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Die Notwendigkeit, die Satzungsermächtigung zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen zu erneuern, hat in der zurückliegenden HV-Saison viele Gesellschaften intensiv beschäftigt und wird auch die Hauptversammlungen 2026 prägen. Ist der Kampf ums Format damit entschieden? Dieser Artikel ist im HV Magazin 4/25 erschienen.
Die mit der Coronapandemie als Notmaßnahme eingeführte virtuelle Hauptversammlung wurde 2022 durch den Gesetzgeber grundlegend reformiert und als gleichberechtigte HV-Form festgeschrieben. Die stark an die Prozesse der Präsenzversammlung angelehnte virtuelle Hauptversammlung hat sich auf Anhieb fest etabliert – insbesondere bei DAX-Gesellschaften, von denen die klare Mehrheit (26 von 38 Gesellschaften mit Sitz in Deutschland) 2025 das virtuelle Format gewählt hat. Darunter gab es mit BASF und SAP auch im zu Ende gehenden Jahr noch „Wechsler“, die erstmalig das neue Format erfolgreich „ausprobiert“ haben.
Virtuelle HV in der Praxis fest etabliert
Zur Durchführung von virtuellen HVs hat der Gesetzgeber eine Satzungsermächtigung mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren vorgeschrieben. Diese haben sich die Gesellschaften 2023 durch die Hauptversammlung einräumen lassen, allerdings auf Druck der Investoren mit einer typischen Laufzeit von lediglich zwei Jahren. Damit war eine Erneuerung der Ermächtigung 2025 bei vielen Gesellschaften wieder auf der Tagesordnung.
Hohe Hürden
Je nach Satzung ist für den Beschluss eine einfache Mehrheit oder eine Dreiviertelmehrheit erforderlich; bei Gesellschaften mit Rechtsform SE und einer HV-Präsenz von weniger als 50 % sind es zwei Drittel der Stimmen. Das macht die Hürde für den Beschluss von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich hoch.
Der deutliche Gegenwind von Investorenseite und Aktionärsvereinigungen, der schon die Diskussion zur Ausgestaltung der „neuen virtuellen Hauptversammlung“ begleitete, hat 2025 sehr akzentuiert die HV-Saison geprägt. Bei der Vorbereitung der HV wurde schnell klar, dass die Verabschiedung der Satzungsermächtigung kein Selbstläufer sein würde.
Unterstützung erhielten die bislang überwiegend inländischen Kritiker vom Proxy Advisor ISS, der in seinen Abstimmrichtlinien für die Hauptversammlungen 2025 eine positive Empfehlung davon abhängig machte, ob in den vergangenen fünf Jahren eine HV in Präsenz durchgeführt wurde oder eine solche für das Folgejahr glaubhaft in Aussicht gestellt wird. Dies führte immerhin zu elf ablehnenden Empfehlungen seitens ISS bei DAX-Gesellschaften gegenüber einer einzigen Ablehnung 2023.
Eine deutlich kritischere Sicht auf das virtuelle HV-Format gegenüber 2023 nahm auch der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. ein, der nicht nur die inhaltlichen Anforderungen an die Satzungsermächtigung verschärfte, sondern auch ein eher formales Kriterium aufnahm. So musste zwingend ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats in den Satzungstext aufgenommen werden. Insgesamt führte die Verschärfung der BVI-Richtlinien zu 24 ablehnenden Empfehlungen anno 2025, während es zwei Jahre zuvor nur vier Ablehnungen waren.
Die Position der Proxy Advisors
In den Abstimmungsergebnissen wirkten sich die Gegenempfehlungen der Proxy Advisors nur durch leicht geringere Zustimmungsquoten aus. Rund 1 % schwächer war die Unterstützung der Investoren bei den DAX-Gesellschaften gegenüber 2023. Lag die niedrigste Zustimmungsquote 2023 noch bei rund 76 %, so fiel das schwächste Ergebnis 2025 mit rund 64 % Ja-Stimmen deutlich niedriger aus. Dennoch fällt bei genauerer Betrachtung auf, dass die erreichten Zustimmungsquoten auch bei den Hauptversammlungen 2025 die eindeutige Mehrheit der Investoren repräsentierten. Immerhin 86 % haben bei den DAX-Gesellschaften im Durchschnitt die Beschlussfassung unterstützt. Selbst bei der nicht erfolgreichen Beschlussfassung der Siemens AG haben über 71 % der Aktionäre mit „Ja“ gestimmt.
