Arztbesuch im Internet?

Aktuelle Entwicklungen und rechtliche Herausforderungen der Telemedizin

Bildnachweis: NEUWERK.

2018 hat der Bundesärztetag das sogenannte Fernbehandlungsverbot in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) ­entschärft. Seitdem schießen Angebote im Internet aus dem Boden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp oder das Medikament gegen Erektionsstörung nach Onlinebestellung per Post sind seither nicht mehr bloße Zukunftsmusik. Nun greift auch die Bundesregierung das Thema auf und versucht, regulatorische Hürden abzubauen. Sie erhofft sich ­damit unter anderem, Probleme wie den demografischen Wandel und den Ärztemangel in den Griff zu bekommen – doch neue Geschäftsmodelle und Unternehmen haben es in diesem rechtlich stark regulierten Bereich nach wie vor schwer. Von Börge Seeger

 

Möchte ein Patient durch einen Arzt untersucht oder behandelt werden, so war hierfür bislang dessen physische Anwesenheit notwendig. Dieses sogenannte Fernbehandlungsverbot machte die Telemedizin in Deutschland effektiv unzulässig. Dass bestimmte gesundheitsbezogene Dienstleistungen in Zeiten der Digitalisierung auch über Telemedien verfügbar sein sollten, erkennen inzwischen allerdings auch viele Ärzte. Vergangenes Jahr beschloss der Bundesärztetag mit großer Mehrheit, das Fern­behandlungsverbot der Musterberufsordnung zu entschärfen. Diese Liberalisierung ist inzwischen weitgehend (mit Ausnahme von Brandenburg und Mecklenburg-­Vorpommern) auch in die landesrecht­lichen Berufsordnung für Ärzte umgesetzt worden und ermöglicht künftig eine Fernbehandlung im Einzelfall, sofern dies ­ärztlich vertretbar ist, die ärztliche Sorgfalt gewahrt und der Patient über die ­Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt wird.

Ist Telemedizin jetzt erlaubt?

Liest man die Berufsordnungen genauer, so fallen allerdings doch einige Einschränkungen ins Auge. Zum einen hängt die ­Frage, ob die Fernbehandlung möglich und zulässig sein soll, stets „vom Einzelfall“ ab. Wann ein solcher vorliegt, bleibt unklar. Das führt zu Rechtsunsicherheit. Insofern bleibt fraglich, ob beispielsweise der regelmäßige Hausarztbesuch in ­Zukunft allein per Telemedium vorgenommen werden darf. Die Bundesärztekammer betont, dass der persönliche Kontakt zum Patienten weiterhin der „Goldstandard“ sei. Vorzugswürdig wäre demgegenüber eine Regelung wie in Schleswig-­Holstein, die an dieser Stelle ausdrücklich festschreibt, dass die Fernbehandlung ­generell, d.h. eben nicht nur im Einzelfall, erlaubt sein soll. Ungeklärt ist außerdem, ob die einschränkenden deutschen ­Berufsordnungen auch auf Ärzte mit Sitz im Ausland Anwendung finden, wenn diese deutsche Patienten per Telemedizin behandeln.

Das Gesundheitsministerium knüpft an die Entschärfung des Fernbehandlungsverbots an. Bundesgesundheitsminister Spahn ist überzeugt: „Digitale Versorgung ist patientenfreundlich.“ Seit Anfang des Jahres hat Spahn mehrere Gesetzes­entwürfe vorgelegt, die die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorantreiben ­sollen. Denn die ärztliche Berufsordnung ist nur eine von vielen regulatorischen Hürden, die es auf dem Weg zu einem ­digitalisierten Gesundheitsbereich abzubauen gilt. So regelt das im August dieses Jahres in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) u.a., dass Apotheker künftig auch aufgrund von Verschreibungen, die offensichtlich im Rahmen einer Fernbehandlung ausgestellt wurden, Medikamente ­abgeben dürfen. Daneben sieht der Entwurf für ein Gesetz für eine bessere ­Versorgung durch Digitalisierung und ­Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) eine Entschärfung des Werbeverbots für Fernbehandlungen vor. Werbung für Fernbehandlungen wäre demnach zukünftig erlaubt, sofern ein persönlicher ärztlicher Kontakt zum Patienten nach allgemein ­anerkannten Standards nicht erforderlich ist.

