Closed Periods
Die Mitteilungspfl icht bei Directors‘ Dealings ist zudem um ein neues Marktschutzinstrument ergänzt worden: das zeitlich begrenzte Handelsverbot für Führungskräfte. Innerhalb der sog. Closed Periods ist es den Führungskräften eines
Emittenten (und den mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen) grundsätzlich verboten, direkte oder indirekte
Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten zu tätigen (Art. 19 XI MAR). Closed Periods sind jeweils die Zeiträume von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Jahresabschlussberichts oder eines Zwischenberichts, zu deren Veröffentlichung der betreffende Emittent verpflichtet ist. Relevant sind in diesem Zusammenhang nicht nur diejenigen
Finanzberichte, zu deren Veröffentlichung der Emittent aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sondern auch
solche, die gemäß den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Finanzinstrumente des Emittenten gehandelt werden,
zu veröffentlichen sind. Eine Ausnahme vom Handelsverbot gilt, wenn der Emittent seiner Führungskraft erlaubt, eigene Geschäfte vorzunehmen (Art. 19 XII MAR). Eine solche Erlaubnis darf allerdings nur erteilt werden, wenn im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten) ein unverzüglicher Verkauf erforderlich wird oder durch Merkmale des betreffenden Geschäfts sichergestellt ist, dass sich „die nutzbringende
Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert“ (etwa beim Handel mit Belegschaftsaktien).

Liste der Führungskräfte und Belehrungspflichten
Zusätzlich zu der Insiderliste müssen die Emittenten nun auch fortlaufend eine Liste sämtlicher Führungskräfte (und der mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen) aufstellen, für die die Pflichten bei Directors‘ Dealings gelten.
Darüber hinaus hat der Emittent die auf der Liste geführten Personen schriftlich über deren Pflichten zu belehren. Die Führungskräfte wiederum sind ihrerseits verpflichtet, die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen über deren
Pflichten im Rahmen von Directors‘ Dealings aufzuklären.

Fazit
Die MAR hat zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften zu Directors‘ Dealings geführt. So sind erstmals auch die Führungskräfte sämtlicher Freiverkehrsemittenten und Führungskräfte von Anleiheemittenten
erfasst. Zugleich wurden sowohl die Anforderungen als auch die Rechtsfolgen bei Directors‘ Dealings deutlich verschärft. Insbesondere das periodische Handelsverbot zieht weitreichende Einschränkungen nach sich. Emittenten müssen insbesondere die Pflicht zum Führen gesonderter Verzeichnisse und die Belehrungspflicht gegenüber Führungskräften beachten.

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