Dazu passt, dass die inländischen institutionellen Investoren 2025 nur in geringem Maße kritischer abstimmten als zwei Jahre zuvor. Bei der Deka Investment war sogar ein deutlicher Zuwachs bei den Zustimmungen zu den Satzungsermächtigungen gegenüber 2023 zu beobachten (von null im Jahr 2023 zu 14 im Jahr 2025).
Die eindeutig ablehnende Haltung der beiden Aktionärsvereinigungen zum virtuellen HV-Format wirkte sich bei den Abstimmungen kaum aus. Beide Aktionärsvereinigungen leiden seit Jahren unter geringen Stimmrechtsvertretungen.
Präsenz-HV: Entgegenkommen für Investoren
Im Ergebnis wurde die Satzungsermächtigung von Siemens auf der Hauptversammlung trotz mehrheitlicher Zustimmung der Aktionäre knapp abgelehnt – es wäre eine Dreiviertelmehrheit erforderlich gewesen. Die Ablehnung war ein deutliches Zeichen für die folgenden HVs. Einige Gesellschaften wie Siemens Energy, Infineon, Allianz oder Deutsche Bank haben daraufhin Präsenzhauptversammlungen für 2026 angekündigt – auch, um zu signalisieren, dass sie die Satzungsermächtigung für virtuelle HVs nicht kategorisch einsetzen wollen.
Andere Gesellschaften mit Präsenzhauptversammlung im Jahr 2025 wie Deutsche Telekom oder Deutsche Post, aber auch Gesellschaften mit virtuellen HVs in den Vorjahren, die 2025 das Präsenzformat gewählt hatten (z.B. BMW, Deutsche Börse), konnten diesen Umstand in der Argumentation gegenüber den Investoren nutzen.
Im Ergebnis haben mit Ausnahme von Siemens alle DAX-Gesellschaften ihre Beschlüsse zur Satzungsermächtigung fassen können – allerdings überwiegend wieder mit einer Laufzeit von nur zwei Jahren (bei 29 DAX-Gesellschaften). Es bleibt spannend, wie sich in zwei Jahren die Auseinandersetzung um das Format entwickeln wird.
Hybride HV: Problem oder Lösung?
Auf der Investorenseite wird weiterhin die Forderung nach einer Hybrid-HV aufrechterhalten. So sollen die Vorteile beider Welten für die Aktionäre zusammengeführt werden: Wer den direkten Austausch mit Vorstand, Versammlungsleiter und Mitaktionären sucht, kann persönlich teilnehmen. Für wen die Verfolgung im Stream oder die virtuelle Rede vom Büro oder von zu Hause praktischer ist, wählt sich online ein.
Damit ist klar, dass eine Hybrid-HV für die Onlineteilnehmer mindestens das Rede- und Fragerecht beinhalten soll, es also hier gegenüber der rein virtuellen Hauptversammlung keinen „Rückschritt“ geben darf.
Dennoch besteht aus Sicht eines HV-Dienstleisters, der sich systemseitig auf eine solche Hybrid-HV mit Vorlauf vorbereiten muss, noch erheblicher Klärungsbedarf im Detail. Insbesondere müssen Wechsel zwischen persönlicher und virtueller Teilnahme geklärt werden. Sollen auch spezielle Szenarien, nach denen z.B. ein Aktionär vor Ort seinen Redebeitrag anmeldet, ihn dann aber doch zu einem späteren Zeitpunkt von zu Hause aus halten möchte, unterstützt werden? Und wie werden diese Szenarien im Teilnehmerverzeichnis abgebildet? Die noch frischen Erkenntnisse aus der Diskussion zur Ausgestaltung der virtuellen HV können als guter Ansatzpunkt dienen, auch ein hybrides HV-Format aktionärsfreundlich und praxisnah zu gestalten. Wir freuen uns hier auf Diskussionen!
Fazit
Die zurückliegende HV-Saison hat gezeigt, dass die Auseinandersetzung mit dem Format spannend bleibt. Aufgabe für die Gesellschaften bleibt es, den Investoren die Gründe für eine Satzungsermächtigung und eine virtuelle Hauptversammlung zu erläutern, um weiterhin Flexibilität bei der Wahl des HV-Formats zu haben. Für die weitere Entwicklung einer Hybrid-HV sind noch viele Fragen offen, die diskutiert werden sollten.
Autor/Autorin

Björn Dobrzweski
Leiter Aktienregister- & Hauptversammlungsservices,
ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
bjoern.dobrzewski@adeus.com





