Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der Versammlungsleiter. So steht es in den meisten Satzungen. Aber ist dies immer sinnvoll? Oder gibt es auch gute Gründe, einen Externen mit der Versammlungsleitung zu betrauen?

„Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats.“ Diese oder ähnliche Klauseln sehen die meisten Satzungen vor, und dies wird z.T. auch als die „vornehmste“ Aufgabe eines Aufsichtsratsvorsitzenden bezeichnet.

Matthias Höreth, Senior Berater HCE Haubrok
Matthias Höreth, Senior Berater, HCE Haubrok

Versammlungsleiter zunehmend im Fokus
Allerdings: Manchmal geht es in Hauptversammlungen nicht gerade vornehm zu. So mancher Aktionärsauftritt entspringt eher der Kategorie Schmierenkomödie. Zum Konglomerat der sattsam bekannten Fragenflut, den mehr oder minder substantiierten Verfahrensanträgen und den persönlichen Angriffen auf den Vorstand treten zunehmend auch Vorwürfe gegen den Aufsichtsrat und Anträge auf Abwahl des Versammlungsleiters.

Schien bis vor Kurzem an der Abwahlantragsfront ein wenig Ruhe eingekehrt zu sein, so hat unlängst ein Urteil des LG Köln den Kanon der Abwahlgründe erweitert, indem es nicht wie bislang üblich auf das Verhalten des Versammlungsleiters abstellte, sondern auf die abzustimmenden Gegenstände der Tagesordnung. Im konkreten Fall lag ein Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie Bestellung eines besonderen Vertreters vor, der sich auch gegen den Versammlungsleiter richtete. Das Gericht sah Befangenheit und damit einen wichtigen Grund für die Abwahl als gegeben an.

Externe Versammlungsleiter im Einsatz
Man mag trefflich über die Begründung des noch nicht rechtskräftigen Entscheids diskutieren. Doch es steht zu erwarten, dass Aktionäre in kommenden schwierigen Hauptversammlungen zunehmend Anträge stellen, die genau diese Argumentation aufgreifen. Dies kann von Vornherein vermieden werden, indem der Aufsichtsratsvorsitzende auf die Versammlungsleitung verzichtet und eine kompetente dritte Person mit der Versammlungsleitung betraut wird. So wurde die aktuelle HV der Stada Arzneimittel AG gerade nicht vom Aufsichtsratsvorsitzenden, dessen Abberufung auf der Tagesordnung stand, geleitet, sondern von einer erfahrenen Rechtsanwältin und Notarin. Auch bei den Hauptversammlungen der Strabag AG, der Adler Real Estate AG, der IFA Touristik AG, der Deutsche Pflege und Wohnen AG, der Steico SE, der Wallstreet online AG, der Magix AG und der Muehlhan AG kamen externe Versammlungsleiter zum Einsatz.

Die Versammlungsleitung durch einen Externen – z.B. einen Rechtsanwalt oder einen erfahrenen HV-Berater ‑ mag dem tradierten Bild der honorigen Aktionärsversammlung in Frack und Zylinder nicht ganz entsprechen. Lenkt man jedoch den Blick auf eine am Zustandekommen wirksamer Beschlüsse ausgerichtete HV-Organisation, so bietet in der aktuellen Wirklichkeit der HV der externe Versammlungsleiter eine Vielzahl von Vorteilen:

Neutralität
Der Vorwurf der Befangenheit entfällt – Sonderprüfungen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Abberufungsanträge oder dergleichen können nicht zur Abstimmung über einen Abwahlantrag führen. Auch in der Debatte können Aktionäre ihre oftmals latenten Unterstellungen, der Versammlungsleiter handele nicht objektiv, nicht länger erfolgreich platzieren. Der externe Versammlungsleiter wird – ähnlich dem Notar – eher als neutrale Person angesehen, die gerade nicht auf Seiten der Verwaltung steht und unparteiisch die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung wahrt.