Bildnachweis: fgnopporn_AdobeStock.

Ab 2025 haben börsennotierte Unternehmen nach § 45b Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) die Pflicht, von den Intermediären Informationen zur Identität ihrer Aktionäre abzufragen. Diese Daten sind von den Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Bei der Umsetzung dieser Pflicht soll jetzt noch draufgesattelt werden. Das muss verhindert werden.

Die Übermittlung der Aktionärsdaten durch die Unternehmen an die Steuerbehörden soll dazu dienen, über einen Datenabgleich Missbrauch zu verhindern. Da allerdings die Banken dieselben Daten den Steuerbehörden direkt melden, entsteht bei den Unternehmen unnötiger Aufwand, ohne einen relevanten Mehrwert bei den Steuerbehörden zu generieren. Jetzt wird noch gefordert, dass die Unternehmen zusätzliche Informationen über ihre Aktionäre liefern sollen – unabhängig von den Daten, die ihnen von den Banken übermittelt werden.

Keine zusätzlichen Daten übermitteln

Gefordert wird, dass die Unternehmen auch Daten wie die Steuernummer und das Geburtsdatum weiterleiten sollen. Begründet wird dies mit § 93c Abgabenordnung (AO), der die Übermittlung an die Steuerbehörden allgemein regelt. Die Pflicht der Unternehmen zur Beschaffung und Übermittlung der Aktionärsdaten richtet sich aber nach § 45b Abs. 9 EStG. Dieser verweist zwar im zweiten Halbsatz auf § 93c AO, aber nur in Bezug auf die von den Intermediären übermittelten Daten. Die Datenbeschaffung wird im ersten Halbsatz des § 45b Abs. 9 EStG geregelt, der gerade nicht auf § 93c AO verweist. Somit ist die Forderung nach weiteren Daten klar zurückzuweisen.

Wäre § 93c AO vollumfassend anwendbar, müssten neben den Banken auch die Unternehmen die gerade identifizierten Aktionäre über die Datenübermittlung informieren. Dies würde die Unternehmen zusätzlich belasten.

Nachforschungspflicht steht im Raum

Abgesehen davon können Unternehmen keine Informationen weiterleiten, die sie nicht erhalten haben. Eine Nachforschungspflicht, wie sie jüngst in den Raum gestellt wurde, ist klar abzulehnen. Der Aufwand wäre immens – insbesondere für Unternehmen mit Tausenden von Aktionären. So müssten die Unternehmen bei den Banken des jeweiligen Aktionärs die fehlenden Daten erfragen und intern eigene Nachforschungen anstellen, ob ihnen vielleicht die geforderten Aktionärsdaten vorliegen. Möglich wäre es ja schließlich, dass ein Aktionär Mitarbeiter im Unternehmen ist oder ein Aktionär gerade die IR-Abteilung angeschrieben hat und dabei eventuell fehlende Angaben hinterlassen hat. Auch datenschutzrechtliche Fragen stünden einer solchen Nachforschungsaktion entgegen.

Fazit

Die Unternehmen tragen schon die Kosten für die Aktionärsabfrage und die Aufwendungen für die Weiterleitung. Bei der Umsetzung der steuerrechtlichen Aktionärsidentifikation darf es nicht zu zusätzlichen Pflichten und Rechtsrisiken für die Unternehmen kommen. Klargestellt werden muss deshalb, dass die Unternehmen nur die über die Intermediäre bereits erhaltenen Daten übermitteln müssen und keine Nachforschungspflichten haben.

______________________________________________________________________

Die Erläuterungen des Bundeszentralamts für Steuern lesen Sie hier im Interview mit dem HV Magazin 2/23.

Autor/Autorin

Sven Erwin Hemeling

Sven Erwin Hemeling ist Rechtsanwalt und seit 2016 Leiter Primärmarktrecht beim Deutschen Aktieninstitut. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er die Gesetzgebung zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie und deren deutsche Umsetzung eng begleitet. Seit 2021 ist er Teilnehmer in der User-Group des Bundeszentralamtes für Steuern, das mit der Umsetzung der steuerrechtlichen Aktionärsidentifikation betraut ist.