagen
Sofern gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung Anfechtungsklage erhoben werden sollte, hat der Vorstand jeder Aktiengesellschaft, gleich ob deren Aktien im regulierten oder nicht regulierten Markt zugelassen sind, die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Eine entsprechende Bekanntmachungspflicht besteht im Hinblick auf die Beendigung eines Anfechtungsverfahrens, sei es durch Vergleich oder Urteil, allerdings beschränkt auf börsennotierte Gesellschaften.

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