Erschwernisse und Unsicherheiten

Die Zusammenfassung des Prospekts bleibt streng formalisiert. Neu ist die Vorgabe, dass die Darstellung leicht lesbar und der Inhalt in leichter Sprache zu halten ist. Dies rechtssicher auf nunmehr höchstens sieben A4-Seiten unterzubringen, dürfte fordernd werden.

Problematisch ist die neue Vorgabe, die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe von Risiken zu bewerten. Hier wandern die Emittenten auf dem schmalen Grat zwischen der (künftig unzulässigen) Aufnahme zu vieler Risiken und der Prospekthaftung.

Neben der Prospekthaftung dürfen die Mitgliedsstaaten künftig hohe Bußgelder einführen; insbesondere darf das Bußgeld auch am Jahresumsatz orientiert werden.

Inkrafttreten

Die neue Prospektverordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Unmittelbar damit gilt die Erweiterung der prospektfreien Zulassung auf 20% und auf Anleihen. 12 Monate später werden die geänderten Freibeträge für Kleinemissionen anwendbar. Die übrigen Regelungen werden erst 24 Monate nach Inkrafttreten angewendet.

Ausblick

Ob das Ziel der ProspektVO erreicht wird, mehr KMU den Zugang zum Kapitalmarkt zu ermöglichen, bleibt abzuwarten. Die Regelungen über die vereinfachten Prospekte könnten den Zugang deutlich vereinfachen, da die Anforderungen allerdings noch nicht festgelegt sind, wäre überzogener Optimismus verfrüht. Insbesondere die geänderten Regelungen über die Risikodarstellung bergen ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Sollte der deutsche Gesetzgeber den bisherigen Freibetrag für prospektfreie Emissionen von 5 Mio. EUR nicht beibehalten, sondern diesen auf 1 Mio. EUR absenken, sollten Emittenten im regulierten Markt die nächsten 12 Monate für prospektfreie Kapitalmaßnahmen nutzen.

[1] Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Associated Partner der Kölner Kanzlei LLR Legerlotz Laschet und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Er berät schwerpunktmäßig Unternehmen zu Finanzierungs- und Transaktionsthemen.

Autor/Autorin