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In dem Bestreben, das Innovations- und Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft nachhaltig zu steigern, hat die Bundesregierung am 20. Januar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands1 beschlossen. Unter anderem sollen steuerliche Maßnahmen dazu beitragen, dass die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers vereinfacht und attraktiver gestaltet werden kann.Im Fokus stehen dabei insbesondere Start-ups, die im Wettbewerb um hoch qualifizierte Mitarbeiter auf internationalen Arbeitsmärkten unterstützt werden sollen.

Bedeutung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist sowohl aus sozialpolitischer als auch aus unternehmerischer Sicht von großer Bedeutung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital des Arbeitgebers stellt einen wesentlichen Beitrag zur Vermögensbildung und damit zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung dar. Daneben ist sie für Unternehmen ein Instrument, um Mitarbeiter nicht nur zu gewinnen, sondern auch zu halten und zu motivieren. Letzteres gilt nicht nur, aber insbesondere auch für Start-ups, die zwar auf qualifizierte Fachkräfte angewiesen, typischerweise aber gerade in der Gründungs- und Wachstumsphase oft nicht in der Lage sind, hohe Gehälter zu zahlen. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme werden in diesen Fällen häufig als Kompensation eingesetzt. Es besteht daher generell Einigkeit, dass das Instrument der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland auf breiter Basis gefördert werden muss.

Der Entwurf des Fondsstandortgesetzes hat hinsichtlich der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung insbesondere die steuerliche Seite sowie Start-ups im Blick und sieht mit der Erhöhung des jährlichen steuerlichen Freibetrags (§ 3 Nr. 39 EStG n.F.) und der nachgelagerten Besteuerung des aus einer Unternehmensbeteiligung resultierenden geldwerten Vorteils (§ 19a EStG (neu)) zwei Maßnahmen vor, die dazu beitragen sollen, die Attraktivität einer Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen des Arbeitgebers deutlich zu erhöhen.

Vorgesehene Maßnahmen des Entwurfs zum Fondsstandortgesetz

1. Erhöhung des steuerlichen Freibetrags (§ 3 Nr. 39 EStG n.F.)

Wird durch den Arbeitgeber eine Beteiligung am Unternehmen unentgeltlich oder zu günstigeren Konditionen gewährt, so ist der entsprechende geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmer derzeit bis zu einem Höchstbetrag von 360 EUR pro Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern, die ein Jahr oder länger ununterbrochen für das Unternehmen tätig sind, angeboten wird. Als Vermögensbeteiligung kommen insbesondere Belegschaftsaktien, aber auch stille Beteiligungen oder Genussrechte in Betracht. Durch das Fondsstandortgesetz soll der steuerliche Höchstbetrag nun auf 720 EUR pro Jahr angehoben und dadurch die Vermögensbildung bei Arbeitnehmern steuerlich stärker unterstützt werden. Trotz der vorgesehenen Verdopplung wird der steuerliche Freibetrag im internationalen Vergleich vielfach noch immer als zu niedrig angesehen.

2. Nachgelagerte Besteuerung (§ 19a EStG (neu))

Im Hinblick auf die Rekrutierung von qualifizierten Fachkräften dürfte die Erhöhung des Freibetrags eine eher untergeordnete Rolle spielen. Von größerer Bedeutung ist diesbezüglich dagegen das Vorhaben, einen durch die Übertragung einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer entstehenden geldwerten Vorteil zunächst nicht zu besteuern, sondern die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt – in der Regel den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung – zu verschieben. Derzeit sind geldwerte Vorteile, die entstehen, wenn ein Mitarbeiter Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt erhält, bereits zu dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem ihm die Anteile übertragen werden, aber nicht notwendigerweise bereits liquide Mittel zufließen. Ist das Unternehmen nämlich zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an einer Börse notiert, können die Anteile in der Regel weder über die Börse noch aufgrund häufig bestehender vertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen anderweitig verkauft werden. Der Mitarbeiter muss die Steuern daher aus seinem laufenden Gehalt oder sonstigem Vermögen bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Anteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem entsprechenden Preis oder überhaupt verkaufen kann. Für viele Mitarbeiter macht dieser Umstand die unmittelbare Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers unattraktiv.

Mit dem neuen § 19a EStG soll vermieden werden, dass der geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung als Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung soll in der Regel erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung erfolgen, spätestens jedoch nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Nach dem Gesetzesentwurf kann die vorläufige Nichtbesteuerung von Mitarbeitern von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nicht älter als zehn Jahre sind und im Jahr der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr die für KMU (Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen) geltenden Schwellenwerte nicht überschritten haben.

Im Zeitpunkt der Nachversteuerung ist grundsätzlich der Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung an den Mitarbeiter zugrunde zu legen. Im Verlustfall, wenn also der Wert der Anteile bis zum Besteuerungszeitpunkt gegenüber dem Zeitpunkt der Übertragung gesunken ist, soll jedoch lediglich der niedrigere Wert für die Besteuerung maßgeblich sein. Damit würde das wirtschaftliche Risiko des Mitarbeiters begrenzt. Mit der vorstehenden Regelung würde ein wesentliches Hindernis der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, nämlich die sofortige Besteuerung des Vorteils trotz fehlendem Liquiditätszufluss, grundsätzlich beseitigt. Nachteilig fallen jedoch die Nichtberücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, der auf kleine Unternehmen begrenzte Anwendungsbereich sowie die Einschränkungen im Hinblick auf den Zehnjahreszeitraum und bei einem Arbeitgeberwechsel, aufgrund derer es nach wie vor zu einer Besteuerung ohne Liquiditätszufluss kommen kann, ins Gewicht, was zu einiger Kritik an dem Gesetzesentwurf geführt hat.

Ausblick

Das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie vom 20. Juni 2019 in nationales Recht, die bis zum 2. August 2021 erfolgen muss. Laut Gesetzesentwurf ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, dem der Gesetzesentwurf am 22. Januar 2021 zugeleitet wurde. Die vorgenannten neuen Regelungen sollen ab dem 1. Juli 2021 anwendbar sein. Von der steuerlichen Förderung der Vermögensbeteiligung an Unternehmen dürfte zwar ein Impuls für Programme zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung bei jungen Unternehmen, die zu Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen zählen, ausgehen, da hiermit wesentliche steuerliche Risiken, die den Mitarbeiter sonst treffen können, zumindest reduziert werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob die trotz des guten Ansatzes von verschiedenen Seiten geäußerten Kritikpunkte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Berücksichtigung finden, was zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter führen würde.

Zur Autorin:
Gudrun Moll ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerberaterin sowie Legal Director bei Pinsent Masons.

Autor/Autorin

Gudrun Moll
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerberaterin, Legal Director at Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB