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Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 18 beeinflusst die Berechnung und Darstellung der wichtigsten finanziellen Leistungs- und Bewertungskennzahlen im Kapitalmarkt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Investor Relations (IR)- und Finanzberichterstattungspraxis. Von Martin Steinbach und Kim Hendrik Thalacker


Erhöhung der Vergleichbarkeit im Kapitalmarkt 

IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ betrifft alle Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, und besonders Unternehmen, die in ihrer externen Kommunikation gegenüber Analysten und Investoren in den IFRS Accounting Standards nicht definierte Leistungskennzahlen wie EBIT oder EBITDA verwenden.

Ziel von IFRS 18 ist es, die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen zu verbessern, da die neuen Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und deren Berechnung nun standardisiert sind. Er ändert nicht die Berechnung des EBIT selbst, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die Darstellung, Definition und Vergleichbarkeit. Bisher konnten Unternehmen das EBIT unterschiedlich definieren. IFRS 18 ersetzt diese flexible Kennzahl durch zwei standardisierte, verpflichtende Zwischensummen in der GuV: Das „Betriebsergebnis“ (Operating profit or loss) und das „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ (Profit or loss before financing and income taxes). Letzteres kommt dem herkömmlichen EBIT sehr nahe, ist aber nun klar nach IFRS Regeln definiert. Zudem wird eine standardisierte Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den drei Kategorien Operating, Investing und Financing eingeführt. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Posten, die zuvor im EBIT enthalten waren, nun anders zugeordnet werden müssen und somit nicht mehr Teil des in IFRS 18 definierten Betriebsergebnisses sind, et vice versa.

Wenn das Management selbst Zwischensummen von Aufwendungen und Erträgen wie EBITDA oder EBIT bzw. ein bereinigtes EBITDA oder EBIT berichtet, die von den nach IFRS Accounting Standards verpflichtend auszuweisenden Zwischensummen oder von den in IFRS 18 als Ausnahme definierten Zwischensummen abweichen und in der Investor Relations oder externen Finanzberichterstattung verwendet werden, erfüllen sie in der Regel die Kriterien einer Management Defined Performance Measure (MPM).

Da weder EBIT noch EBITDA in IFRS 18 definierte Zwischensummen sind, erscheinen sie als MPMs nicht mehr direkt in der GuV sondern im Anhang. Dort müssen dann die Beschreibung, welchen Aspekt der finanziellen Leistung die MPM abbilden soll, eine Erklärung zur Berechnung und eine Überleitung von der verwendeten MPM zu der nächstgelegenen nach IFRS definierten Zwischensumme offengelegt werden.

Verpflichtende Anwendung findet der neue IFRS 18, der den bisherigen Rechnungslegungsstandard IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzt, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (vorbehaltlich des aktuell noch ausstehenden EU-Endorsements). Die Erstanwendung hat retrospektiv unter Anpassung der Vergleichsperiode zu erfolgen. Damit gilt IFRS 18 bereits für die Aufstellung von Zwischenberichten ab dem 1. Januar 2027 mit jeweiligen Vergleichsperioden.

Auswirkungen der Anwendung von IFRS 18 auf die Darstellung der betrieblichen Aufwendungen nach UKV und GKV

IFRS 18 behält das Umsatzkostenverfahren (UKV) und das Gesamtkostenverfahren (GKV) bei, gestattet nun aber auch explizit eine gemischte Darstellung aus UKV und GKV. Die Erstellung einer Überleitungsmatrix zwischen Funktionskosten nach UKV und Kostenarten nach GKV ist für den Anhang erforderlich. Die Struktur der GuV wird durch IFRS 18 standardisiert, z.B. werden neue verbindliche Kategorien und Zwischensummen eingeführt. Die Herausforderung liegt u.a. in der Identifizierung und Separierung von Finanzierungs- und Investitionselementen, die bisher möglicherweise in den operativen Posten enthalten waren oder unter unspezifischen „Sonstigen“ Positionen liefen. Alle Posten mit Finanzierungs- oder Investitionscharakter müssen in die neuen, dedizierten Kategorien Financing und Investing umgegliedert werden. Die IFRS 18 Umstellung erfordert somit eine detailliertere Datenerfassung auf Kontenebene oder in Nebenbüchern, um jeden einzelnen Posten korrekt zuordnen zu können.

