Ein wichtiger Baustein der bis Ende 2019 geplanten sogenannten europäischen Kapitalmarktunion, durch die Beschäftigung und Wachstum in der EU gefördert werden sollen, ist die umfassende Überarbeitung des europäischen Prospektrechts. Dabei ist das übergeordnete Ziel dieser Neufassung des Prospektrechts die Stärkung der kapitalmarktgestützten Finanzierung der europäischen Wirtschaft. Sie soll Unternehmen, insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen („KMU“), zukünftig neben der klassischen Bankkreditfinanzierung verstärkt als alternative Finanzierungsquelle dienen. Von Peter Scherer und Björn Bronger

Peter Scherer ist Rechtsanwalt und Partner bei GSK Stockmann + Kollegen
Peter Scherer ist Rechtsanwalt und Partner bei GSK Stockmann + Kollegen

Einleitung und Hintergrund
Daneben wird das neue Prospektrecht Erleichterungen für Emittenten von Sekundäremissionen – also Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind – sowie Daueremittenten – also Emittenten, die aufgrund eines kontinuierlichen Finanzierungsbedarfs immer wieder Wertpapiere ausgeben – mit sich bringen.

Bisher ist das Prospektrecht in der EU-Prospektrichtlinie („Prospekt-RL“) bzw. deren nationaler Umsetzung – in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz („WpPG“) – und in der die Prospekt-RL konkretisierenden delegierten Prospektverordnung geregelt. Darüber hinaus sind zahlreiche, das europäische Prospektregime konkretisierende Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und andere für die Praxis verbindliche Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) als national zuständige Aufsichtsbehörde zu beachten.

Björn Bronger, GSK Stockmann + Kollegen
Björn Bronger war Rechtsanwalt bei GSK Stockmann + Kollegen

Neue Prospektregeln durch Verordnung
Die Neufassung des Prospektrechts baut im Wesentlichen auf den bestehenden Regelungen auf. Formal wird das neue europäische Prospektregime als eine unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwendende Verordnung ausgestaltet werden. Dies wird zum einen dazu führen, dass den bisherigen nationalen Umsetzungsgesetzen nur dann noch eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn die neue Prospektverordnung den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumt. Es ist daher damit zu rechnen, dass mit Inkrafttreten der Prospektverordnung entweder das WpPG ebenfalls neu gefasst wird oder die verbleibenden Normen in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) integriert werden. Zum anderen müssen aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen in der neuen Prospektverordnung auch alle delegierten Rechtsakte durch ESMA und Europäische Kommission neu ausgestaltet werden. Dies wird – offiziell – erst nach Inkrafttreten der Verordnung beginnen, sodass derzeit noch viele Fragen offenbleiben.

Zum jetzigen Stand existieren drei Entwürfe für eine neue Prospektverordnung, die zwar überwiegend identisch, in einzelnen Punkten jedoch – insbesondere für die Praxis – erheblich voneinander abweichen: Einen Entwurf der Europäischen Kommission vom 30. November 2015, einen Entwurf des Europäischen Rates vom 3. Juni 2016 sowie ein Entwurf des hierfür federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Economic and Monetary Affairs Committee – „ECON“) vom 19. Juli 2016. Letzterem hat das Plenum des Europäischen Parlaments am 15. September 2016 nahezu uneingeschränkt zugestimmt, wodurch der Entwurf des ECON nun auch die Ansicht des Parlaments widerspiegelt. Eine konkrete Bewertung lässt daher erst dann vornehmen, wenn eine Einigung über die Neufassung erreicht worden ist. Damit ist nicht vor Anfang des nächsten Jahres zu rechnen. Und dann müssen noch die hierauf aufbauenden, zahlreichen Konkretisierungen durch ESMA und Kommission erlassen werden. Übereinstimmungen in allen oder mehreren Entwürfen lassen jedoch bereits jetzt zahlreiche Schlüsse zu. Die wichtigsten sollen nachfolgend dargestellt werden.

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