Das E-Rezept – eine „never-ending story“?

In einer Kette digitaler Gesundheits­leistungen ist die telemedizinische ­Behandlung durch den Arzt nur ein erster Schritt. Die Verschreibung von Arznei­mitteln, ihre Einlösung bei der Apotheke und der Bezug des Medikaments laufen in Deutschland nach wie vor analog ab; die Einführung des E-Rezepts lässt seit ­Langem auf sich warten. Dabei hinkt Deutschland in Europa deutlich hinterher – in 13 anderen EU-Staaten ist es bereits verfügbar.

Zwar kann bereits nach aktueller Gesetzeslage eine elektronische Verschreibung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Der tatsächlichen Verwendung stehen jedoch Berufsordnungen der Krankenkassen und der Spitzen­organisationen der Apotheker entgegen. Diese wurden nun durch das GSAV ­verpflichtet, bis zum 31. März 2020 die ­erforderlichen Voraussetzungen für eine flächendeckende Einführung des E-Rezepts zu schaffen. Erste Verlautbarungen der Krankenkassenverbände halten diesen Zeitplan für „ambitioniert“.

Medical Start-ups strömen auf den Markt

Unternehmen sehen die fortschreitende Liberalisierung als Chance, jetzt den Weg auf den (deutschen) Markt zu wagen. Die Geschäftsmodelle sind vielfältig und reichen von Vermittlungsdiensten bis hin zum medizinischen „Rundum-sorglos-­Paket“, bei dem der Patient nach Ausfüllen eines Fragebogens erst sein Rezept und daraufhin auch gleich das Medikament bis zur Haustür geliefert bekommt.

Dabei stoßen Unternehmen und Start-ups schnell an Gesetzesgrenzen: So gilt nach wie vor das Kooperationsverbot, das es Ärzten und weiteren Akteuren verbietet, mit Apotheken Kooperationsverträge zu schließen. In ihrem Entwurf für ein ­Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken plant die Bundesregierung derzeit, dieses Verbot sogar noch auf auslän­dische Versandhandelsapotheken auszuweiten. Ausländische Onlineapotheken, die in anderen EU-Staaten bereits erfolgreich operieren, werden es deshalb in Deutschland voraussichtlich schwer ­haben, Fuß zu fassen.

Fernbehandlung und ­Versandhandelsapotheken

Dabei bietet die Kombination aus Fern­behandlung und Versandhandelsapo­theken insbesondere für Patienten in ­ländlichen ­Regionen deutliche Vorteile. Was bringt es dem Patienten, wenn er sein Rezept im Rahmen einer Fernbehandlung erhält, sich dann im nächsten Schritt aber trotzdem auf den Weg zu einer Apotheke machen muss? Wünschenswert wäre, wenn die Bundesregierung hier eine ­flexible Lösung fände, die sowohl die ­Patientenfreundlichkeit wahrt als auch Unternehmen einen rechtssicheren Rahmen vorgibt.

Fazit

Die Digitalisierung ist auch im Rahmen der ärztlichen Behandlung auf dem ­Vormarsch. Für die durch den Bundes­gesundheitsminister angekündigte Patientenfreundlichkeit fehlen jedoch noch ­weitere Bausteine, von denen die Liberalisierung im Bereich der Telemedizin nur ­einer ist. Daneben stehen die Einführung des E-Rezepts sowie die Öffnung gegenüber EU-weiten Angeboten. Die aktuellen Gesetzesänderungen sind bei Weitem nicht genug, als dass sich damit die Auswirkungen des demografischen Wandels und des Ärztemangels tatsächlich in den Griff bekommen ließen.

 

ZUM AUTOR

Börge Seeger, MLE, JSM, CLP, ist Partner der Kanzlei NEUWERK in Hamburg und berät regelmäßig Biotech­unter­neh­men, Arzneimittel- sowie Medizin­produktehersteller zu technologierechtlichen und regulatorischen Fragen wie auch zu Fragestellungen der Lizenzierung.

Autor/Autorin

Holger Garbs ist seit 2008 als Redakteur für die GoingPublic Media AG tätig. Er schreibt für die Plattform Life Sciences und die Unternehmeredition.