Im UKV verbleiben die meisten Posten, wie Umsatzerlöse, Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten, im „Operating“-Bereich. Bestimmte Erträge und Aufwendungen, die bisher vielleicht im Betriebsergebnis gezeigt wurden, müssen nun gegebenenfalls in die neuen Kategorien „Investing“ oder „Financing“ verschoben werden. Beispiele für mögliche Umgliederungen sind: Währungsgewinne und -verluste, Erträge und Aufwendungen aus Derivaten, Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen und Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen/Joint Ventures.

Im GKV verbleiben Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen (sofern z.B. nicht auf Investment Property) im „Operating“-Bereich. Dagegen kann es im Financing schwieriger sein, bestimmte Aufwände eindeutig zu trennen, die bisher vielleicht unspezifisch „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder „Sonstige betriebliche Erträge“ waren. Beispiele für mögliche Umgliederungen können sein: Währungsgewinne und -verluste, Erträge und Aufwendungen aus Derivaten und Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.

Auswirkungen auf wichtige Kennzahlen

Ob das EBIT oder die neue, vergleichbare nach IFRS 18 verpflichtend auszuweisende Zwischensumme „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ mit der Anwendung von IFRS 18 steigt, sinkt oder gleichbleibt, ist unternehmensspezifisch und hängt von individuellen Verschiebungen von Positionen zwischen den Kategorien Operating, Investing und Financing ab. Die neue, dem EBIT vergleichbare Kennzahl „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ wird sich nur dann verändern, wenn Aufwendungen und Erträge, die unter den aktuell geltenden Regeln nicht im EBIT enthalten waren, nun im „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ ausgewiesen sind, et vice versa.

So resultiert eine EBIT-Erhöhung z.B., wenn ein Unternehmen bisher negative Währungsergebnisse aus Finanzierungsposten unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ (also im EBIT) verbucht hat. Nach IFRS 18 müssen diese in den „Financing“-Bereich umgegliedert werden. Der „Operating Profit or Loss“ und das „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ (die vergleichbare EBIT-Kennzahl) würden sich verbessern, weil der Aufwand umklassifiziert wird.

Grafik: Exemplarische Gegenüberstellung GKV und UKV nach IFRS 18 || Quelle: EY

Auswirkungen auf bestimmte Sektoren

Was für ein Industrieunternehmen „Financing“ oder „Investing“ ist, ist für Finanzdienstleister, wie z.B. eine Bank, „Operating“ (operatives Geschäft). IFRS 18 verlangt eine genaue Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit, um Erträge und Aufwendungen korrekt zuzuordnen. Beispielsweise müssen Zinserträge und Zinsaufwendungen, die das Kerngeschäft einer Bank darstellen, im „Operating“-Bereich ausgewiesen werden.

Insbesondere Technologie- und Softwareunternehmen verwenden häufig bereinigte Kennzahlen (Adjusted EBITDA, Non-GAAP-Measures) in ihrer Investorenkommunikation, die künftig in der Regel als MPM detailliert im Anhang erläutert werden müssen.

Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen (ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit): Erträge aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Investment Properties) oder Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von nicht betrieblich genutzten Vermögenswerten müssen nun klar dem „Investing“-Bereich zugeordnet werden. Dies kann die Darstellung des „Operating Profit or Loss“ erheblich verändern.

Industriekonzerne und produzierendes Gewerbe: Große, diversifizierte Konzerne haben oft komplexe interne Finanzierungsstrukturen und Beteiligungen. Die strikte Trennung von Währungsgewinnen/-verlusten aus operativen vs. finanziellen Posten sowie die Klassifizierung von Erträgen/Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Equity-Methode) erfordert möglicherweise erhebliche Anpassungen der internen Systeme und Kontenpläne.

