Dr. Thomas Zwissler, Rechtsanwalt, Partner, ZIRNGIBL

Das Rederecht des Aktionärs ist zentraler Bestandteil der aktienrechtlichen Mitgliedschaft. Schon eine einzige Aktie genügt, um auf der Hauptversammlung mit unter Umständen mehreren tausend Teilnehmern das Wort ergreifen und zu den Gegenständen der Tagesordnung sprechen zu können. Dabei führt der Weg auf die Rednerliste üblicherweise über den sogenannten Wortmeldetisch, der im Versammlungssaal eingerichtet wird. An diesem können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter unter Angabe ihres Namens melden, damit ihr Redewunsch erfasst und später vom Versammlungsleiter entsprechend berücksichtigt werden kann.

Mit den an den Wortmeldetischen verwendeten Erfassungsbögen (sog. Wortmeldezettel) wird in der Regel auch abgefragt, zu welchen Tagesordnungspunkten der Aktionär sprechen möchte. Allerdings wird diesem Punkt häufig keine zu große Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der verbreiteten Generaldebatten, die sich auf alle Punkte der Tagesordnung beziehen, können die Aktionäre ohnehin zu allen Punkten der Tagesordnung sprechen. Wie im vorliegenden Fall kann es sich aber durchaus auch anders verhalten und dem Wortmeldezettel im Anfechtungsprozess sogar eine entscheidende Beweisfunktion zukommen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.

Der Anfechtungskläger war Aktionär und hatte über einen Vertreter auf der Hauptversammlung 2012 der Deutsche Bank AG teilgenommen. Der Aktionärsvertreter meldete sich zu Beginn der Versammlung am Wortmeldetisch und gab an, zu allen Punkten der Tagesordnung sprechen zu wollen. Auf dem Wortmeldezettel wurde dies entsprechend vermerkt. Auf Nachfrage, ob er dies präzisieren könne, erklärte der Aktionärsvertreter, er wolle außerdem einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und zu Beginn der Hauptversammlung sprechen.

Der Versammlungsleiter rief den Aktionärsvertreter zu Beginn der Versammlung auf, gestattete allerdings nur Ausführungen zum Antrag zur Geschäftsordnung, der sich auf die Abwahl des Versammlungsleiters bezog. Der Aktionärsvertreter verließ vorübergehend die Versammlungsstätte, wurde aber unabhängig davon nicht mehr aufgerufen, um zu den Punkten der Tagesordnung zu sprechen. Dabei blieb es auch, als der Aktionärsvertreter im Anschluss an die Verkündung des Endes der Debatte (jedoch noch vor Beginn der Abstimmungen) beanstandete, dass er nicht habe sprechen dürfen. Seine Anfechtungsklage stützte der Aktionär dementsprechend auf eine Verletzung des Rederechts.

Wortmeldezettel als Beweismittel

Im Anfechtungsprozess berief sich die Gesellschaft unter anderem darauf, die Erklärungen des Aktionärsvertreters am Wortmeldetisch seien so zu verstehen gewesen, dass nur der Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden sollte und auch nur dazu das Wort gewünscht gewesen sei. Das LG Frankfurt a.M. sah dies allerdings nicht als erwiesen und bezog sich dabei ganz wesentlich auf die Angaben auf dem Wortmeldezettel. Wenn die Erklärung des Aktionärsvertreters anders als auf dem Wortmeldezettel vermerkt zu verstehen gewesen sei, dann hätte Anlass zu einer Korrektur bestanden. Diese sei jedoch nicht erfolgt.

Rügepflichten des Aktionärs?

Den (naheliegenden) Einwand der Gesellschaft, der Aktionärsvertreter hätte während der Generaldebatte noch einmal darauf hinweisen müssen, dass er noch nicht zu Wort gekommen sei, hat das Gericht nicht gelten lassen. Allerdings hatte der Kläger hierzu auch vorgetragen, der Aktionärsvertreter habe die Feststellung zur Schließung der Rednerliste nicht gehört. Zudem lag im konkreten Fall durchaus eine Rüge vor, auch wenn sie erst nach der Erklärung des Versammlungsleiters zum Schluss der Debatte erhoben wurde.

Weitere Einwände

Zahlreiche weitere Einwände, die sich im Wesentlichen auf die fehlende Kausalität und/oder Relevanz der im vorliegenden Fall relevanten Versagung des Rederechts bezogen, hat das LG Frankfurt a.M. überwiegend verworfen. Die Anfechtungsklagen waren daher hinsichtlich der meisten Tagesordnungspunkte erfolgreich.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass bereits das Geschehen am Wortmeldetisch von großer Bedeutung sein kann. Auf die Besetzung und Einweisung der dort tätigen Personen ist daher besondere Sorgfalt zu verwenden. Gleiches gilt bei der Weiterverarbeitung der Wortmeldezettel im Backoffice. Eine Wortmeldung darf nicht schon dann als abgearbeitet gelten, wenn der Aktionär(svertreter) überhaupt gesprochen hat, sondern es muss ein Abgleich stattfinden zu der Frage, zu welchen Themen überhaupt das Wort erteilt war.

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