Auch erscheint es nur schwerlich mit dem Transparenzzweck der §§ 21 ff. WpHG vereinbar, dass der Legitimationsaktionär neben bzw. zusätzlich zu dem „wahren“ Aktionär mitteilungspflichtig sein soll. Im Ergebnis müssten dieselben Stimmrechte jeweils nach § 21 (1) WpHG und mithin doppelt mitgeteilt werden. Weil gerade kein Fall einer Zurechnung nach § 22 WpHG vorliegt (insbesondere hält der Legitimationsaktionär die Aktien nicht nach § 22 (1) S. 1 Nr. 2 WpHG für Rechnung des wahren Eigentümers), ist für den Kapitalmarkt jedoch nicht erkennbar, dass es sich tatsächlich um ein und dieselben Stimmrechte handelt.

Gegen eine Mitteilungspflicht von als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragenen Kreditinstituten spricht weiter, dass § 67 (2) AktG und die §§ 21 ff. WpHG unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb es nicht angezeigt ist, die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen des § 67 (2) AktG auf die kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflichten durchschlagen zu lassen. Die Vermutung aus § 67 (2) AktG, wonach als Aktionär derjenige gilt, der im Aktienregister eingetragen ist, gilt nur im Verhältnis zur Gesellschaft und soll ihr Rechtsklarheit darüber verschaffen, wer ihr gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmung dient dagegen nicht dazu, den Mitaktionären und potenziellen Anlegern wesentliche Beteiligungen offenzulegen. Folgerichtig kann nur der Aktionär von der Gesellschaft Auskunft über die in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen, und dies auch nur zu seiner Person (§ 67 (6) S. 1 AktG).

Fazit
Bis zu einer Klärung durch den BGH (II ZR 209/12) stellt sich die Frage, wie die Emittenten und etwaig als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragene Kreditinstitute im Hinblick auf die Hauptversammlung mit dem Urteil umgehen sollten, zumal Rechte aus Aktien für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 (1) WpHG nicht erfüllt werden, grundsätzlich nicht bestehen (§ 28 S. 1 WpHG). Emittenten sollten die Stimmrechte aus Aktien, für die Kreditinstitute als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragen sind, grundsätzlich zu den Abstimmungen in der Hauptversammlung zulassen, um Anfechtungsrisiken zu begegnen. Kreditinstitute, die als Fremdbesitzer im Aktienregister eingetragen sind, sollten im Einzelfall prüfen, ob sie nicht ggf. vorsorglich eine Mitteilung nach § 21 (1) WpHG abgeben.

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