Auswirkungen auf Verträge

Die Anwendung von IFRS 18 erfordert, dass Unternehmen alle Verträge und Vereinbarungen, die finanzielle Leistungskennzahlen referenzieren, auf den Prüfstand stellen und gegebenenfalls anpassen. So können Management- und Mitarbeitervergütungssysteme betroffen sein, da Bonuszahlungen an Führungskräfte und Mitarbeiter häufig an das Erreichen bestimmter Leistungsziele gekoppelt sind, die auf internen oder extern kommunizierten EBIT- oder EBITDA-Werten basieren. Die Änderung der GuV-Darstellung und die neue Definition von „Operating Profit or Loss“ kann die Erreichung dieser Ziele beeinflussen. Eine Überprüfung ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Leistungsziele weiterhin valide und fair sind. Zudem müssen Kreditverträge und Darlehensbedingungen überprüft werden. Covenants basieren hier oft auf traditionellen Kennzahlen wie EBIT, EBITDA, Nettoverschuldung/EBITDA-Verhältnis oder anderen bereinigten Werten. Da IFRS 18 die Definition und Zusammensetzung des „operativen Ergebnisses“ und anderer relevanter Zwischensummen ändert, kann die Berechnungsgrundlage dieser vertraglich vereinbarten Kennzahlen beeinflusst werden und es kann notwendig sein, mit den Kreditgebern (Banken) zu verhandeln, um die Covenants auf die neuen IFRS 18 konformen Kennzahlen anzupassen.

Empfehlungen für die Investor Relations-Praxis und Analyst Education & Guidance

Für viele Stakeholder im Kapitalmarkt sind bisher EBIT und EBITDA wichtige Leistungsindikatoren, um das Erreichen der Unternehmensperformance zu messen und Ziele für den Ausblick zu definieren. Sie sind Basis multipler Bewertungsverfahren, von Vergütungsmodellen im Boardroom, von Finanzberichterstattung und Ad-hoc Meldungen.

Investor Relations ist hier in der Finanzkommunikation gefordert, die erwarteten Auswirkungen intern zu analysieren und frühzeitig eine transparente Kommunikation darüber zu starten. Dabei ist wichtig zu erklären, welche spezifischen Posten in der GuV des Unternehmens von der Neuklassifizierung betroffen sein werden und wie sich dies auf die Darstellung und Berechnung der neuen IFRS-Zwischensummen auswirkt. Dies hilft Analysten, die Auswirkungen auf ihre Bewertungsmodelle besser einzuordnen und unnötige Verunsicherung zu vermeiden.

Zudem kann die Bereitstellung detaillierter Überleitungen zwischen den bisher verwendeten Steuerungsgrößen wie das traditionelle EBIT oder EBITDA und den neuen, standardisierten IFRS 18 Zwischensummen die Transparenz über Veränderungen erhöhen. Das gilt für Berichtsperioden ab 2027 als auch für die retrospektiv angepassten Vergleichsperiode 2026, um die Kontinuität der Daten zu gewährleisten.

In der Investor und Analyst Education gewinnt die Erläuterung der neuen IFRS 18 Kategorien und Definitionen und die Analyse der Auswirkungen auf bestehende KPIs an Bedeutung. Im Vordergrund steht hier die Zuordnung der Posten in die Kategorien Operating, Investing und Financing, insbesondere die Information, welche Positionen, die bisher im „Betriebsergebnis“ enthalten waren, nun zwingend in andere Kategorien verschoben werden müssen, et vice versa.

Spannend wird zu sehen sein, ob der Kapitalmarkt stärker in der Beurteilung und Bewertung von Unternehmen auf den „Operating profit or loss“ und den „Profit or loss before financing and income taxes“ schaut oder bei den bisherigen Leistungsindikatoren wie EBITDA und EBIT bleibt.

Autor/Autorin

Dr. Martin Steinbach
Partner, Head of IPO and Listing Services in Deutschland at  | Website

Dr. Martin Steinbach ist Partner und IPO-Leader bei EY. Er verantwortet seit April 2011 den Bereich IPO und Listing Services in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Kim Hendrik Thalacker
Director Financial Accounting Advisory Services at EY

Kim Hendrik Thalacker ist Director bei EY im Bereich Financial Accounting Advisory Services (FAAS). Er ist neben Transaction Accounting und GAAP Conversions spezialisiert auf die Einführung neuer Rechnungslegungsstandards nach IFRS und US GAAP.