Der Versammlungsleiter hat überdies die Online-Teilnehmer an einigen Stellen im Leitfaden besonders zu berücksichtigen. Er muss sich in seiner Ansprache an die Aktionäre daran orientieren, dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht nur im Saal direkt vor ihm, sondern auch andernorts befinden.

Beherrschbarkeit der Risiken

Der zusätzliche technische Aufwand und die Sorge um ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Rechtssicherheit der Beschlüsse lassen viele Gesellschaften bislang zögern, das Projekt der Online-Teilnahme bei einer Hauptversammlung umzusetzen. Dabei lassen sich die technischen und rechtlichen Risiken effektiv begrenzen. Die Anfechtbarkeit aufgrund technischen Versagens ist bereits durch eine Neufassung des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist. Der Aufsichtsrat als Sachwalter der Interessen der Aktionäre ist daher aufgerufen, auf die Gewährung sinnvoller Online-Rechte für seine Aktionäre hinzuwirken.

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