Schlagwort: Philipp Opitz
Delistings nach FRoSTA
Das reguläre Delisting war über ca. zehn Jahre von der Macrotron-Rechtsprechung des BGH bestimmt. Insbesondere wegen der darin gesetzten Voraussetzungen (i) eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung und (i) eines Angebots an die außenstehenden Aktionäre, deren Aktien zum vollen Wert zu kaufen, wählten die meisten Unternehmen in der Vergangenheit den Weg des Delistings durch Strukturmaßnahmen, wie z.B. Squeeze-out oder Verschmelzung.