Zahlreiche Themen rund um die Hauptversammlung stehen alljährlich zum Seminar des Deutschen Aktieninstituts auf der Tagesordnung. Neben einem Rückblick auf die HV-Saison 2012 hatten die 87 Teilnehmer Klarheit bei Themen wie Proxy Advisor, Kodexänderungen und aktuellen Trends, aber ob Banken jetzt zusätzlich zum Beneficial Owner mitteilungspflichtig sind, wenn sie Stimmrechte auf Hauptversammlungen ausüben möchten, konnte bis zum Ende der Veranstaltung nicht vollständig geklärt werden. Dr. Ulrich M. Wolf, Rechtsanwalt der Noerr LLP in Frankfurtumschreibt für das HV Magazin die aktuelle Lage.

ESMA-Konsultation heizt Diskussion an Zahlreiche Vertreter der DAX-Emittenten, Juristen, Berater, Journalisten und Marktteilnehmer, die alle im Hauptversammlungsumfeld arbeiten, laufen erwartungsvoll in den Saal und haben bis zur Kaffeepause viel über Stimmrechtsberatung, die sogenannten Proxy Advisor, und deren Rechtfertigung gelernt. Vor allem auch im Licht der aktuellen ESMA-Konsultation auf europäischer Ebene ging es in diesem Jahr mehr um eine Daseinsdiskussion als um Inhalte. Dennoch gab Thomas von Oehsen in gewohnt transparenter Weise den Hinweis, dass sich wohl bei ISS, dem einflussreichsten Stimmrechtsberater mit Blick auf eine deutsche Hauptversammlung, die Kriterien für Aufsichtsräte leicht verschärfen werden. Und insofern Transparenz und Dialog herrschen, wie von Oehsen am Beispiel ISS überzeugend darlegte, schienen die Seminarteilnehmer einig, bedarf es keiner Regulierung. „Wenn überhaupt, müsse eine Regulierung mit Maß und Ziel erfolgen“, so Dr. Christine Bortenlänger , geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Aktieninstituts (DAI).

HV-relevante Kodexänderungen Auch HV-relevante Kodexänderungen wurden vorgetragen und neben der Feststellung, dass Unabhängigkeit eher Scheinobjektivierung als Kriterium für die Aufsichtsratswahl beispielhaft darstellt, wurde festgestellt, dass die final veröffentlichte Version des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht von der Kommission verabschiedet wurde. Ansonsten herrschte zum Kodex Klarheit zum Veranstaltungsende.

Rechtsprechung sorgt für Unklarheiten Intensive weiterführende Diskussionen ergaben sich aus der aktuellen Rechtsprechung. So unterstrich Dr. Dieter Leuering von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg die Wichtigkeit von Mitteilungspflichten nach §§ 21 ff. WpHG für die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung. Er zitierte ein Urteil des OLG Köln vom 6. Juni 2012 und stellte fest: „Unabhängig (von den Mitteilungspflichten des Stimmrechtseigentümers) entstehen in der Person des ,Registeraktionärs‘ wegen § 67 Abs. 2 AktG zusätzliche Mitteilungspflichten, weil dieser nach außen zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist.“ Das führte zu zahlreichen Diskussionen während der Veranstaltung, und auch im Nachgang sorgten sich einige Emittenten um das Stimmrecht der Bankbestände im Aktienregister. Auch eine deutsche Depotbank, die nicht namentlich genannt werden möchte und zu den kleineren zählt, bestätigte auf Anfrage des HV Magazins mögliche Auswirkungen bei der Stimmrechtsausübung mit der Feststellung, dass möglicherweise in Zukunft diese Stimmrechte nicht ausgeübt werden. „Das Urteil ist bekannt und derzeit in der rechtlichen Prüfung“, so ein Mitarbeiter des HV-Teams.

Legitimitätsaktionäre müssen offenlegen Dr. Ulrich M. Wolf, Rechtsanwalt der Kanzlei Noerr LLP, beschreibt für das HV Magazin die aktuelle Rechtslage wie folgt:

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 6.6.2012 (18 U 240/11) ust auch der Legitimationsaktionär, der nach § 67 (1) AktG in das Aktienregister eingetragen ist, ohne Eigentümer der Aktien zu sein, zur Abgabe einer Stimmrechtsmitteilung nach § 21 (1) WpHG verpflichtet, wenn er nach außen zur unbeschränkten Stimmrechtsausübung berechtigt ist. Adressaten der Mitteilungspflicht aus § 21 (1) WpHG seien auch Kreditinstitute, die als Fremdbesitzer in dem stimmberechtigten Bestand des Aktienregisters eingetragen sind. Ihre Mitteilungspflicht entfalle nur dann, wenn sie lediglich als Platzhalter für den andernfalls meldefreien Bestand oder im Rahmen eines Übertragungsvorgangs vorübergehend und gesondert eingetragen werden (§ 67 (4) S. 5 und 7 AktG). Ob es richtig ist, Kreditinstitute, die als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragen sind, für mitteilungspflichtig zu halten, erscheint zweifelhaft.

Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung und auch dann nicht nach freiem Ermessen ausüben (vgl. § 135 (6) AktG). Weiter werden Stimmrechte einem Dritten, der zur Stimmrechtsausübung ermächtigt wird, nach § 22 (1) S. 1 Nr. 6 WpHG nur dann zugerechnet, wenn er sie nach freiem Ermessen ausüben darf. Wer ein Kreditinstitut oder eine sonstige Person zur Ausübung von Stimmrechten ermächtigt und Weisungen für die Stimmabgabe erteilt, begründet daher keine Mitteilungspflicht des Auftragnehmers. Diese Grundsätze werden vom OLG Köln auch nicht in Zweifel gezogen.

Kreditinstitute, die als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragen sind, gleichwohl allein aufgrund der Vermutung in § 67 (2) AktG für verpflichtet zu halten, eine Stimmrechtsmitteilung abzugeben, erscheint vor diesem Hintergrund fragwürdig und setzt sie dem Generalverdacht aus, dass sie sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen hielten, die ihnen durch § 135 (6) AktG gesetzt werden. Zwar wirkt es auf den ersten Blick konsequent, die Mitteilungspflicht des Kreditinstituts unmittelbar aus § 21 (1) WpHG herzuleiten, weil ihm die Aktien infolge der Vermutung aus § 67 (2) AktG im Verhältnis zur Gesellschaft „gehören“. Doch erweist sich die von dem Gericht vorgesehene Einschränkung, wonach die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung nur denjenigen Legitimationsaktionär treffe, der „berechtigt“ ist, die Stimmrechte „nach außen unbeschränkt“ auszuüben, als eine Chimäre, weil der Legitimationsaktionär diese Berechtigung kraft § 67 (2) AktG stets hat.

1
2